Telefonische Mitteilung über Nichtstattfinden des Fluges wegen Personalstreiks

AG Düsseldorf: Telefonische Mitteilung über Nichtstattfinden des Fluges wegen Personalstreiks

Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihre Eltern Hin- und Rückflug in die USA gebucht. In den USA wurde den Reisenden mitgeteilt, dass der Rückflug wegen eines Pilotenstreiks annulliert werde. Mit einem Ersatzflug erreichten sie den Flughafen in Deutschland mit einer Verspätung von 3 Stunden und 35 Minuten. Außerdem erfolgte der Rückflug in einer niedrigeren Klasse. Aufgrund von Verspätung und Downgrade forderte die Klägerin Entschädigung. Diesem kam die Beklagte nur teilweise nach.

Das Gericht gab der Klägerin teilweise recht. Die Forderungen der Klägerin waren nicht im Umfang, aber in der Sache begründet. Die Entschädigungspflicht eines Flugunternehmens sei auch bei einem außergewöhnlichen Umstand, wie in ein Streik in der Regel darstellt, nur ausgeschlossen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen von seiten der Airline getroffen werden. Dies hatte die Beklagte im Prozess nicht dargelegt. Daher war Entschädigung zu zahlen.

AG Düsseldorf 46 C 333/15 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 28.10.2015
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2015, Az: 46 C 333/15
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 28. Oktober 2015

Aktenzeichen 46 C 333/15

Leitsatz:

2. Ein außergewöhnlicher Umstand alleine reicht nicht, um eine Entschädigungszahlung nach Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004 auszuschließen. Das Flugunternehmen muss außerdem alles zumutbare unternommen haben, um die Annullierung zu vermeiden.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihre Eltern einen Flug von Düsseldorf über Paris nach Los Angeles und einen Rückflug nach ca. zwei Wochen von San Francisco über Paris nach Düsseldorf gebucht. In den USA wurde den Reisenden zwei Tage vor der Rückreise mitgeteilt, dass der Rückflug wegen eines Pilotenstreiks annulliert werde. Mit einem Ersatzflug von San Francisco über Minneapolis und Amsterdam nach Düsseldorf erreichten sie den Flughafen in Deutschland 3 Stunden und 35 Minuten als ursprünglich geplant. Außerdem erfolgte der Rückflug in einer niedrigeren Klasse, nämlich in der Economy Class statt wir ursprünglich gebucht in der Premium Economy Class. Aufgrund von Verspätung und Downgrade forderte die Klägerin Entschädigung in Höhe von insgesamt 2.569,09 €. Diesem kam die Beklagte nur teilweise nach.

Das Gericht gab der Klägerin teilweise recht. Die Forderungen der Klägerin waren nicht im Umfang, aber in der Sache begründet. Ein Streik sei zwar ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004. Die Entschädigungspflicht eines Flugunternehmens sei aber auch bei einem außergewöhnlichen Umstand nur ausgeschlossen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen von seiten der Airline getroffen werden, um die Annullierung des Fluges zu vermeiden. Hierzu hatte die Beklagte im Prozess nicht vorgetragen. Daher war Entschädigung zu zahlen. Wegen der Verspätung von über drei, aber unter vier Stunden bestehe ein Ausgleichsanspruch von 300,00 € pro reisender Person. Aufgrund des Downgrades bestehe ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 75 % des Flugpreises, da es sich um einen Flug von über 1500 km Entfernung außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelte. Dies waren hier 1.797,34 €.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.669,09 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

5. Die Klägerin buchte für sich und ihre Eltern für den 05.09.2014 einen Flug von Düsseldorf über Paris nach Los Angeles und für den 22./23.09.2014 einen Flug von San Francisco über Paris nach Düsseldorf. Der Gesamtreisepreis betrug 4.792,89 €. Die Klägerin buchte Flüge in der Premium Economy-Klasse. Aufgrund eines bei der Beklagten für den Zeitraum 15.09.2014 bis 28.09.2014 stattfindenden Pilotenstreiks informierte die Beklagte den Vater der Klägerin am 20.09.2014 um 23.01 Uhr mitteleuropäischer Zeit darüber, dass der Rückflug von San Francisco nach Paris am 22.09.2014 annulliert wurde. Die Klägerin telefonierte daraufhin am 21.09.2014 mit der Beklagten, die schließlich einen Ersatzflug von San-Francisco über Minneapolis, Amsterdam nach Düsseldorf anbot, allerdings nicht in der Klasse Premium Economy, sondern nur in der regulären Economy. Mangels Alternativen traten die Klägerin und ihre Eltern sodann diesen Rückflug an. Sie erreichten Düsseldorf 3 Stunden und 35 Minuten später als ursprünglich geplant. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 29.10.2014 auf, Verpflegungskosten, Telefonkosten und Ausgleichsansprüche gemäß Art. 7 und 10 der Verordnung (EG) 261/2004 zu leisten. Die Beklagte glich Verpflegungs- und Telefonkosten aus und leistete wegen der Herabstufung in die Economy-Klasse einen Betrag von 1.028,25 €. Die Eltern der Klägerin traten ihre Forderungen wegen der Annullierung des Rückflugs an die Klägerin ab.

