Flugänderung kein Reisemangel

AG Bad Homburg: Flugänderung kein Reisemangel

Die Kläger, ein Ehepaar, buchten bei dem beklagten Reiseveranstalter einen mehrwöchigen Urlaub samt Flug. Weil das Hotel in den Augen der Kläger mangelhaft war und der Rückflug früher als geplant stattfand, fordert das Ehepaar eine Entschädigungszahlung vom Veranstalter.

Das Amtsgericht Bad Homburg hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Mängel am Hotel würden die Reiseleistung mindern und begründeten einen entsprechenden Anspruch. Die Änderung der Flugzeiten sei jedoch zulässig und nicht durch den Veranstalter zu entschädigen.

AG Bad Homburg 2 C 150/04 (Aktenzeichen)
AG Bad Homburg: AG Bad Homburg, Urt. vom 12.07.2004
Rechtsweg: AG Bad Homburg, Urt. v. 12.07.2004, Az: 2 C 150/04
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Bad Homburg

1. Urteil vom 12. Juli 2004

Aktenzeichen: 2 C 150/04

Leitsatz:

2. Flugzeitänderung begründet keinen Reisemangel.

Zusammenfassung:

3. Ein Ehepaar buchte bei einem privaten Reiseunternehmer eine Urlaubsreise samt Flügen. Im Hotel angekommen mussten sie feststellen, dass dieses nicht ihren Ansprüchen genügte. Das Inventar war minderwertig, die Ausstattung entsprach nicht den Katalogvorlagen und der Lärm einer naheliegenden Baustelle machte das Entspannen unmöglich. Anders als in der Buchung vereinbart, startete ihr Rückflug zudem um 9 Uhr morgens, statt um 20 Uhr abends.
Aus diesem Grund verlangen die Kläger vom Reiseveranstalter eine Entschädigungszahlung.

Das Amtsgericht Bad Homburg hat den Klägern teilweise Recht zugesprochen. Nach §651 c BGB hat der Reiseanbieter die Reise wie vertraglich geschuldet zu erbringen. Ist diese mit Fehlern behaftet, die ihren Wert mindern oder aufheben, so liegt ein Reisemangel vor, den es zu entschädigen gilt.

Vorliegend entsprach das Hotel nicht den gewünschten Standards. Betten, Schränke und Sanitäranlagen waren verschmutzt und nur eingeschränkt zu gebrauchen. Auch eine entspannende Nachtruhe, die als wesentlicher Bestandteil eines Urlaubs gilt, war wegen des Baulärms nicht möglich. Die Reise hatte für die Kläger folglich einen geminderten Wert, weshalb ihnen eine Entschädigungsleistung zusteht.

Der vorverlegte Flug hingegen begründet keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Der Reiseunternehmer hatte es sich vorbehalten, die Flugzeiten zu ändern. Zudem führt er den Flug nicht selbst aus und hat entsprechend wenig Einfluss auf den Flugplan. Eine Änderung, die den Zeitraum von einem Urlaubstag nicht überschreite, sei zulässig und mache den Veranstalter nicht haftbar.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 448,31 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 62 % und die Beklagte 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin begehrt Minderung aus Reisevertrag.

6. Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehegatten und die zwei gemeinsamen Kinder bei den Beklagten als Reiseveranstalterin eine dreiwöchige Urlaubsreise vom 30.08.2002 bis zum 20.09.2002 auf die Insel …/Tunesien, Hotel …. Der Reisepreis betrug 3382 Euro, wobei davon 108 Euro auf Versicherungsleistungen entfielen. Auf die Reisebestätigung der Beklagten vom 11.04.2002 (Bl. 6 und 7 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin trat die Reise zu dem vereinbarten Zeitraum auch an.

7. Die Klägerin und ihre Familie flogen am 30.08.2002 mit … um 22:45 Uhr von Frankfurt am Main ab und gelangten nach einer eine Stunde und vierzig Minuten dauernden Transferzeit erst um 4:30 Uhr in das geschuldete Hotel. Der Rückflug fand am 20.09.2002 um 9:00 Uhr morgens statt. Mit Schreiben vom 16.08.2002 hatte die Beklagte der Klägerin vor Reiseantritt mitgeteilt, dass der Rückflug am 20.09.2002 um 20:50 Uhr erfolgen sollte, hatte sich aber auch Änderungen dieser Flugzeiten vorbehalten. Auf die weiteren Einzelheiten dieses Schreibens (Bl. 8 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.03.2003 forderte die Klägerin die Beklagte wegen Reisemängeln mit einer Fristsetzung von zwei Wochen zu einer Zahlung von 973,47 Euro auf. Ein von der Beklagten zur Verfügung gestellter Reisegutschein in Höhe von 160 Euro wurde zwischenzeitlich an die Beklagte zurückgesandt.

