Streik des Bodenpersonals kein Entlastungsgrund

AG Düsseldorf: Streik des Bodenpersonals kein Entlastungsgrund

Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Reise von Düsseldorf nach Paris und zurück. In Paris wurde der Flug nach Düsseldorf annulliert und die Klägerin kam erst am nächsten Tag mit einem anderen Flug in Düsseldorf an. 

Das AG Düsseldorf gab der Klägerin größtenteils Recht.

AG Düsseldorf 40 C 8546/11 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 09.11.2011
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2011, Az: 40 C 8546/11
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 09.11.2011

Aktenzeichen: 40 C 8546/11

Leitsatz:

2. Streikt das Bodenpersonal am Flughafen, befreit das die Fluggesellschaft nicht aus ihrer Haftung nach der FluggastrechteVO.

Zusammenfasung:

3. Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Reise von Düsseldorf nach Paris und zurück. In Paris wurde der Flug nach Düsseldorf annulliert und die Klägerin kam erst am nächsten Tag mit einem anderen Flug in Düsseldorf an. 

Die Beklagte meint, es lagen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Haftung ihrerseits ausschließen, weil das Bodenpersonal in Paris gestreikt hat. Die Klägerin hingegen fordert eine Ausgleichszahlung von der Beklagten.

Das AG Düsseldorf gab der Klägerin größtenteils Recht. Der Meinung des Gerichts nach, steht er Klägerin nach der Fluggastrechte VO eine Ausgleichszahlung gegen die Beklagte zu. Die Klägerin kann die Anwaltskosten jedoch nicht von der Beklagten zurückfordern.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

7. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 250,00 € nach Art. 5 Abs. 1c, Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004.

8. Unstreitig wurde der Flug des Klägers von Paris nach Düsseldorf am 16.01.2011 mit der Abflugzeit 19:55h annulliert und der Kläger erst am nächsten Tag um 6:35h mit einem anderen Flug befördert.

9. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen. Hiernach ist das Luftfahrtunternehmen von den Ausgleichszahlungen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche außergewöhnlichen Umstände hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.

10. Zwar behauptet sie, dass ihr Bodenpersonal in Paris in einen lediglich zwei Stunden vor dem Flug angekündigten Streik getreten sei, jedoch hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Annullierung auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen.

11. Hierzu hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass ihr aufgrund des Streiks nur eine Minimalbesetzung zur Abfertigung der Flüge zur Verfügung gestanden hätte. Eine Annullierung des Fluges des Klägers sei nicht zu vermeiden gewesen. Die Beschaffung von Ersatzpersonal sei nicht möglich gewesen.

12. Dieser Vortrag ist nicht ausreichend, worauf auch der Kläger ausdrücklich hingewiesen hat. Die Beklagte hätte zumindest vortragen müssen, wie viele Mitarbeiter ihr zur Verfügung standen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich war. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum nicht Bodenpersonal einer kooperierenden Airline zur Abfertigung des Fluges eingesetzt wurde.

13. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. Zinsen können jedoch erst ab 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung verlangt werden.

14. Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehen jedoch nicht. Ein erst verzugsbegründendes Schreiben eines Rechtsanwalts löst keinen zu ersetzenden Verzugsschaden in Höhe der hierfür entstandenen Kosten aus.

15. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

16. Streitwert: 250,00 €

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