6. Die Klägerin behauptet, der Rückflug habe 50 % des Gesamtreisepreises, nämlich 2.396,45 € gekostet.

7. Die Klägerin beantragt,

8. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.569,09 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 zu zahlen

9. sowie

10. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 473,62 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

12. die Klage abzuweisen.

13. Sie ist der Auffassung, ein Pilotenstreik stelle einen außergewöhnlichen Umstand da, der sie von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichszahlung entbinde. Im Übrigen sei eine etwaig doch geschuldete Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 2 c VO (EG) 261/2004 um 50 % zu kürzen. In der Klageerwiderung hat sie behauptet, der anteilige Ticketpreis für die Rückflüge habe 504,00 € betragen, zusammengesetzt aus einem Betrag von 457,00 € für den Langstreckenflug und 83,00 € für den innereuropäischen Flug. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.09.2015 hat sie dann vortragen lassen, der Preis pro Ticket für den Rückflug habe 540,00 € betragen; gleichzeitig behauptet sie, pro Ticket sei ein Preis von 1.090,00 € bezahlt worden, wovon 390,00 € auf die höhere Klasse entfallen würden mit der Folge, dass für den Rückflug ein Mehrbetrag von 350,00 € pro Ticket für die nicht gewährte höhere Klasse anzusetzen sei.

14. Nach der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte weitere 193,78 € an die Klägerin gezahlt. Die Klägerin kündigt daher als neuen Antrag an, die Beklagte soll verurteilt werden, an die Klägerin 2.569,09 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 abzgl. am 30.09.2015 eingegangener 193,78 €.

Entscheidungsgründe

15. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Klägerin steht aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihrer Eltern wegen der Verspätung des Rückflugs ein Betrag von 900,00 € zu, wegen des Downgrades ein Betrag von 1.797,34 €. Hierbei sind Zahlungen der Beklagten noch nicht berücksichtigt.

16. Im Einzelnen:

17. Gemäß Art. 5 Abs. 1 c, Art. 7 Abs. 1 c VO (EG) 261/2004 steht der Klägerin wegen der mehr als dreistündigen Ankunftsverspätung im Grundsatz ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,00 € pro reisender Person zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten nämlich greift die Entlastungsvorschrift gemäß Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004 nicht. Nach dieser Vorschrift ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichzahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zwar ist das Gericht der Auffassung, dass es sich bei einem Pilotenstreik unabhängig von der Frage, ob das eigene oder fremde Personal streikt, um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne dieser Vorschrift handelt. Insoweit schließt sich das entscheidende Gericht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.08.2012, X ZR 146/11 an. Insoweit führt der Bundesgerichtshof aus: „In aller Regel kann eine außergewöhnliche Umstände ausschließende Beherrschbarkeit der Situation bei einer Tarifauseinandersetzung nicht angenommen werden. Die Entscheidung, einen Streik durchzuführen, wird von der Arbeitnehmerseite im Rahmen der ihr zukommenden Tarifautonomie getroffen und damit außerhalb des Betriebs des ausführenden Luftverkehrsunternehmens. Daraus folgt, dass das Luftverkehrsunternehmen regelmäßig auch bei eigenen Mitarbeitern keinen rechtlich erheblichen Einfluss darauf hat, ob gestreikt wird oder nicht. Dabei verfängt das Argument nicht, das ausführende Luftverkehrsunternehmen habe es bei betriebsinternen Streiks in der Hand, den Forderungen nachzukommen und dadurch den Streik abzuwenden. Damit würde von den Luftverkehrsunternehmen verlangt, auf seine unionsrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit zu verzichten und sich im Arbeitskampf von vornherein in die Rolle des Unterlegenen zu begeben. Dies wäre weder dem Luftverkehrsunternehmen zumutbar noch läge es im längerfristigen Interesse der Fluggäste.“ Indes bedeutet allein die Tatsache, dass ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, keine Entlastung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004. Denn diese Vorschrift fordert weiterhin, dass durch das ausführende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Annullierung des Flugs zu vermeiden. Zwar ist dem erkennenden Gericht durchaus bewusst, dass im Falle eines Streiks das Luftfahrtunternehmen den gesamten Flugplan reorganisieren muss und nicht verlangt werden kann, dass ein bestimmter Flug zugunsten eines anderen Fluges, der dann gestrichen wird, stattfindet. Vielmehr darf die Beklagte insoweit eine autonome Entscheidung treffen, die auch das Gericht nur in engen Grenzen zu überprüfen hat. Allerdings trägt die Beklagte hier vorliegend in keiner Weise zur Frage vor, ob sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. So bleibt insbesondere offen, in welchem Umfang Piloten sich überhaupt an dem Streik beteiligt haben und wie die Beklagte ihren Flugplan reorganisiert hat. Auch bei einer Annullierung anlässlich eines Streiks ist zumindest ein Mindestmaß an Vortrag hierzu erforderlich, um die Entlastung gemäß Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004 herbeizuführen.