8. Ausweislich der Katalogbeschreibung der Beklagten sollte das Hotel … direkt an einem Naturstrand liegen. Auf Seite 82 des Kataloges war eine Bustransferzeit zum Hotel von 80 Minuten angegeben. Zudem wies die Beklagte in dem entsprechenden Katalog darauf hin, dass es kurzfristig zu Änderungen der Fluggesellschaft, der Flugpläne und der Flugzeiten kommen könnte. Auf die entsprechenden Katalogseiten (Bl. 10, 40 und 42 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.

9. Die Klägerin behauptet, dass eigentlich für den 30.08.2002 eine Abflugzeit um 18:50 Uhr sowie als Fluglinie … vereinbart worden sei. Die Besatzung der tatsächlich fliegenden … sei dann uninteressiert und muffig gewesen. Aus dem Prospekt der Beklagten soll sich ergeben haben, dass der Transfer vom Flughafen zum Hotel nur 45 bis 60 Minuten dauern sollte.

10. In dem der Familie der Klägerin zugewiesenen Hotelzimmer seien ihnen die Türen des Fernsehschrankes, in dem der Kühlschrank integriert war entgegen gefallen. Zudem sei der Duschschlauch an dem Brausekopf nicht ausreichend befestigt gewesen und erst bei der vierten Reklamation sei er dann erfolgreich befestigt worden. Zudem sei die Rückwand des Waschbeckenunterschrankes mit Schimmel bedeckt gewesen, sodass der Schrank von der Klägerin und ihrer Familie während des ganzen Aufenthaltes nicht genutzt werden konnte. Der Schimmel habe im gesamten Bad eine Modergeruch verbreitet.

11. Die Klägerin behauptet weiterhin, das angrenzende Meer habe stark nach Kloake gerochen, da die Abwässer der Hotelanlage direkt neben der Anlage über den Strand in das Meer geleitet worden wären. Die dreijährigen Kinder der Klägerin seien nach dem Baden in Meer mit roten Pusteln auf der Haut zurückgekehrt und hätten über Hautjucken geklagt, woraufhin die Klägerin ihnen das Baden im Meer untersagt habe.

12. Zudem habe von morgens 8:00 Uhr bis durchschnittlich 10:30 Uhr und mittags von 16:00 Uhr bis 23:00 Uhr Baulärm geherrscht, wobei insbesondere Presslufthämmer, Kreissägen und Betonmischer eingesetzt worden seien. Die Bauarbeiten hätten auf der rechten Seite der Hotelanlage befunden.

13. Außerdem sei der Hotelstrand mit spitzen und scharfkantigen Tonscherben und großen Natursteinen versehen gewesen. Der Strand sei zudem als Müllhalde benutzt worden; alles sei voller Glas und Plastikscherben gewesen. Der auf der Hotelanlage befindliche Kinderspielplatz sei wegen zersplitterten und lockeren Klettersprossen sehr gefährlich gewesen.

14. Die Klägerin behauptet zudem, sie habe den Zustand des Zimmers bezüglich der Mängel Fernsehschrank und Schimmel bei dem zuständigen Reiseleiter der Beklagten sofort am Ankunftstag gerügt. Die Mängel bezüglich des verdreckten Badestrandes und des Baulärms sei dann drei oder vier Tage später beim Reiseleiter geltend gemacht worden. Die Reiseleitung sei drei Mal die Woche in der Zeit von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr im Hotel gewesen. Zu einer Abhilfe sei es durch die Reiseleitung nicht gekommen.

15. Die Klägerin beantragt,

16. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1172,07 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.04.2003 zu zahlen.

17. Die Beklagte beantragt,

18. die Klage abzuweisen.

19. Die Beklagte beruft sich auf § 651 d II BGB und behauptet, die Klägerin hätte sich zu keinem Zeitpunkt beschwerdeführend an die Reiseleitung der Beklagten gewandt. Der Strand sei zudem nicht hoteleigen gewesen, sondern ein öffentlicher Strand und dieser sei zudem jederzeit nutzbar gewesen.

