Reisepreisminderung wegen unzulänglicher Reiseleitung

LG Düsseldorf: Reisepreisminderung wegen unzulänglicher Reiseleitung

Der Kläger buchte beim beklagten Reiseveranstalter eine einmonatige Busreise durch Amerika mit landschaftlichen, städtebaulichen und historischen Sehenswürdigkeiten mit einem qualifizierten Reiseleiter. Tatsächlich aber war die Reiseleiterin unqualifiziert und konnte zu den gezeigten Sehenswürdigkeiten keine Informationen liefern.

Der Kläger forderte vom Reiseveranstalter Reisepreisminderung. Das LG Düsseldorf gab dem Kläger in der Berufung Recht und sprach ihm einen Minderungsanspruch in Höhe von 1.670,– DM zu.

LG Düsseldorf 22 S 317/96 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 07.02.1997
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 07.02.1997, Az: 22 S 317/96
AG Düsseldorf, Urt. v. 18.07.1996, Az: 50 C 4404/96
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Landgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 07. September 1997

Aktenzeichen 22 S 317/96

Leitsätze:

2. An einen Reiseleiter sind von den Umständen des Einzelfalles abhängige Anforderungen zu stellen. Seine Qualifikation muss der Reise entsprechen.

Wird durch den Reiseveranstalter für eine einmonatige Rundreise der Besuch von verschiedenen Sehenswürdigkeiten mit einem qualifizierten Reiseleiter versprochen und kann der Reiseleiter aber keine Auskünfte über die besuchten Sehenswürdigkeiten mangels notwendigen Wissens geben, so besteht ein Reisemangel der zu einer Reisepreisminderung i.H.v. 20 % berechtigt.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei einem Reiseveranstalter eine einmonatige Busrundreise für die Zeit vom 02.09. bis 02.10.1995 in Amerika. Durch den Reiseveranstalter wurde im Rahmen der Reise der Besuch von landschaftlichen, städtebaulichen und historischen Sehenswürdigkeiten mit einem qualifizierten Reiseleiter versprochen. Tatsächlich konnte aber die anwesende Reiseleiterin über die Besuchten Sehenswürdigkeiten keine weitergehenden Auskünfte geben. Auf Beschwerden aus der Reisegruppe teilte sie mit, dass sie nicht über das nötige Wissen verfüge.

Der Kläger begehrte mit seiner Klage eine Reisepreisminderung i.H.v. 2.472,50 DM gem. § 651 d BGB.
Das LG Düsseldorf gab dem Kläger im Berufungsverfahren Recht und verurteilte den beklagten Reiseveranstalter gem. § 651 d BGB auf Zahlung von 1.670,- DM nebst 4 % Zinsen zusätzlich zu den bereits vorprozessual geleisteten 450,- DM.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juli 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 50 C 4404/96 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.670,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 68 % und der Kläger 32 %.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die Berufung des Klägers, mit der er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.472,50 DM nebst Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen, ist zulässig.

7.Seine Berufung hat auch im erkannten Umfang Erfolg. Insoweit steht dem Kläger über die vorprozessual erfolgte Zahlung von 450,– DM hinaus ein Minderungsanspruch gemäß § 651 d BGB zu.

8. Gegenstand der Berufung des Klägers ist lediglich seine nach wie vor vertretene Auffassung, dass ihm wegen mangelhafter Reiseleitung der bei der Beklagten für die Zeit vom 02.09. bis 02.10.1995 gebuchten „…-​Busreise“ ein Minderungsanspruch zusteht.

9. Insoweit ist der Auffassung des Klägers in jedem Fall grundsätzlich zu folgen, wenn auch der Höhe nach Abstriche zu machen sind.

10. Die Aufgabe eines Reiseleiters sind vielgestaltig, sie hängen sicherlich auch vom Charakter einer Reise ab.

11. Von einem Reiseleiter, der eine Studienreise begleiten soll, oder einem Reiseleiter, der gar eine wissenschaftliche Reise zu betreuen hat, muss sicherlich anderes erwartet werden als von einem Reiseleiter, der nur während eines Hotelaufenthaltes oder einer kurzen Rundreise zur Verfügung steht.

