Namensänderungskosten sind eine unangemessene Benachteiligung

LG München: Namensänderungskosten sind eine unangemessene Benachteiligung

Ein Verbraucherverband nimmt ein Luftfahrtgesellschaft auf Unterlassung in Anspruch gemäß § 1 Unterlassungsklagegesetz, aufgrund einer Klausel in den allgemeinen Buchungsbestimmungen.

Das Landgericht München entschied, dass die Luftfahrtgesellschaft die Klausel nicht mehr nutzen darf, da es gegen die gesetzliche Regelung in §§ 651 b Abs. 2 BGB verstößt.

LG München 12 O 5413/13 (Aktenzeichen)
LG München: LG München, Urt. vom 26.09.2013
Rechtsweg: LG München, Urt. v. 26.09.2013, Az: 12 O 5413/13
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Bayern-Gerichtsurteile

Landgericht München I,

1. Urteil vom 26.09.2013,

Aktenzeichen: 12 O 5413/13

Leitsatz:

2. Mehrkosten für eine Namensänderung in Höhe von bis zu 100% des Reisepreises stellen eine unangemessene Benachteiligung für den Reisenden dar und stehen im Konflikt zu dem Grundgedanken aus §§ 651 b Abs. 2 BGB: Reisende können eine Ersatzperson für die Reise benennen.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall nutzt ein Reiseunternehmen, das insbesondere Pauschalreisen veranstaltet, die Klausel

„Achtung: Bei Namensänderungen können Mehrkosten von bis zu 100 % des Reisepreises oder mehr anfallen.“ bei Buchungsbestätigungen. Ein Dachverband mehrerer deutscher Verbraucherschutzverbände, fordert von der Beklagten die Unterlassung dieser Klausel auf der Buchungsbestätigung, da diese eine unangemessene Benachteiligung für den Reisenden darstellt. Außerdem kollidiert die Klausel auch mit der Möglichkeit des Verbrauchers, gemäß § 651 b Abs. 2 BGB, eine Ersatzperson für die Reise zu benennen.

Das Landgericht München hat dem Kläger Recht zugesprochen und entschied, dass der Beklagte die Nutzung der Klausel auf Buchungsbestätigungen unterlassen muss. In § 651b Abs. 2 BGB ist deutlich und eindeutig geregelt, dass nur die tatsächlich entstehenden Mehrkosten durch den Reisenden zu tragen sind. Die Klausel weicht daher von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Sie gefährdet zudem das aus § 651 b BGB resultierende Recht des Reisenden, eine Ersatzperson zu benennen, da der Reisende durch diese Klausel möglicherweise aus Kostenerwägungen davon abgehalten wird.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Reiseverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

Achtung: Bei Namensänderungen können Mehrkosten von bis zu 100 % des Reisepreises oder mehr anfallen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.3.2013 zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

5. Der Kläger macht gegen die Beklagte als klagebefugter Verbraucherverband einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 Unterlassungsklagegesetz geltend.

6. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er verfolgt gemäß § 2 seiner Satzung den Zweck, unter anderem Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern und macht daher im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 1 und 2 UKlaG geltend.

7. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das unterschiedliche Reiseleistungen, insbesondere Pauschalreisen anbietet. Sie unterhält einen Telemediendienst unter der Internetadresse […].

Die Beklagte verwendet auf Formularen, mit denen sie Reisebuchungen bestätigt, folgende Klausel:

8. Achtung:
Bei Namensänderung können Mehrkosten von bis zu 100 % des Reisepreises oder mehr

anfallen.

9. Mit Schreiben vom 20.9.2012 wurde die Beklagte von dem Kläger aufgefordert, hinsichtlich dieser Klausel eine strafbewährte Unterlassungserklärung und eine Abmahnpauschale in Höhe von 200,00 € zu bezahlen. Eine solche Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

10. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB zu behandeln ist, da sie als solche von dem angesprochenen Verkehrskreis verstanden werde. Es handele sich um eine vorformulierte Bestimmung, die geeignet sei, den Inhalt des Reisevertrags zu bestimmen.