20. Es ist Beweis erhoben worden aufgrund des Beweisbeschlusses vom 31.03.2004 durch Vernehmung des Zeugen. … Die Beklagte hat in der öffentlichen Sitzung vom 21.06.2004 auf die Vernehmung des Zeugen … verzichtet.

21. Im übrigen wir auf die Schriftsätze der Klägerin vom 29.10.2003 und vom 04.02.2004 sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.02.2004 nebst der entsprechenden Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

22. Die zulässige Klage ist in Höhe eines Betrages von 448,31 Euro begründet. Insoweit steht der Klägerin ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §§ 651 d I, 651 c I BGB zu.

23. Die Innenwände des Waschbeckenunterschrankes waren mit Schimmel bedeckt und dadurch kam es zu einem intensiven Modergeruch im Bad. Dies stellt eine Reisemangel gemäß §§ 651 d I, 651 c I BGB dar. Diese Tatsachen stehen für das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge … hat glaubhaft bekundet, dass ihm schon beim ersten Betreten des Hotelzimmers Moder- und Schimmelgeruch aufgefallen wäre und er dann am nächsten Tag entdeckt hätte, dass die Boden- und Seitenteile des Waschbeckenunterschrankes mit Schimmel bedeckt gewesen wären. Deswegen hätte die Familie den Unterschrank auch während des gesamten Urlaubes nicht nutzen können. Der Zeuge … war für das Gericht trotz eines Eigeninteresses am Ausgang des Verfahrens glaubwürdig. Er hat erkennbar nur diejenigen Tatsachen ausgesagt, an die er sich noch erinnern konnte und hat auch zu erkennen gegeben, wenn er sich einer Antwort nicht mehr so sicher war. Er hat den Sachverhalt zudem ruhig und ohne Widersprüche geschildert. Das Gericht hat keine Veranlassung an dem Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen zu zweifeln.

24. Die Klägerin und der Zeuge haben diesen Mangel auch umgehend am zweiten Urlaubstag gegenüber dem Reiseleiter der Beklagten … gerügt. Diese Rüge erfolgte im Zuge der Einführungsveranstaltung durch die Reiseleitung. Auch diese Tatsache hat der Zeuge … glaubhaft bekundet.

25. Das Gericht erachtet auf dieser Tatsachengrundlage eine Minderung des Reisepreises für diesem Mangel in Höhe von 3 % für angemessen. Relevant ist dabei der gezahlte Reisepreis abzüglich der Versicherungsleistungen, mithin ein Reisepreis von 3274 Euro. Auf Grundlage einer dreiprozentigen Minderung ergibt sich ein Minderungsbetrag von 98,22 Euro. Bei Zugrundelegung des Erholungswertes eines dreiwöchigen Urlaubes hält das Gericht eine dreiprozentige Minderung für angemessen. Die Nichtnutzbarkeit des Unterschrankes stellt keine starke Beeinträchtigung der Reise dar, da ein Waschbeckenunterschrank generell nur einen kleinen Stauraum aufweist. Schwerer wiegt dagegen der potentiell gesundheitsschädliche permanente Modergeruch im Badezimmer, der aber auch mit einer Minderung von drei Prozent angemessen berücksichtigt erscheint.

26. Ebenso stellt es gemäß §§ 651 c I, 651 d I BGB eine Minderungsgrund dar, dass die Hotelanlage ihre Abwässer direkt über den Strand in das Meer leitete und es damit am Strand zu Kloakegeruch gekommen ist. Auch das steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nach der Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge … hat wiederum glaubhaft ausgesagt, dass an zwei Stellen am Strand direkt aus der Richtung des Hotels Abwässer über den Strand in das Meer geleitet wurden. Zudem glaubte er sich zu erinnern, dass Hotelangestellte gegenüber ihm bestätigt haben, dass das Hotel Abwässer direkt in das Meer leiten würde. Nach dieser Aussage geht das Gericht davon aus, dass die in das Meer geleiteten Abwässer von dem streitgegenständlichen Hotelkomplex stammen, da dies die einzige plausible Erklärung für ein derartiges Abwasseraufkommen ist. Wiederum besteht für das Gericht keine Veranlassung, an dem Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat die Aussage ruhig und sachlich und ohne erkennbare Voreingenommenheit gemacht.