18. Indes war der Anspruch gemäß Art. 7 Abs. 2 c VO (EG) 261/2004 um 50 % zu kürzen, denn die Verspätung lag unstreitig unter 4 Stunden. Der Klägerin steht aus eigenem und abgetretenem Recht daher ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 900,00 € zu.

19. Des Weiteren steht der Klägerin gemäß Art. 10 Abs. 2 c Verordnung (EG) 261/2004 wegen der Herabstufung in eine niedrigere Klasse ein Anspruch in Höhe von 1.797,34 € zu. Die Herabstufung in eine niedrigere Klasse als die gebuchte ist unstreitig erfolgt. Die Klägerin berechnet den Anspruch, indem sie den gesamten Ticketpreis hälftig auf Hin- und Rückflug verteilt. Soweit die Beklagte Abweichendes behauptet, so ist ihr Vorbringen hierzu widersprüchlich. In der Klageerwiderung hat sie zunächst behauptet, für den Rückflug sei pro Ticket ein Preis in Höhe von 504,00 € zu zahlen gewesen, aufgeteilt auf den Langstreckenflug in Höhe von 457,00 € und 83,00 €. Dies ist bereits deswegen widersprüchlich, weil die Summe der beiden benannten Einzelpreise 540,00 € ergibt. In der Folge sodann legt die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz ein völlig abweichendes Zahlenwerk vor. Insbesondere berechnet sie auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 23.09.2015 in der zweiten Berechnungsmodalität für die Höhe der Entschädigungssumme den Mehrpreis für die Premium Economy-Class selbst, indem sie den Gesamtreisepreis durch 2 teilt. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiben unwirksam; eine Vernehmung der angebotenen Zeugen würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.

20. Ausgehend von einem Preis von 2.396,45 € für den Rückflug steht der Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ein Anspruch in Höhe von 1.797,34 € zu.

21. Gezahlt sind hierauf unstreitig bereits 1.028,25 €. Zuzüglich des Ausgleichsanspruchs nach Art. 5, 7 Verordnung (EG) 261/2004 verbleibt ein Rest in Höhe von 1.669,09 €.

22. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der auch vorgerichtlich tätige klägerische Prozessbevollmächtigte hat in seinem Anspruchsschreiben vom 17.10.2014 in zulässigerweise die erste Anspruchsstellung bereits mit einer verzugsbegründenden Zahlungsfrist verknüpft.

23. Hingegen besteht kein Anspruch auf Erstattung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Als Verzugsschaden ist ein solcher Anspruch nicht gegeben, die Klägerin trägt selbst vor, dass die Beklagte sich zur Zeit der Einschaltung des klägerischen Prozessbevollmächtigten noch nicht in Verzug befand. Aber auch als Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen aus einem Vertrag besteht ein solcher Anspruch nicht. Die Ersatzpflicht setzt nämlich voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist mittlerweile aus Presse, Funk und Fernsehen allgemein bekannt, dass im Falle der Annullierung und Verspätung von Flügen Ansprüche bestehen. Die Details hierzu brauchte die Klägerin nicht zu kennen, es hätte ihr oblegen und war ihr auch zumutbar, ein einfaches Anspruchsschreiben an die Beklagte zu verfassen, indem sie lediglich Flugnummern, Annullierung, Herabstufung und Verspätung angibt. Hierfür war die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich.

24. Soweit die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung im nachgelassenen Schriftsatz einen neuen Antrag formuliert hat, so ist sie hiermit ausgeschlossen. Neue Sachanträge nämlich fallen nicht unter § 296a ZPO, sie sind aber unzulässig, da sie, wie sich aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen gewesen wären (Vgl.: Zöller, Greger, 30. Auflage, § 296 a Randnr. 2 a). Zur entscheiden war daher über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag. Im Rahmen der Vollstreckung wird sodann zu berücksichtigen sein, dass nach übereinstimmenden Angaben beider Parteivertreter nach der mündlichen Verhandlung ein weiterer Betrag in Höhe von 193,78 € gezahlt worden ist.

25. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 713 ZPO.

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