Unterbringung im Nichtraucherhotel

AG Duisburg: Unterbringung im Nichtraucherhotel

Vorliegend macht der Kläger gegen die beklagte Reiseveranstalterin eine Reisepreisminderungsanspruch geltend. Der Kläger habe eine Unterbringung in einem Hotel erwartet, in dem ihm das Rauchen nicht vollkommen untersagt sei. Mithin beanstandete er weitere Punkte der Reiseleistung.

Das Amtsgericht Duisburg entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises zustehe. Er wurde im Reisekatalog, auf Grund dessen die Reisebuchung erfolgte, auf mögliche Rauchverbote hingewiesen. Auch alle anderen beanstandeten Leistungen stellen keinen Reisemangel dar, sondern lediglich Unannehmlichkeiten, welche zu keinen Minderungsanspruch führen können.

AG Duisburg 51 C 3840/08 (Aktenzeichen)
AG Duisburg: AG Duisburg, Urt. vom 25.11.2008
Rechtsweg: AG Duisburg, Urt. v. 25.11.2008, Az: 51 C 3840/08
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Duisburg

1.Urteil vom 25. November 2008

Aktenzeichen 51 C 3840/08

Leitsatz:

2. Lediglich geringfügige Beeinträchtigungen während einer Reise stellen keinen Mangel dar, welcher zu einer Minderungsanspruch des Reisepreises führt.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei dem beklagtem Reiseveranstalter eine Reise nach Spanien mit Hotelaufenthalt. Der Kläger bemängelt u.a., dass es sich um ein Nichtraucherhotel handelte. Mithin fehlte eine funktionstüchtige Kaffeemaschine in der gebuchten Kitchenette, es sei ein Nutzungsentgelts für Bademäntel und Handtücher erhoben worden und es sei Schimmel im Badezimmer gewesen. Er verlangt nun Minderung des Reisepreises von der Beklagten.

Das Amtsgericht Duisburg spricht dem Kläger keinen Anspruch auf Reisepreisminderung zu. Er hat es hier schuldhaft unterlassen die vorgetragenen Beanstandungen bei der örtlichen Reiseleitung vorzubringen, wodurch eine Minderung gemäß § 651d Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.

Ferner herrsche in Spanien seit Anfang 2006 ein weitreichendes Rauchverbot in Spanien, sodass es zweifelhaft erscheine, ob ein durchschnittlicher Reisender das Vorhandensein von Raucherzimmern und/oder -zonen innerhalb des gebuchten Hotels berechtigterweise erwarten dürfe. Außerdem habe die Beklagte im Preisteil des Reisekataloges, der der Buchung der Reise zugrunde lag, unstreitig auf mögliche Rauchverbote hingewiesen. Ebenso wenig stellen alle anderen beanstandeten Punkte einen Reisemangel dar, welcher eine Reisepreisminderung bewirken würde, da sie lediglich geringfügige Beeinträchtigungen darstellen und folglich hinzunehmen seien.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

5. Die zulässige Klage ist unbegründet.

6. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des gezahlten Reisepreises aus §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB.

7. Soweit der Kläger eine unzureichende Anzahl von Liegen und die geringe Größe des Swimmingpools der Hotelanlage beanstandet, sind etwaige Ansprüche gem. § 651d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach tritt eine Minderung nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Zwar hat der Kläger gegenüber der örtlichen Reiseleitung Beanstandungen vorgebracht; dabei fanden die vorgenannten Punkte – wie der Kläger nunmehr selbst eingeräumt hat – jedoch keine Erwähnung, obwohl dies dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre.

8. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die bei der Beklagten gebuchte Reise teilweise fehlerhaft im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB war.

9. Nach dem zugrunde zu legenden subjektiven Fehlerbegriff ist dazu ein Abweichen der erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung erforderlich. Dabei kommt es ohne individuelle Vereinbarungen allgemein darauf an, wie ein verständiger potentieller Durchschnittsreisender die Beschreibung im Reiseprospekt des Veranstalters verstehen durfte, wobei auch der Art der Reise, dem Preis und der Ortsüblichkeit Bedeutung zukommen (Eckert in: Staudinger, BGB, § 651c Rdn. 10 m. w. N.).

10. Zum Teil stellen die vom Kläger vorgebrachten Beanstandungen nach diesen Grundsätzen bereits keinen Mangel der Reise dar.

11. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Unterbringung in einem Nichtraucherhotel. Es ist allgemein bekannt, dass in Spanien seit Anfang 2006 ein weit reichendes Rauchverbot gilt und auf Mallorca und den übrigen Balearischen Inseln ein Antitabak-​Gesetz bereits am 10. Juni 2005 in Kraft getreten ist. Auch wenn die spanische Gesetzgebung das Rauchen in Hotels danach nicht generell verbietet, erscheint es vor diesem Hintergrund bereits zweifelhaft, ob ein durchschnittlicher Reisender das Vorhandensein von Raucherzimmern und/oder -zonen innerhalb des gebuchten Hotels berechtigterweise erwarten darf.

12. Mängelansprüche des Klägers scheiden im vorliegenden Fall aber jedenfalls deshalb aus, weil die Beklagte im Preisteil des Reisekataloges, der der Buchung der Reise zugrunde lag, unstreitig auf mögliche Rauchverbote hingewiesen hat. Für die Frage, welche Beschaffenheit der Reise die Parteien bei Vertragschluss übereinstimmend vorausgesetzt haben, kommt es maßgeblich auf die Angaben im Reisekatalog an, der der Buchung unstreitig zugrunde lag. Unerheblich ist dabei, dass der Hinweis auf mögliche Rauchverbote nicht im Haupt-​, sondern im Preisteil des Reisekataloges enthalten war und ob der Kläger von dem Hinweis tatsächlich Kenntnis genommen hat.