27. Es steht für das Gericht ebenso nach der Beweisaufnahme fest, dass sich die Klägerin bezüglich dieses Mangels am 5. oder 6. Urlaubstag beschwerdeführend an den Reiseleiter der Beklagten … gewendet hat. Der Zeuge hat auch diesbezüglich glaubhaft bekundet, der Reiseleiter … habe der Klägerin und dem Zeugen zugesagt, sich um die Angelegenheit zu kümmern, wobei es aber nicht zu einer Änderung der Sachlage gekommen sei.

28. Das Gericht erachtet eine Minderung des Reisepreises für diesen Mangel in Höhe von 5 % des minderungsrelevanten Reisepreises für angemessen. Maßgeblich war dafür der Zeitpunkt ab der Rüge und somit berechnet sich die Minderung ab dem 6. Urlaubstag. Auf der Basis von noch 15 verbliebenen Urlaubstagen errechnet sich eine Minderung von 116,29 Euro. Gemessen an dem Erholungswert der Reise erachtet das Gericht eine fünfprozentige Minderung des Reisepreises als angemessen, da in einem Sommerurlaub die Beeinträchtigung des Strandes als wichtige Attraktion schwer wiegt. Eine höhere Minderung des Reisepreises war nicht zu gewähren, da insbesondere ein Zusammenhang zwischen den Abwässern und dem von der Klägerin behaupteten Hautjucken und roten Ausschlag bei den Kindern nicht festgestellt werden konnte. Ein derartiger Kausalzusammenhang konnte die Klägerin nicht beweisen.

29. Letztendlich stellt es einen Minderungsgrund gemäß §§ 651 c I, 651 d I BGB dar, dass die Klägerin und ihre Familie durch Baulärm in ihrer Urlaubsfreude beeinträchtigt wurde. Der Zeuge … hat glaubhaft ausgesagt, dass in zwanzig Metern Entfernung von dem Wohnblock, in dem die Klägerin mit ihrer Familie untergebracht war, von ca. 8:00 Uhr bis 10:30 Uhr oder auch länger und von 17:00 oder 18:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr Baulärm im Sinne von Hämmern, Bohren, Betonmachen und lautem Schreien herrschte. Teilweise sei ihre Familie morgens durch den Einsatz einer Flex geweckt worden. Diese Bautätigkeit habe während des gesamten dreiwöchigen Aufenthaltes stattgefunden, wobei vereinzelt auch Tage nicht gearbeitet wurde. Diese Tatsachen hat der Zeuge wiederum klar, ohne Widersprüche und ohne erkennbare Voreingenommenheit bekundet. Zudem hat der Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass die Klägerin und er auch diesen Mangel am 5. oder 6. Urlaubstag gegenüber dem Reiseleiter der Beklagten … gerügt haben. Auch bei dieser Mängelrüge habe der Reiseleiter uninteressiert reagiert und es sei zu keiner Änderung der Zustände gekommen.

30. Das Gericht erachtet für diesen Mangel eine zehnprozentige Minderung des minderungsrelevanten Reisepreises ohne Versicherungsleistungen ab Rügezeitpunkt, mithin eine Minderung für 15 Urlaubstage und damit in Höhe eines Betrages von 233,80 Euro für angemessen. Durch derartigen regelmäßigen Baulärm war der Erholungswert der Reise für die Klägerin und ihre Familie beeinträchtigt. Durch die Nähe der Baustelle zur Unterkunft der Familie der Klägerin ist auch eine konkrete Beeinträchtigung dargetan, gerade auch weil die Klägerin mit ihren kleinen Kindern das Hotelzimmer auch über den Tag stärker in Anspruch genommen haben wird als andere Reisende.

31. Aus diesen Reisemängeln ergibt sich gemäß §§ 651 c I, 651 d I BGB ein Gesamtminderungsbetrag von 448,31 Euro

32. Im übrigen war die Klage abzuweisen.

33. Soweit die Klägerin als Mangel der Reise anführt, dass sie mit der Fluggesellschaft … anstatt mit … geflogen sei, liegt kein Reisemangel im Sinne von § 651 c I BGB. Ausweislich der Reisebestätigung der Beklagten vom 11.04.2002 ergibt sich daraus keine verbindliche Zusage, dass nur mit … und nicht mit … geflogen werden sollte. Zudem hat die Beklagte auch in ihrem Prospekt darauf hingewiesen, dass es kurzfristig zur Änderung von Flugzeiten und Fluglinien kommen kann. Ebensowenig liegt damit auch in der Vorverlegung des Rückfluges am 20.09.2002 von 20:50 abends auf 9:00 Uhr morgens kein Reisemangel. Geschuldet war ausweislich der Reisebestätigung ein Rückflug am 20.09.2002 nach Frankfurt am Main und diese Leistung hat die Beklagte auch erbracht. Zudem hat die Beklagte im Schreiben vom 16.08.2002 auf mögliche Änderungen der Flugzeiten hingewiesen. Gerade bei Charterflügen im Rahmen von Pauschalreisen muss der Kunde damit rechnen, dass es kurzfristig zu Änderungen der Flugzeiten kommt, da derartige Charterflüge deswegen so preisgünstig angeboten werden können, weil sie zeitnah auf vorhandene Kapazitäten ausnutzen können. Die Klägerin wurde auch einen Tag vor dem Abflug über die Änderung der Abflugzeit informiert, was als ausreichend angesehen werden muss.