11. Der Kläger ist der Auffassung, dass die von der Beklagten auf ihren Reisebuchungsbestätigungen verwendete Klausel einer Inhaltsüberprüfung anhand der §§ 307 ff. BGB nicht standhalte.

12. Der Verbraucher müsse aufgrund der Klausel davon ausgehen, dass eine Namensänderung zu einer pauschalierten Erstattung von Kosten führen könne, wobei die Pauschale der Höhe nach einen Rahmen vorsehe, bezogen auf den Reisepreis. Dabei werde nicht zwischen unterschiedlichen Gründen für eine Namensänderung differenziert. Nach der Klausel bestehe so ein Anspruch der Beklagten auf eine Pauschale bis zu 100 % des Reisepreises, selbst wenn eine Namensänderung aufgrund eines Fehlers bei der Beklagten erforderlich werde. Die Beklagte könne also eigenes Fehlverhalten auf den Reiseteilnehmer und damit auf den Verbraucher verlagern. Die Klausel weiche zudem von einem wesentlichen Grundgedanken des § 651 b Abs. 2 ab, wonach der Verbraucher die Möglichkeit habe, eine Ersatzperson für die Reise zu benennen. Zwar müsse auch nach dieser Vorschrift der Verbraucher tatsächlich entstehende Mehrkosten übernehmen. Nach der verwendeten Klausel müsse der Verbraucher jedoch davon ausgehen, dass es im Ermessen der Beklagten stehe, mit welchen Mehrkosten er belastet werde. Die . vorliegende Klausel sei daher dazu geeignet, den Reisenden von einer Namensänderung abzuhalten, um Mehrkosten zu vermeiden. Denn der Verbraucher müsse die Vorschrift so verstehen, dass die Preisgestaltung im Belieben der Beklagten als Reiseveranstalterin liegt Die Klausel führe so zu offenkundigen unangemessenen Benachteiligungen des Reisenden und sei geeignet, die dem Verbraucher zustehende Rechte einzuschränken.

13.Die Klausel könne auch nicht mit den von den Flugunternehmungen in Rechnung gestellten Kosten bei Namensänderungen gerechtfertigt werden. Insofern seien die Darlegungen der Beklagten nicht plausibel. Der Reisevertrag komme schließlich mit der Beklagten zustande und gerade nicht mit dem jeweiligen Flugunternehmen. Im Übrigen sei die Klausel auch nicht auf die Mehrkosten beschränkt, die aufgrund einer Namensänderung bei der Luftbeförderung entstehen können: Denn von der Klausel betroffen seien auch solche Namensänderungen, bei denen dem Verbraucher ein Vorwurf nicht zu machen sei, da er lediglich geänderten Lebensverhältnissen Rechnung trage, wie beispielsweise nach einer Heirat.

14. Hilfsweise trägt der Kläger vor, dass das Verhalten der Beklagten generell geeignet sei, die dem Verbraucher zustehende Rechte aus § 651 b BGB einzuschränken, so dass die Beklagte die Verwendung der Bestimmung unterlassen müsse, auch wenn es sich dabei nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele. Im Übrigen sei die Passage geeignet, den Verbraucher nachhaltig in die Irre zu führen.

15. Der Kläger beantragt:

16. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Reiseverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

17. Achtung:
Bei Namensänderungen können Mehrkosten von bis zu 100 % des Reisepreises oder mehr anfallen.

18. hilfsweise:

19. In einer Erklärung über die Bestätigung einer Reisebuchung folgende Erklärung zu geben:

20. Achtung:
Bei Namensänderungen können Mehrkosten von bis zu 100 % des Reisepreises oder mehr anfallen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

21. Die Beklagte beantragt:

22. Die Klage abzuweisen.

23. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der von ihr auf den Buchungsbestätigungen verwendeten Klausel lediglich um einen Hinweis und nicht um eine Klausel im Sinne von Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Der Hinweis sei nicht Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Kunde sowohl im Internet als auch im Katalog einsehen könne. Die Klausel gestalte die vertragliche Beziehung nicht aus; sondern habe lediglich Warnfunktion, damit der Kunde nach Erhalt der Buchungsbestätigung aufgrund des Hinweises die mitgeteilten Namen und deren Schreibweise noch einmal prüft und ggf. Korrekturen mitteilt, bevor Flugtickets ausgestellt werden. Der Kunde werde durch die Klausel darauf hingewiesen, dass er vor Vornahme von Änderungen sich über die Kostenfolge der Änderungen informieren solle im Hinblick auf die ungünstigen Tarifkonditionen der Flugunternehmen. Bereits vor Abschluss der Buchung erfolge der Hinweis “Bitte achten Sie auf korrekte Schreibweise der Namen”.

