Magen-​Darm-​Erkrankung aufgrund Defekts der örtlichen Kläranlage

LG Köln: Eine Magen-​Darm-​Erkrankung aufgrund Defekts der örtlichen Kläranlage

Mehrere Reisende buchten eine Flugpauschalreise in die Türkei in ein 5-Sterne-Hotel. Nach dem Baden im Meer hatten einige der Urlauber starke Brechdurchfälle. Ausschlaggebend dafür, war ein Defekt der örtlichen Kläranlage. Die Betroffenen machen nun Ansprüche auf Reisepreisminderung sowie Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche geltend.

Das Landgericht Köln sprach den betroffenen Personen Schmerzensgeld zu, da der Reiseveranstalter sich nicht genügend über die dortige Lage informiert hat und somit seine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat.

LG Köln 2 O 56/15 (Aktenzeichen)
LG Köln: LG Köln, Urt. vom 24.08.2015
Rechtsweg: LG Köln, Urt. v. 24.08.2015, Az: 2 O 56/15
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Landgericht Köln

1. Urteil vom 24. August 2015

Aktenzeichen 2 O 56/15

Leisätze:

2. Ein Reisemangel liegt vor, wenn ein Defekt der örtlichen Kläranlage eine Magen-Darm-Erkrankung auslöst.

Der Reiseveranstalter verletzt seine vertragliche Nebenpflicht, wenn er sich nicht genügend über die Zustände in der jeweiligen Ortschaft informiert hat.

Ein Schmerzensgeld von 500 EUR kann pro Reiseteilnehmer erforderlich sein, außerdem kann ein Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewandter Urlaubszeit entstehen, auch bei Kindern und Schülern.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger, eine Familie, buchten bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise in die Türkei. Untergebracht waren sie in einem Fünf-Sterne-Hotel mit einem Gesamtpreis von über 6000 EUR. In der Nähe der Urlaubsortschaft befindet sich eine Kläranlage. Diese wies einen Defekt auf, so dass angenommen wurde, verschmutztes Wasser würde ins Meer gelangen. Eine Messung ergab jedoch zunächst nichts. Allerdings mündete ein ebenfalls ansässiger Fluss in das Meer. Dieser führte Verunreinigungen mit sich. Die Familie, welche sich während ihres Aufenthaltes im Meer vergnügte, bekam nach kurzer Zeit Magen-Darm-Beschwerden. Aus diesem Grund machen sie Ansprüche auf Reisepreisminderung sowie Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche geltend.

Gemäß § 651d Abs. 1 BGB mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB, wenn ein Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB vorliegt. Das Landgericht Köln sah durch den Defekt der örtlichen Kläranlage, diesen Reisemangel gegeben. Außerdem sieht das Gericht die vertraglichen Nebenpflichten des Reiseveranstalters verletzt. Bereits 10 Tage vor Reiseantritt war der Defekt der Kläranlage bekannt gewesen. Der Reiseveranstalter hätte sich ordnungsgemäß über die Zustände informieren müssen und die Familie gegebenenfalls in einem anderen Ort unterbringen müssen.

Das Gericht sprach den Klägern Schadensersatzansprüche zu, sowie einen Anspruch auf Ersatz nutzloser aufgewendeter Urlaubszeit. Dieser Anspruch besteht auch bei Kindern und Schülern.

 

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 4.290,82 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.974,51 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 987,25 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) 987,25 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu 1) von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.4.2015 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Der Kläger zu 1) macht Ansprüche auf Reisepreisminderung sowie Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche geltend. Die Kläger zu 2) und zu 3) machen Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie Schmerzensgeldansprüche geltend.