34. Auch in dem Bustransfer von einer Stunde und vierzig Minuten liegt kein eine Minderung rechtfertigender Reisemangel. Ausweislich Blatt 182 des Beklagtenkataloges war eine Transferzeit von 80 Minuten angegeben. Eine Überschreitung dieser Angaben um zwanzig Minuten stellt eine hinzunehmende Unannehmlichkeit dar.

35. Ebenso wenig liegt eine Reisemangel gemäß § 651 c I BGB in der Tatsache begründet, dass die Türen des Fernsehschrankes nach dem Vortrag der Klägerin ihr entgegen gefallen seien. Auch bei Zugrundelegung dieser bestrittenen Behauptung stellt dies nur eine hinnehmbare Unannehmlichkeit dar. Das Gericht sieht keine Beeinträchtigung der reisevertraglich geschuldeten Reise aufgrund dieser Tatsache. Dasselbe gilt für die von der Klägerin behaupteten Probleme mit dem Duschschlauch. Die Tatsache, dass der Buschschlauch mehrmals aus dem Brausekopf herausrutschte stellte eine vom Reisenden im Rahmen einer Pauschalreise hinzunehmende Unannehmlichkeit dar und das Gericht keine Beeinträchtigung der Reise als ganzes, die eine Reisepreisminderung rechtfertigen würde.

36. Zudem sieht das Gericht in dem Zustand des Hotelstrandes – abgesehen von dem Mangel bezüglich der Abwässer – keinen Reisemangel. Ausweislich der Hotelbeschreibung der Beklagten war ein Naturstrand geschuldet. Das Vorhandensein von großen Natursteinen und auch von spitzen und scharfkantigen Tonscherben steht dieser Beschreibung der Beklagten nicht entgegen. Aufgrund der Beschreibung Naturstrand musste die Klägerin auch mit derartigen Naturgegebenheiten rechnen und konnte nicht vom Vorhandensein eines reinen Sandstrandes ausgehen. Außerdem war dieser Strand kein hoteleigener Strand und unterlag damit nicht der Einfluss des Hotels. Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Strand als Müllhalde benutzt wurde und auf Glas- und Plastikscherben hinwies, ist dieser Vortrag unsubstantiiert.

37. Die Klägerin hätte konkret darlegen müssen, inwieweit der Strand verschmutzt war, insbesondere welche Art von Müll auf welcher Fläche wahrzunehmen war. Dies gilt auch bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung durch Algen. Auch aus den Lichtbildern (Bl. 17 d. A.) ist eine derartige Verschmutzung nicht eindeutig zu erkennen. Soweit die Klägerin behauptet, dass Strandspaziergänge aufgrund von Müll nicht möglich gewesen sein, zeigen die von der Klägerin selbst zur Akte gereichten Lichtbilder (Anlage K2 zur Klageschrift), dass derartige Spaziergänge möglich waren. Die Klägerin hat auch nicht konkret vorgetragen, inwieweit es durch Müllberge zu einer derartigen Beeinträchtigung gekommen sein soll. Aufgrund des versprochenen Naturstrandes war seitens der Beklagten zu dem ein Strandspaziergang ohne Schuhe nicht geschuldet.

38. Bezüglich der behaupteten Mängel des Kinderspielplatzes beruft sich die Beklagte erfolgreich auf § 651 d II BGB. Die Klägerin hat nicht konkret vorgetragen, sich bezüglich diesen Punktes beschwerdeführend an die Reiseleitung der Beklagten gewandt zu haben. Demnach ist ein Anspruch auf Minderung bezüglich dieses behaupteten Mangels ausgeschlossen.

39. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I, 247 I BGB.

40. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 I ZPO, weil beide Parteien jeweils teilweise obsiegt haben und teilweise unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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