24. Der Hinweis verstoße jedenfalls nicht gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Insbesondere verstoße der Hinweis nicht gegen § 651 b Abs. 2 BGB, da auch nach dieser Vorschrift der Reiseveranstalter etwaige Mehrkosten erstattet verlangen könne, selbst wenn diese Kosten für die Änderung höher sein sollten als der Reisepreis selbst. Verteuerungen über 100 % seien heutzutage als Folge der üblichen Gestaltung von Pauschalreisen in Form von DATAMIX völlig üblich. Der Verbraucher werde durch die verwendete Klausel nicht davon abgehalten, Namensänderungen vorzunehmen, sondern nehme allenfalls zum Anlass, nachzufragen, welche Kosten mit einer Änderung verbunden sind.

25. Ein Verstoß gegen § 5 UWG liege nicht vor, da der Hinweis weder unwahre Angaben enthalte, noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben.

26. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.7.2013, auf alle Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf die sonstigen Aktenteile.

Entscheidungsgründe:
27. Die zulässige Klage ist begründet.

28. Dem Kläger als im Sinne der Vorschriften des UKlaG klagebefugtem und anspruchsberechtigtem Verbraucherverband steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG zu.

29. Bei der von der Beklagten verwendeten streitgegenständlichen Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff BGB.

30. Bei einer Allgemeinen Geschäftsbedingung handelt es sich um eine vorformulierte Erklärung des Verwenders, die den Vertragsinhalt regeln soll. Bloße Hinweise und Werbeaussagen sind daher grundsätzlich keine Allgemeine Geschäftsbedingungen (Palandt/Grüneberg, BGB § 305 Rn. 4). Für die Unterscheidung zwischen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten oder Empfehlungen sowie bloßen Hinweisen ohne eigenständigen Regelungsgehalt ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn eine verwendete Klausel nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem Durchschnittskunden als Empfänger den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden und vertragliche Rechte und Pflichten begründet werden (Palandt/Grüneberg, BGB, § 305 Rn. 4, BGH NJW 2009, 1337 ff).

31. Dies ist bei der von dem Kläger beanstandeten unstreitig vorformulierten Klausel, welche die Beklagte auf ihren Buchungsbestätigungen verwendet, der Fall. Denn dieser Hinweis hat aus Sicht des Verbrauchers keinen unverbindlichen Charakter, sondern vermittelt ihm den Eindruck, als werde er selbst Vertragsbestandteil, so dass die Beklagte im Falle einer Namensänderung berechtigt ist, in ihrem Ermessen liegende Mehrkosten hierfür zu verlangen. Die Klausel erscheint geeignet, den Inhalt des Vertrags durch vermeintlich nachträgliche Einbeziehungen zu gestalten. Es wird der Eindruck beim Verbraucher erweckt, dass die Beklagte Mehrkosten für eine Namensänderung beanspruchen kann, die über 100% des Reisepreises erreichen können. Mit der Einwendung, es handele sich bei dieser Klausel lediglich um einen Warnhinweis, kann die Beklagte nicht durchdringen. Denn die Klausel befindet sich auf der Buchungsbestätigung, die der Verbraucher nach Abschluss der Buchung erhält. Eine Warnung zu diesem Zeitpunkt geht daher ins Leere. Ob der Verbraucher, wie die Beklagte zuletzt vortrug, bereits vor Abschluss der Buchung im Internet von der Beklagten darauf hingewiesen wird, dass er “auf korrekte Schreibweise der Namen” achten solle, was von dem Kläger bestritten wird, ist dabei nicht entscheidungserheblich, da dieser Hinweis nicht der streitgegenständlichen Klausel entspricht und auch nicht mit dieser vergleichbar ist.