6. Der Kläger zu 1) buchte für sich, seine Ehefrau und seinen beiden Kinder, den Kläger zu 2) (11 Jahre) und die Klägerin zu 3) (6 Jahre), eine von der Beklagten angebotene zweiwöchige Flugpauschalreise vom 14.8.2014 bis zum 27.8.2014 in die Türkei in das Fünf Sterne Hotel „Y“ in Z zu einem Gesamtpreis von 6.143 Euro (= 6.082 Euro + Kreditkartentransaktionsentgelt in Höhe von 61 Euro). Auf die Buchungsbestätigung wird Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 7 GA). Die Beklagte wirbt ausdrücklich mit dem langen, feinen Sandstrand. Das Hotel ist auf einen Strand-​, Bade- und Erholungsurlaub angelegt. Das Hotel hatte einen abgetrennten und bewachten Hotelstrand. Um hierher zu gelangen, erhielt man von dem Hotel ein Armband, mit welchem man den hoteleigenen Strandabschnitt betreten konnte. Der gesamte Urlaub war als reiner Badeurlaub ausgerichtet.

7. Die örtliche Kläranlage wies seit dem 6.8.2014 einen Defekt auf. Die Beklagte erfuhr von dem Defekt am 15.8.2014. 200m von dem Hotel der Kläger entfernt führte ein Gülleabfluss ins Meer. Es wurden Entsorgungsfahrzeuge und Schlauchwagen eingesetzt, die versuchten, Fäkalien abzupumpen, die im Meer schwammen.

8. Während des Aufenthalts der Kläger am Urlaubsort erkrankten viele Hotelgäste an einem schweren Brechdurchfall. Der am 18.8.2014 aufgesuchte Hotelarzt wies die gesamte Familie des Klägers zu 1) am 19.8.2014 in ein Krankenhaus ein und erklärte den Kläger zu 2) vom 17. bis 18. August 2014 für reiseunfähig.

9. Am 18.8.2014 bat der Kläger zu 1) gegenüber der Reiseleitung um Abhilfe. Warnungen durch die Reiseleitung vor dem Baden im Meer wurden zu keiner Zeit ausgesprochen. Am 20.8.2014 wurde von der Beklagten ein Schreiben ausgelegt, wonach aufgrund des Defekts der örtlichen Kläranlage geklärte Abwässer ins Meer gelangten, aber keine Gesundheitsgefährdung bestünde, sämtliche Ergebnisse der analysierten Meerwasserproben lägen innerhalb der Normalwerte (Anlage K16, Bl. 39 GA). Der Reiseveranstalter R warnte am 18.8.2014 davor, im Meer zu baden, da Abwässer ungeklärt durch einen Fluss ins Meer gelangt sein könnten (Anlage K17, Bl. 40 GA).

10. Am 21.8.2014 rief der Kläger bei dem Reisebüro in Deutschland an und bat darum, in ein anderes Hotel verlegt zu werden. An demselben Tag rügte der Kläger zu 1) schriftlich gegenüber der Reiseleitung, dass die Familie ab dem 15.8.2014 unter Magen-​Darm-​Beschwerden leide (Anlage K11, Bl. 33 GA). Am 22.8.2014 wurden der Kläger und seine Familie nach Belek gebracht. Die Taxikosten in Höhe von 60 Euro (Anlage K13, Bl. 34a GA) und den Aufpreis für das neue Hotel in Höhe von 276 Euro (Anlage K12, Bl. 34 GA) trug der Kläger zu 1) selbst.

11. Mit Schreiben vom 3.9.2014 forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung bis zum 17.9.2014 die Beklagte auf, eine angemessene Minderung, Ersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit und Ersatz für die materiellen Schäden zu leisten. Nach fruchtlosem Fristablauf forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten die Beklagte nochmals zur Zahlung auf.

12. Die Ehefrau des Klägers zu 1) trat die aus dem streitgegenständlichen Urlaub resultierenden Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger zu 1) ab (Anlage K18, Bl. 41 GA).

