Unzureichende Kataloginformation über den Hotelzimmerstandard
AG Düsseldorf: Unzureichende Kataloginformation über den Hotelzimmerstandard
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt gebucht und unternommen. Hierbei wich sein Zimmer in verschiedenen Dingen vom im Prospekt dargestellten Zimmer ab. Daher fordert er Minderung des Reisepreises.
Dem gab das Gericht statt. Die Beklagte habe ein Zimmer, wie sie es fotographisch im Prospekt dargestellt hatte, geschuldet. Die Abweichungen, insbesondere das deutlich schmalere Bett, begründen daher einen Mangel, der eine Minderung begründet.
AG Düsseldorf | 29 C 16301/97 (Aktenzeichen) |
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AG Düsseldorf: | AG Düsseldorf, Urt. vom 20.02.1998 |
Rechtsweg: | AG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.1998, Az: 29 C 16301/97 |
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Leitsatz:
2. Auch photografisch dargestellte Zustände im Prospekt können Teil der geschuldeten Leistung eines Reisedienstleisters sein.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger hat bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt gebucht und unternommen. Hierbei wich sein Zimmer dahingehend vom im Prospekt dargestellten Zimmer ab, dass kein Balkon vorhanden war, das Zimmer und das Bett deutlich kleiner als gezeigt waren und die Ausstattung spartanisch anmutete. Außerdem musste er einen halben Tag mit einem Umzug im Hotel zubringen, der ihm zwar einen Balkon, ansonsten aber ein Zimmer gleicher Güte brachte. Daher fordert er Minderung des Reisepreises.
Dem gab das Gericht statt. Die Beklagte habe ein Zimmer, wie sie es fotographisch im Prospekt dargestellt hatte, geschuldet. Die Abweichungen verletzten daher die Informationspflichten der Beklagten. Insbesondere das deutlich schmalere Bett und kleinere Zimmer begründeten darüber hinaus einen Mangel, da sie den Zweck der Reise einschränkten. Daher sei eine Minderung um 15 % des Reisepreises sowie um den Preis eines halben Tages wegen des Umzugs angemessen.
Tenor
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 782,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Oktober 1997 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 42 % die Beklagte, im übrigen der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
5. Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
6. Die Klage ist zum Teil begründet.
7. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Minderungsanspruch in Höhe von insgesamt 782,97 DM zu (§§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1, 472 Abs. 1 BGB), da die von diesem für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. April 1997 gebuchten Reise zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 4.216,– DM nach Puerto Plata, Hotel „XXX“, mit Mängeln behaftet war. Nach den genannten Vorschriften ist der seitens des Reisenden gezahlte Reisepreis anteilig herabzusetzen, wobei neben dem Umfang der Beeinträchtigung zu berücksichtigen ist, ob und welche Reiseleistungen während des gleichen Zeitraumes mangelfrei erbracht worden sind (vgl. LG Frankfurt am Main, NJW RR 1994, 309). Von einem Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB ist dann auszugehen, wenn die Reise mit Fehlern behaftet gewesen, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern oder die Reise zugesicherte Eigenschaften nicht aufweist. Vorliegend ist allein davon auszugehen, dass der Kläger bezüglich der Unterbringung in dem gebuchten Hotel nicht ein solches Zimmer erhalten hat, wie dies im Reisekatalog der Beklagten abgebildet ist. Dass der Kläger ein solches Zimmer nicht erhalten hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Unterschiede hat die Beklagte nur unzulänglich und damit prozessual unbeachtlich bestritten. Auszugehen ist davon, dass das dem Kläger zugewiesene Zimmer entgegen der Abbildung im Reisekatalog über keine Holzdecke verfügte, nur halb so groß war, die Einrichtung zum Teil aus Plastikmöbeln bestanden hat, das Bett lediglich ca. 1,20 m breit war, zudem nur über eine Tischlampe und lediglich über ein statt zwei Fenster verfügte und die weiter im Reisekatalog abgebildeten Einrichtungsgegenstände wie eine Couch und drei Tischleuchten nicht vorhanden waren. Die Beklagte hat dieses Vorbringen lediglich pauschal bestritten. Dies ist jedoch nicht ausreichend, da der Beklagten als Reiseveranstalterin die Ausstattung der jeweiligen Zimmer bekannt sein dürfte, so dass sie auch im einzelnen substantiiert hätte darlegen können, inwieweit die Darstellung des Klägers im einzelnen unrichtig gewesen sein sollte. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Größe des Doppelzimmers sowie des dort vorhandenen Bettes. Es ist nicht nachvollziehbar von der Beklagten dargetan, aus welchen Gründen sie sich nicht in der Lage sehen will, substantiiert zu den von dem Kläger dargelegten Unterschieden Stellung zu nehmen, so dass von dem Vorbringen des Klägers auszugehen ist.
8. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, sie habe ein bestimmtes Zimmer nicht zugesichert. Zutreffend weist zwar die Beklagte insoweit darauf hin, dass ausweislich ihrer Katalogbeschreibung bezüglich der Zimmerausstattung lediglich darauf hingewiesen wird, dass diese über TV, Fön, Safe gegen Gebühr, Klimaanlage und Bad/WC verfügen sollen. Die Beklagte läßt jedoch unberücksichtigt, dass von einem Reisenden auch ein abgebildetes Zimmer zumindest dann als Beschreibung der Zimmer angesehen wird, wenn, wie im vorliegenden Fall, keinerlei Hinweis im Katalog erfolgt, dass das abgebildete Zimmer nur einem Teil der im Hotel vorhandenen Zimmer entspricht. Die Beklagte unterläßt jeglichen Hinweis darauf, dass es in dem vom Kläger gebuchten Hotel Zimmer unterschiedlicher Art und Ausstattung gibt. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 c der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern (InfVO) vor. Denn danach hat der Reiseveranstalter die Unterkunft, wozu auch die Ausstattung des Zimmers gehört, klar und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Prospektwahrheit gilt auch für die Darstellung durch Fotos (vgl. Führich Reiserecht, 2. Aufl. 1995, Rdnr. 199 m.w.N.). Dem wird der Reiseveranstalter nicht gerecht, wenn er lediglich ein besonders herausragendes Zimmer in der Hotelanlage abbildet, ohne darauf hinzuweisen, dass erhebliche Unterschiede zu anderen Zimmern bestehen. Zwar wird ein Reisender grundsätzlich nicht erwarten dürfen, dass sämtliche Zimmer einer Hotelanlage gleich ausgestattet sind, mit den von dem Kläger im einzelnen dargetanen Unterschieden muss er jedoch nicht rechnen, was insbesondere hinsichtlich der Größe des Zimmers sowie des vorhandenen Doppelbettes gilt. Angesichts dessen geht das Gericht davon aus, dass im Hinblick auf die unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 c InfVO erfolgte Beschreibung des Zimmers eine unrichtige Eigenschaftzusicherung vorliegt, die sogar auch ohne Nutzungsbeeinträchtigung zu einem Minderungsanspruch führen kann. Selbst wenn man jedoch lediglich von einem Reisefehler ausgeht, wäre das Begehren des Klägers auf Minderung des Reisepreises berechtigt. Es liegt auf der Hand, dass der Urlaubsgenuss in einem großzügigen und komfortabel ausgestatteten Zimmer erheblich höher ist als in einem kleinen, eher spartanisch ausgerüsteten Zimmer, wie dies vom Kläger im einzelnen beschrieben worden ist. Auch die Breite des Doppelbettes von ca. 1,20 m rechtfertigt als Reisemangel zur Minderung des Reisepreises (vgl. Tanner im Münch Kommentar, 3. Aufl. § 651 e Anh., Rdnr. 5 m.w.N.).
9. Der Höhe nach hält das Gericht eine Minderung des Reisepreises von 15 % für angemessen. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass das dem Kläger zugewiesene Zimmer sich in erheblichem Maße von dem im Reisekatalog abgebildeten Zimmer unterschieden hat, wie dies im einzelnen dargestellt worden ist. Angesichts des Reisepreises in Höhe von 4.216,– DM ergibt dies einen Betrag in Höhe von 632,40 DM.
10. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der Kläger habe lediglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung bemängelt, sein Zimmer würde nicht über Balkon bzw. Terrasse verfügen. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten steht die Beanstandungsniederschrift des Klägers vom 2. April 1997 entgegen, nach der auch die Ablagemöglichkeiten, die Sitzgelegenheiten und auch das Bett ausdrücklich gerügt und darauf hingewiesen wurde, dass der Raum in keinster Weise den Schilderungen und Abbildungen im Reisekatalog entsprechen würde. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen entgegen der schriftlichen Beanstandungsniederschrift nur ein fehlender Balkon bzw. Terrasse gerügt worden sein soll, wenn ausdrücklich schriftlich auch die weiteren Rügen bezüglich des erhaltenen Zimmers bestätigt wurden.
11. Ferner steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ein weiterer Minderungsanspruch in Höhe eines anteiliges Reisepreises für einen halben Tag zu, da der Kläger nach entsprechender Rüge innerhalb des Hotels umgezogen ist. Dieser Umzug war allein bedingt durch die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Unterbringung. Im Hinblick auf das von der örtlichen Reiseleitung erfolgte Umzugsangebot konnte der Kläger auch zunächst davon ausgehen, dass er ein dem im Reisekatalog abgebildetes Zimmer erhalten würde. Entsprechend dem nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorbringen des Klägers verfügte jedoch auch das sodann zur Verfügung gestellte Zimmer über die gleiche Ausstattung, mit Ausnahme des Vorhandenseins eines Balkons. Der Höhe nach bemißt das Gericht die Minderung in ständiger Rechtsprechung für einen Umzugstag innerhalb eines Hotels mit einem anteiligen Reisepreis für einen halben Tag (vgl. Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung, NJW 1985, 113, 115 III, Ziffer 19 a).
12. Weitergehende Minderungsansprüche bzw. Schadensersatzansprüche wegen vertaner Urlaubszeit stehen dem Kläger jedoch nicht zu. Das geltend gemachte Minderungsbegehren in Höhe von 30 % im Hinblick auf das erhaltene Hotelzimmer hält das Gericht, wie mit Beschluß vom 15. Dezember 1997 hingewiesen, für übersetzt. Denn zu berücksichtigen ist, dass sämtliche weiteren von der Beklagten zu erbringenden Leistungen mangelfrei erbracht worden sind. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit steht dem Kläger nicht zu. Der Kläger hat nicht ausreichend dargetan, inwieweit innerhalb des Zeitraumes vom 1. April bis zum 3. April 1997 zwei Urlaubstage in vollem Umfang vertan gewesen sein sollen. Diesbezüglich fehlt es an substantiiertem Vorbringen des Klägers.
13. Die Zinsentscheidung in gesetzlicher Höhe von 4 % beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
14. Die Entscheidung über die Kosten sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich nach §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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