13. Darüber hinausgehende Zusicherungen des Reisebüros muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Zusagen, die zur Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters im offenen Widerspruch stehen und/oder „ins Blaue hinein“ erfolgen, kann das reisevermittelnde Reisebüro nicht abgeben (vgl. AG Düsseldorf RRa 2004, 21). Um eine solche Zusage handelte es sich aber hier. Nach dem klägerischen Vortrag hat die Mitarbeiterin des Reisebüros die Auskunft mit fehlenden Angaben in der Hotelbeschreibung begründet. Aus dem Umstand, dass dort anders als an anderen Stellen im Reisekatalog nicht ausdrücklich auf ein „Nichtraucherrestaurant“ hingewiesen wird, lässt sich aber ersichtlich nichts herleiten. Denn diese zusätzliche Zusicherung in einigen Hotelbeschreibungen lässt gerade nicht den Gegenschluss zu, dass in jedem anderen erwähnten Restaurant geraucht werden dürfe.

14. Das Fehlen einer funktionstüchtigen Kaffeemaschine in der gebuchten Kitchenette für etwa die Hälfte der Reisezeit führt ebenfalls nicht zu einem Minderungsanspruch des Klägers. Dem Kläger ist zwar zuzubilligen, dass eine Kaffeemaschine in einer Kitchenette im Grundsatz erwartet werden darf. Die hier mit dem Fehlen einer Kaffeemaschine verbundene Beeinträchtigung stellt sich indes als so geringfügig dar, dass sie über eine hinzunehmende Unannehmlichkeit nicht hinausgeht. Dies gilt deshalb, weil sich der Kläger im Rahmen der Selbstverpflegung mit löslichem Kaffee und einem Topf hätte behelfen können und Kaffee im Restaurant des Hotels zu erhalten war.

15. Keinen Fehler der Reise stellt auch die Erhebung eines Nutzungsentgelts für Bademäntel und Handtücher dar. Denn der Vortrag des Klägers, wonach die Hotelleitung diesbezüglich „eingelenkt“ habe, kann nur so verstanden werden, als dass ihm die verauslagten Beträge bereits vor Ort zurückerstattet worden sind.

16. Ein Mangel ist es ebenfalls nicht, dass dem Kläger während eines Tagesausflugs ein Lunchpaket nicht zur Verfügung gestellt wurde. Selbst wenn die Beklagte eine solche Verpflegung zugesichert hätte, hätte sich der Kläger vor Antritt des Tagesausfluges um ein solches Paket kümmern müssen. Der von ihm zitierten Äußerung der Reiseleitung, wonach diese die Mitnahme einer Flasche Wasser empfahl und mitteilte, es gebe auf dem Ausflug „auch was zu essen“, kann nicht entnommen werden, dass dort Verpflegung kostenlos zur Verfügung gestellt würde.

17. Nicht nachprüfbar ist schließlich der Vortrag zum angeblichen Schimmelbefall im Badezimmer. Anhand der Beschreibung des Klägers, dass „an den Hotelwänden und im Badezimmer (…) deutlich Schimmel“ erkennbar war, ist nicht feststellbar, ob es sich tatsächlich um – möglicherweise gesundheitsgefährdenden – Schimmelpilz handelte. Durchaus naheliegend ist vielmehr, dass es sich um eine bloße feuchtigkeitsbedingte Verfärbungen der Fugen handelt, die zwar unansehnlich, angesichts der ständigen hohen Feuchtigkeit in einem von ganzen Familien genutzten Badezimmer aber nicht unbedingt vermeidbar und deshalb als typische Begleiterscheinung des Massentourismus hinzunehmen sind. Anhaltspunkte, die auf das Vorhandensein von Schimmel im eigentlichen Sinne hinweisen, beschreibt der Kläger nicht. Auf den insoweit eingereichten Fotos kann ein Schimmelbefall nicht erkannt werden, worauf es im übrigen nicht ankommt, weil Fotos nicht geeignet sind, einen substantiierten Sachvortrag zu ersetzen.

18.. Mangels Bestehens eines Minderungsanspruchs stehen dem Kläger weder Zinsen noch ein Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

19. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

20. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs.2 und 4 ZPO). Wenn sich Fragen des Rauchverbotes auch in der aktuellen Diskussion befinden, handelt es sich vorliegend um eine reine vertragsrechtliche Problematik.

21. Streitwert: 497,40 € (bezifferte Klageforderung)

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Duisburg: Unterbringung im Nichtraucherhotel

Verwandte Entscheidungen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.12.2003, Az: 18 U 97/03
LG Essen, Urt. v. 10.10.2002, Az: 10 S 186/02
AG Hamburg, Urt. v. 31.10.2011, Az: 4 C 254/09

Berichte und Besprechungen

Welt: In spanischen Hotels mit Rauchverbot rechnen

Stiftung Warentest: Reisemängel: Erfolgreich reklamieren

Finanztip: Reisemängel richtig reklamieren

Forum Fluggastrechte: Nichtraucherhotel als Reisemangel

Passagierrechte.org: Nichtraucherhotel in Spanien kein Reisemangel

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.