13. Auf den Email-​Verkehr der Kläger mit anderen Reisenden wird Bezug genommen (Anlage K8, Bl. 24 ff. GA).

14. Die Kläger behaupten, sie hätten als Familie den ersten Urlaubstag am 14.8.2014 am Strand verbracht. Am Abend des 14.8.2014 sei die Klägerin zu 3) an einem schweren Brech-​Durchfall erkrankt. Am 15.8.2014 sei der Kläger zu 2), am 17.8.2014 die Ehefrau des Klägers und am 18.8.2014 der Kläger zu 1) selbst an einem schweren Brech-​Durchfall erkrankt. Die gesamte Familie habe tagelang an Brech-​Durchfall gelitten und habe über die gesamte Zeit nur Zwieback oder Diätmahlzeiten zu sich nehmen können. Noch Wochen nach der Rückreise hätten der Kläger zu 1) und dessen Ehefrau starke Bauchschmerzen und Kreislaufbeschwerden gehabt. Sie seien durch das verschmutzte Meerwasser und die daraus resultierenden Keime erkrankt. Es sei davon auszugehen, dass auch das Wasser, mit dem Speisen im Hotel zubereitet worden seien, ebenfalls mit Keimen belastet gewesen sei und Krankheitserreger auch hierüber aufgenommen worden seien. Insgesamt seien alleine aus dem Hotel des Klägers 129 Personen im August 2014 an einem schweren Brech-​Durchfall erkrankt. Auch die einheimische Bevölkerung habe an schweren Magendarmerkrankungen gelitten.

15. Im Krankenhaus hätten alle Familienmitglieder Infusionen erhalten und es seien Stuhl- und Blutproben entnommen worden. Bei allen Familienmitgliedern sei eine akute Gastroenteritis festgestellt worden. (s. Arztberichte Anlage K4, Bl. 9 ff. GA).

16. Der Kläger zu 1) behauptet, ihm seien durch die Telefonate nach Deutschland Telefonkosten in Höhe von 32 Euro entstanden (Anlage K10, Bl. 32a GA).

17. In der Zeit vom 14.8.2014 (Erkrankung der Tochter) bis zum 22.8.2014 (Unterbringung in dem Hotel in Belek) sei der Urlaub für die Familie nutzlos gewesen, da sie das Bett hätte hüten müssen und an die Aufnahme normaler Mahlzeiten nicht zu denken gewesen sei.

18. Mit dem Klageantrag zu 1) macht der Kläger zu 1) eine Reisepreisminderung in Höhe von 3.949,07 Euro (Minderung von 100% für 9 Tage [14.8.14 bis 22.8.14]) und im Übrigen Schadenersatz geltend. Der Betrag von 4.402,94 Euro setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:

 

Minde­rungs­summe 3.949,07 Euro
Rezept­zah­lungen

(Rezepte Anlage K5, Bl. 12 GA)

85,87 Euro
Telefon­kosten

(Anlage K10, Bl. 32a GA)

32,00 Euro
Taxikosten 60,00 Euro
Mehrkosten Hotel 276,00 Euro
Gesamt 4.402,94 Euro

 

19. Mit dem Klageantrag zu 2) macht der Kläger zu 1) Ersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit in Höhe von 987,25 Euro aus eigenem Recht und in Höhe von 987,25 Euro für seine Ehefrau aus abgetretenem Recht geltend. Die Kläger zu 2) und 3) machen Ersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit in Höhe von jeweils 987,25 Euro mit den Anträgen zu 4) und 6) geltend. Das geltend gemachte Schmerzensgeld soll nach Ansicht der Kläger einen Betrag von 500 Euro pro Person nicht unterschreiten.

20. Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 4.402,94 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2014 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1.974,51 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2014 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 987,25 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2014 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) 987,25 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu bezahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 1) von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

21. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

22. Die Beklagte ist der Ansicht, ein sog. Umweltrisiko könne ihr nicht angelastet werden. Ein Reisemangel liege nicht vor. Für die Ursache, nämlich den Defekt der örtlichen Kläranlage, sei sie, die Beklagte, nicht verantwortlich. Darauf habe sie auch keine Einflussmöglichkeiten. Bei der Entnahme von Wasserproben vor Ort habe sich keine Überschreitung von Grenzwerten ergeben. Hinsichtlich der beklagtenseits behaupteten Werte zu konkreten Zeiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.5.2015 Bezug genommen.

23. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

24. Die Klage ist überwiegend begründet.

1.

