AG Bad Homburg, Urteil vom 12.07.2004, Aktenzeichen: 2 C 150/04.
Die Kläger, ein Ehepaar, buchten bei dem beklagten Reiseveranstalter einen mehrwöchigen Urlaub samt Flug. Weil das Hotel in den Augen der Kläger mangelhaft war und der Rückflug früher als geplant stattfand, fordert das Ehepaar eine Entschädigungszahlung vom Veranstalter.
Das Amtsgericht Bad Homburg hat den Klägern teilweise Recht zugesprochen. Nach §651 c BGB hat der Reiseanbieter die Reise wie vertraglich geschuldet zu erbringen. Ist diese mit Fehlern behaftet, die ihren Wert mindern oder aufheben, so liegt ein Reisemangel vor, den es zu entschädigen gilt.
Vorliegend entsprach das Hotel nicht den gewünschten Standards. Betten, Schränke und Sanitäranlagen waren verschmutzt und nur eingeschränkt zu gebrauchen. Auch eine entspannende Nachtruhe, die als wesentlicher Bestandteil eines Urlaubs gilt, war wegen des Baulärms nicht möglich. Die Reise hatte für die Kläger folglich einen geminderten Wert, weshalb ihnen eine Entschädigungsleistung zusteht.
Der vorverlegte Flug hingegen begründet keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Der Reiseunternehmer hatte es sich vorbehalten, die Flugzeiten zu ändern. Zudem führt er den Flug nicht selbst aus und hat entsprechend wenig Einfluss auf den Flugplan. Eine Änderung, die den Zeitraum von einem Urlaubstag nicht überschreite, sei zulässig und mache den Veranstalter nicht haftbar.
AG Bad Homburg(2 C 150/04). Eine Flugzeitänderung ist kein Reisemangel.