32. Die von dem Kläger beanstandete Klausel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB nicht stand, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt, vom Grundgedanken des § 651 b Abs. 2 BGB abweicht und wesentliche Rechte und Pflichten des Reiseteilnehmers gefährdet.

33. Eine Benachteiligung ist unangemessen, wenn der Verwender durch die einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit einer Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen u. a. die typischen Interessen beider Parteien sowie die Art, der Zweck und der Gegenstand des konkreten Vertrages einbezogen werden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 307, Rn. 12).

34. Der Verbraucher muss bei Kenntnisnahme der Klausel davon ausgehen, dass jede Namensänderung, selbst eine Berichtigung, die aufgrund eines Datenverarbeitungsfehlers bei der Beklagten erforderlich wird, zu Mehrkosten, die ihm auferlegt werden, führt, und die Höhe dieser Mehrkosten im Belieben der Beklagten stehen. Der Verbraucher wird daher möglicherweise auch keine Namensänderungen wie beispielsweise aufgrund einer Eheschließung angeben, um Kosten zu vermeiden, sondern die Reise möglicherweise dann gar nicht antreten. Die Klausel ist geeignet, den Verbraucher von einer Namensänderung abzuhalten, um vermeintlich hohe Mehrkosten zu vermeiden und benachteiligt den Verbraucher somit unangemessen, nicht zuletzt, da durch die Klausel die Beklagte eigenes Fehlverhalten auf den Verbraucher verlagern könnte.

35. Die Klausel erweckt zudem den Eindruck, dass es im Ermessen der Beklagten liegt, die Höhe der Mehrkosten bei einer Namensänderung nach freiem Ermessen festzulegen und zwar auf 100 % des Reisepreises und mehr. Gemäß § 651b Abs. 2 BGB ist aber deutlich und eindeutig geregelt, dass nur die tatsächlich entstehenden Mehrkosten durch den Reisenden zu tragen sind. Die Klausel weicht daher von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Sie gefährdet zudem das aus § 651 b BGB resultierende Recht des Reisenden, eine Ersatzperson zu benennen, da der Reisende durch diese Klausel möglicherweise aus Kostenerwägungen davon abgehalten wird.

36. Die Beklagte kann sich zur Legitimierung der Klausel nicht auf möglicherweise restriktive Bedingungen der Fluggesellschaften und darauf, dass insbesondere bei sogenannten DATAMIX-Buchungen aufgrund ungünstiger Tarifkonditionen der Flugunternehmen nach einer Umbuchung aufgrund einer Namensänderung in der Regel Kosten, sogar sehr hohe Kosten anfallen können, berufen. Diese genau bestimmbaren Kosten hat der Verbraucher zwar gemäß § 651 b Abs. 2 BGB zu tragen. Dies heißt jedoch nicht, dass bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt darf, dass er Kosten scheinbar der Höhe nach beliebig nach dem Ermessen der Beklagten zu tragen hat.

37. Nachdem die von der Beklagten verwendete Klausel schon nach § 307 BGB unwirksam ist, kommt es auf die Frage, ob durch sie auch ein Verstoß gegen § 5 UWG vorliegt, nicht mehr an, so dass hierüber eine Entscheidung nicht veranlasst war.

38. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 214,00 € ergibt sich aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG. Die Abmahnung des Klägers war aus den unter Ziffer I dargestellten Gründen berechtigt. Der geltend gemachte Betrag ist der Höhe nach angemessen.

39. Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Beklagte bereits hinsichtlich des Hauptantrages vollständig unterlegen ist.

40. Die Kostenentscheidung erging gemäß § 91 ZPO.

41. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Namensänderungskosten sind eine unangemessene Benachteiligung

Verwandte Entscheidungen

AG Charlottenburg, Urt. v. 03.07.2013, Az: 214 C 19/13
AG Westerstede, Urt. v. 27.01.2009, Az: 22 C 984/08

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Namensänderungskosten sind  unangemessene Benachteiligung
Passagierrechte.org: Unangemessene Benachteiligung bei Namensänderung

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.