25. Dem Kläger zu 1) steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 3.949,07 Euro aus § 346 Abs. 1, § 651d Abs. 1, § 638 Abs. 4 BGB wegen Minderung des Reisepreises zu.

26. Die reiserechtlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB finden Anwendung. Eine Pauschalreise liegt vor.

27. Gemäß § 651d Abs. 1 BGB mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB, wenn ein Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB vorliegt. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Dies setzt voraus, dass der tauglichkeitsmindernde Fehler aus dem Gefahrenbereich des Reiseveranstalters stammt. Es muss sich nicht notwendigerweise ein vom Veranstalter beeinflussbares Risiko realisieren. Auch vom Reiseveranstalter nicht beeinflussbare Risiken können einen Reisemangel begründen, sofern sie nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählen (Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 651c Rz 2). Es ist anerkannt, dass selbst Beeinträchtigungen auf Grund höherer Gewalt einen Reisemangel begründen können, soweit sie sich auf die geschuldete Leistung unmittelbar auswirken (Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 651c Rz 2).

28. Eine durch einen Defekt der örtlichen Kläranlage ausgelöste Magen-​Darm-​Erkrankung begründet einen Reisemangel. Die Reise wird dadurch in ihrer Tauglichkeit gemindert; die Erkrankung hindert die Reiseteilnehmer an sämtlichen Aktivitäten, insbesondere der normalen Nahrungsaufnahme. Es steht fest, dass sämtliche Familienmitglieder an einer akuten Gastroenteritis erkrankt waren. Dies ergibt sich aus den beigebrachten Arztberichten, Anlage K4. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist insoweit unerheblich. Den Arztberichten kann die Diagnose einer akuten Gastroenteritis entnommen werden sowie dass sämtliche Familienmitglieder des Klägers über Erbrechen, Durchfall und Bauchschmerzen klagten. Soweit die Arztberichte in englischer Sprache verfasst sind, bedurfte es nicht der Vorlage von Übersetzungen. Das Gericht ist der englischen Sprache mächtig. Dies kann auch von der Beklagten als Reiseveranstalterin verlangt werden. Sie hat auch nicht geltend gemacht, den Inhalt der Arztberichte nicht zu verstehen. Auch in der Mängelanzeige vom 21.8.2014 (K11, Bl. 33 GA) ist schriftlich festgehalten, dass die Gäste seit dem 15.8.2014 an Magen-​Darm-​Beschwerden litten.

29. Keiner Beurteilung bedarf an dieser Stelle, ob zugunsten der Kläger ein Anscheinsbeweis dahingehend streitet, dass die Magen-​Darm-​Erkrankungen auf dem Defekt der örtlichen Kläranlage beruhen. Die Beklagte selbst hat als Ursache für die Magen-​Darm-​Erkrankungen unmissverständlich den Defekt der örtlichen Kläranlage herausgestellt (Seite 2 der Klageerwiderung und Seite 1 des Schriftsatzes vom 26.5.2015). Im Übrigen ist aber ein solcher Anscheinsbeweis auch anzunehmen, wenn – wie vorliegend – eine Vielzahl von Personen in derselben Region zur gleichen Zeit an Magendarmerkrankungen leidet und das Meer sich in einem Zustand befindet, wie er sich aus den diversen Stellungnahmen der Anlage K8 in Internet-​Foren ergibt. Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttert. Soweit sie behauptet, entnommene Proben hätten ergeben, dass die Grenzwerte für Kolibakterien, Fäkalkolibakterien und Streptokokken nicht überschritten gewesen seien, kann dieser Beweis allein durch das Zeugnis des Herrn L nicht geführt werden. Klägerseits wurde der beklagtenseits behauptete Leitwert für Kolibakterien, Fäkalkolibakterien sowie Streptokokken bestritten. Ausführungen zu den Leitwerten kann nur ein Sachverständiger machen. Es handelt sich nicht um einen Umstand, der Gegenstand der Wahrnehmung und damit dem Zeugenbeweis zugänglich ist.