12. Es wird insoweit jeweils auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.

13. Hier hatte die Beklagte eine einmonatige Amerikarundreise mit landschaftlichen, städtebaulichen und historischen Höhepunkten ausgeschrieben mit der Anpreisung „ausschließlich deutschsprechende Reiseleitung“ und der weiteren Anpreisung, wie sich aus den von der Beklagten in der Klageerwiderung selbst vorgelegten Kopien ergibt, dass es sich um Busreisen „unter der ausschließlich deutschsprachigen Betreuung eines qualifizierten Reiseleiters“ handele.

14. Es steht daher außer Frage, dass ein Reiseleiter bei einer derartigen Reiseveranstaltung nicht nur die Fähigkeit haben muss, für das Ein- und Ausladen der Koffer, das Einchecken von Hotelzimmern, die Entgegennahme von Mängelrügen, die Einhaltung von Fahrzeiten und dergleichen organisatorischer Dinge zu sorgen. Ein derartiger Reiseleiter muss jedenfalls ein „sach- und sprachkundiger Begleiter der Reisegruppe“ sein (vgl. so auch Brockhaus unter dem Stichwort Reiseleiter), das heißt, er muss über Land und Leute Bescheid wissen und dies auch in einer für den üblichen Reisenden verständlichen Form erklären können.

15. Daran hat es bei dieser Reise nach dem Vortrag des Klägers gefehlt, ohne dass die Beklagte dem ein substantiiertes Bestreiten entgegensetzt hätte.

16. Danach war es so, wie mit der Berufungsbegründung vorgetragen worden ist, dass die Reiseleiterin, offenbar mit Namen Thea, während der Reise überhaupt keine Erklärungen über Land und Leute abgegeben hat, dazu auch nicht trotz zahlreicher Beschwerden der Reisenden, auch des Klägers, bereit war, sondern erklärt hat, sie habe gar keine Ahnung, sie habe auch schon am dritten Tag bei … angerufen und um Ablösung gebeten, da sie der Sache nicht gewachsen sei, … habe aber keinen anderen Reiseleiter zur Verfügung gehabt, sie solle die Reise durchführen, egal wie.

17. Sie habe dann allerdings einige Male aus einem Reiseführer vorgelesen, was sich jedoch in Anbetracht der Fahrbewegung lediglich als ein Gestottere dargestellt habe und auch sehr durch die eintretende Erkältung der Reiseleiterin beeinträchtigt gewesen sei.

18. Die von der Beklagten versprochene Leistung war daher mangelhaft, denn der Wert der Reise war zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen gemindert.

19. Der Umstand, dass dem Kläger schon vor Reisebeginn ein Reisehandbuch übergeben worden war, ist insoweit unerheblich. Das war eine zusätzliche, im Prospekt ausgeschriebene, Reiseleistung. Lesen während der Rundreise beeinträchtigt in erheblichem Umfang den Erlebniswert der Reise. Nach der Ausschreibung war die Darbietung entsprechender Erläuterungen der Reise Aufgabe der Reiseleiterin.

20. Dieser Mangel der Reise ist nach dem Vortrag des Klägers während der gesamten Reise auch gegenüber der Reiseleiterin gerügt worden.

21. Ein konkretes substantiiertes Bestreiten der Beklagten hierzu fehlt, abgesehen davon, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Abhilfe während der Rundreise überhaupt noch möglich gewesen sein soll.

22. Im Verhältnis zu dem von der Beklagten insgesamt zu erbringenden Leistung war das eine deutliche, wenn auch keine überwiegende Einschränkung der Reiseleistung.

23. Der Kammer erscheint insoweit eine Minderungsquote von 20 % angemessen, aber auch ausreichend.

24. Das sind bei dem Reisepreis von 8.350,– DM 1.670,– DM.

25. Die Frage weiterer Mängel ist weder Inhalt der Berufung noch Inhalt der Berufungserwiderung.

26. Infolgedessen bedurfte es auch keines Eingehens dazu, ob abweichend vom amtsgerichtlichen Urteil der vorprozessual gezahlte Betrag von 450,– DM teilweise noch auf diese Mangelhaftigkeit angerechnet werden müsste.

27. Der Zinsanspruch beruht auf § 284 ff. BGB.

28. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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