30. Unerheblich für das Vorliegen des Reisemangels ist, dass die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der örtlichen Kläranlage außerhalb des Einflussbereichs der Beklagten liegt. Die Kammer teilt die Ansicht der Beklagten nicht, wonach ein Reisemangel nur dann vorliegen könne, wenn er aus dem Einflussbereich des Reiseveranstalters stamme.

31. Ein Abhilfebegehren des Klägers (§ 651d Abs. 2 BGB) liegt vor. Der Kläger zu 1) hat am 18.8.2014 gegenüber der Reiseleitung Abhilfe begehrt. Eines Abhilfebegehrens vor Ort bedurfte es zudem bereits nicht, weil die Beklagte ausweislich ihres eigenen Vortrags seit dem 15.8.2014 Kenntnis von dem Defekt der örtlichen Kläranlage hatte. Den dadurch ausgelösten Auswirkungen kann sich die Beklagte aufgrund der Offenkundigkeit der Lage in Side, die auch Gegenstand der Berichterstattung in der deutschen Presse war, nicht entzogen haben.

32. Schließlich wurde die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB durch das außergerichtliche Anspruchsschreiben vom 3.9.2014 eingehalten.

33. Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Reisepreisminderung folgt das Gericht der klägerischen Berechnung (Seite 15 der Klageschrift), welche die Beklagte nicht angegriffen hat.

2.

34. Dem Kläger zu 1) steht gegenüber der Beklagten ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 341,75 Euro (Rezeptzahlungen in Höhe von 5,75 Euro + Taxikosten in Höhe von 60 Euro + Mehrkosten Hotel in Höhe von 276 Euro) gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.

35. Die Beklagte hat gegenüber den Klägern eine aus dem Reisevertrag folgende Nebenpflicht verletzt, indem sie sich nicht ausreichend über die Zustände vor Ort informiert hat und die Kläger kurzfristig auf eine andere Region der Türkei umgebucht hat. Aus den Eintragungen in den klägerseitig vorgelegten Internetforen ergibt sich, dass die unzureichenden hygienischen Zustände in der Urlaubsregion bereits Anfang August 2014 zu Magendarmbeschwerden der Urlauber führten. Eine Häufung von Durchfallerkrankungen war jedenfalls seit dem 4.8.2014, also schon 10 Tage vor Anreise der Kläger, aufgetreten. Hätte die Klägerin sich hinreichend informiert über aktuelle Probleme in der Region, hätte sie schon Anfang August Kenntnis über die Lage vor Ort haben müssen. Es wäre ihre Pflicht gewesen, die Kläger an einem alternativen Ort unterzubringen. Die entstandenen Schäden (Rezeptzahlungen, Taxikosten, Hotelmehrkosten) beruhen kausal auf der Pflichtverletzung der Beklagten.

36. Die Taxikosten und Hotelmehrkosten sind unstreitig aufgrund des Wechsels der Unterkunft der Kläger entstanden. Telefonkosten in Höhe von 32 Euro können hingegen nicht ersetzt verlangt werden. Ein Schaden des Klägers selbst wurde nicht dargetan. Die Telefonrechnung ist nicht an den Kläger, sondern die Auto-​Verleih-​M-GmbH adressiert, so dass davon auszugehen ist, dass letztere die Telefonkosten getragen hat. Dass der Kläger für die private Nutzung des Telefons gegenüber der GmbH ein Entgelt erbringt, ist nicht dargetan. Hinsichtlich der Höhe der Rezeptkosten bleibt der Kläger zu 1) teilweise beweisfällig. Aus dem vorgelegten Rezept ergibt sich nur ein Betrag von 19 Türkische Lira = 5,75 Euro.

3.

37. Dem Kläger zu 1) steht ein Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewandter Urlaubszeit in Höhe von 1.974,51 Euro gemäß § 651f Abs. 2 BGB zu. Dieser Anspruch folgt hälftig aus eigenem Recht und hälftig aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) als originärer Anspruch der Ehefrau des Klägers.

38. Gemäß § 651f Abs. 2 BGB kann der Reisende wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.Vorliegend ist bereits aufgrund der zuerkannten Minderungsquote von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Die Erkrankung aller Familienmitglieder hat zur Folge, dass keinerlei Aktivitäten jedenfalls in der ersten Urlaubshälfte vorgenommen werden konnten. Dass die Nahrungsaufnahme bei Vorliegen einer Gastroenteritis stark eingeschränkt ist, ist allgemein bekannt. Eine Beweisaufnahme dazu, dass die klägerische Familie nur Zwieback und Diätmahlzeiten zu sich nehmen konnten, bedurfte es nicht. Die Urlaubszeit wurde auch nutzlos aufgewandt, da aufgrund der hygienischen Zustände schon jeglicher Erholungszweck verfehlt wurde.

39. Für die Höhe des Entschädigungsanspruchs sind die Umstände des Einzelfalls Bemessungsmaßstab, darunter der Reisepreis, der für die Finanzierung eines gleichwertigen Ersatzurlaubs erforderliche Geldbetrag und die Schwere des Verschuldens des Veranstalters. Unter Berücksichtigung des gezahlten Reisepreises steht jedem Reiseteilnehmer ein Anspruch in Höhe von 987,25 Euro zu. Die klägerische Bemessung, gegen die die Beklagte nichts vorgebracht hat, ist nicht zu beanstanden.

40. Auch dem Kläger zu 2) und der Klägerin zu 3) steht jeweils ein solcher Anspruch zu. Auch Schülern und Kindern steht ein Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewandter Urlaubszeit zu (BGHZ 85, 168; LG Frankfurt RRa 11, 63).

41. Die Ansprüche wurden innerhalb der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB geltend gemacht.

42. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

4.

43. Dem Kläger zu 1) steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro und den Klägern zu 2 und 3) jeweils ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.

44. Der Anspruch des Kläger zu 1) folgt hälftig aus abgetretenem Recht der Ehefrau (§ 398 BGB), der ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500 Euro zusteht.

45. Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Die Beklagte hätte die Magen-​Darm-​Erkrankung aller Familienmitglieder verhindern können, wenn sie sich rechtzeitig über die hygienischen Zustände am Urlaubsort informiert hätte und der Familie ein anderes Domizil angeboten hätte.

46. Der Höhe nach ist ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500 Euro pro Reiseteilnehmer erforderlich, aber auch ausreichend. Der immaterielle Anspruch dient der Kompensation der erlittenen Beschwerden. Eine Gastroenteritis ist mit Unannehmlichkeiten verbunden, die sich noch dadurch steigern, wenn sich der Betroffene an einem fremden Ort aufhält. Anspruchsmindernd war zu berücksichtigen, dass die Reisenden bereits eine immaterielle Kompensation für die nutzlos aufgewandte Urlaubszeit erhalten.

5.

47. Dem Kläger zu 1) steht ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der klägerischen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 958,19 Euro gemäß §§ 280, 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Verzuges zu.

48. Der Kläger zu 1) ist ungeachtet des Umstandes, dass er rechtschutzversichert ist, insoweit aktivlegitimiert. Es steht außer Frage, dass der Kläger zu 1) zunächst einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erlangt hat. Ein Verlust der Aktivlegitimation der Klägerseite liegt gemäß § 86 Abs. 1 VVG nur dann vor, wenn die Rechtsschutzversicherung tatsächlich Leistungen erbracht hat. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass die Rechtsschutzversicherung gezahlt hat.

49. Der Höhe nach ergibt sich der Anspruch aus einer 1,3-​Gebühr auf einen Gegenstandswert von 10.351,95 Euro zuzüglich der Auslagenpauschale von 20 Euro und Umsatzsteuer.

50. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.

6.

51. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 10.351,95 Euro

Kläger zu 1): 7.377,45 Euro (= 4.402,94 Euro + 1.974,51 Euro + 1.000 Euro)

Kläger zu 2): 1.487,25 Euro (= 987,25 Euro + 500 Euro)

Klägerin zu 3): 1.487,25 Euro (= 987,25 Euro + 500 Euro)

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