Entschädigungsanspruch bei frühzeitiger Absage einer gebuchten Kreuzfahrt

AG Wiesbaden: Ein Entschädigungsanspruch bei frühzeitiger Absage einer gebuchten Kreuzfahrt

Ein Mann buchte ein Jahr im Voraus für sich und seine Frau eine Kreuzfahrt mit der Norwegian Jade bei einem Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter stornierte vor Antritt der Reise die Buchung, da das Schiff verchartert wurde. Ein Entschädigungsangebot von Seiten des Reiseveranstalters lehnte der Mann ab. Nun verlangt er Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit vom Reiseveranstalter.

Das Amtsgericht (kurz: AG) Wiesbaden gab der Klage teilweise statt und sprach den Eheleuten einen Schadensersatzanspruch teilweise zu.

AG Wiesbaden 91 C 295/14 (Aktenzeichen)
AG Wiesbaden: AG Wiesbaden, Urt. vom 07.08.2014
Rechtsweg: AG Wiesbaden, Urt. v. 07.08.2014, Az: 91 C 295/14
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Amtsgericht Wiesbaden

1. Urteil vom 07. August 2014

Aktenzeichen 91 C 295/14

Leisatz:

2. Sollte eine Kreuzfahrt, welche ein Jahr vorher gebucht worden war, vom Reiseveranstalter frühzeitig abgesagt werden, steht dem Betroffenen eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises zu.

Zusammenfassung:

3. Ein Mann buchte für sich und seine Frau eine Kreuzfahrt über einen Reiseveranstalter mit der Norwegian Jade. Die Reise sollte vom 19.02.14 – 01.03.14 stattfinden und hatte einen Gesamtpreis von 1833 EUR. Der Reiseveranstalter stornierte ein halbes Jahr vor Beginn der Reise die Buchung. Er bot den beiden Reisenden als Ausgleich eine andere Reise an, welche von dem Ehepaar aber abgelehnt wurde. Das Ehepaar fordert nun Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Amtsgericht Wiesbaden gab dieser Klage teilweise statt. Dem Ehepaar stehen 50% der Reisekosten zu, da die Reise bereits ein Jahr zuvor gebucht wurde. Der Reiseveranstalter stornierte die Reise allerdings sehr frühzeitig nach Ansichten des Gerichts. Der Kläger und seine Frau hätten demnach noch genug Zeit sich nach einem anderen Angebot umzusehen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 716,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.13 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 139,83 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 56% und die Beklagte 44% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte bei der Beklagten anlässlich des 50. Geburtstags seiner Ehefrau am 18.02.13 mindestens 1 Jahr im Voraus eine Kreuzfahrt für die Reisezeit 19.02.14 – 01.03.14 mit der Norwegian Jade für sich und seine Ehefrau zu einem Reisepreis in Höhe von 1833,00 €.

6. Am 16.08.13 stornierte die Beklagte die Reise, weil sie das Schiff im Rahmen der Olympischen Spiele in Sotschie weiter verchartert hatte.

7. Sie bot dem Kläger eine Umbuchung auf eine andere Reise aus ihrem Programm an. Dies lehnte der Kläger ab.

8. Die Beklagte erstattete dem Kläger die von ihm angezahlten 372,00 €, entstandene Hotelkosten in Höhe von 351,00 €, Flugkosten in Höhe von 351,80 €, 120,00 € für die Reiserücktrittsversicherung sowie 200,00 € als Entschädigung für vertane Urlaubszeit.

9. Der Kläger begehrt mit seiner Klage weiteren Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit aus eigenem und von seiner Ehefrau abgetretenem Recht.

10. Er ist der Ansicht, dass für die vertane Urlaubszeit eine Entschädigung in Höhe des Reisepreises angemessen sei.

11. Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1633,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.13 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,22 € zu zahlen.

12. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger durch die Entschädigung in Höhe von 200,00 € sowie durch Ausstellung eines Kreuzfahrtgutscheins in Höhe von weiteren 200,00 € für eine weitere Buchung bei ihr ausreichend kompensiert sei.

Entscheidungsgründe:

14. Die Klage ist teilweise begründet.

15. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus § 651 f Abs. 2 BGB eine weitere Entschädigung in Höhe von 716,50 € wegen der Absage der gebuchten Kreuzfahrt zu.

16. Das Gericht erscheint vorliegend unter Berücksichtigung der Umstände des Falles in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 11.01.05 (Az. X ZR 118/03) eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises als angemessen.

17. Bei dieser Entscheidung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

18. Zugunsten des Klägers war bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen, dass er unstreitig die Reise anlässlich der Feier des 50. Geburtstags seiner Ehefrau mehr als 1 Jahr vor Reiseantritt buchte und hierbei nicht nur ein Kreuzfahrtschiff auswählte, das ihm bereits von einer anderen Reise bekannt war, sondern auf diesem Schiff sogar dieselbe Kabine.

19. Zugunsten der Beklagten war zu berücksichtigen, dass sie die Reise sehr frühzeitig absagte mit der Folge, dass für den Kläger noch hinreichend Zeit verblieb, um sich nach einer Alternative umzusehen.

20. Damit steht einem vergleichsweise hohen Interesse des Klägers an gerade der gebuchten Reise eine geringfügigere Beeinträchtigung bei der Urlaubsgestaltung aufgrund der vergleichsweise frühzeitigen Absage gegenüber. Die Abwägung dieser Faktoren lässt die Beeinträchtigung des Klägers als mit dem der Entscheidung des BGH vom 11.01.05 – X ZR 118/03 – zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar erscheinen, bei dem die Reise zwar sehr kurzfristig abgesagt wurde, besondere persönliche Interessen des Geschädigten jedoch nicht ersichtlich waren.

21. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs.

22. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich als Schadensersatzanspruch. Er errechnet sich aus einer 0,65 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale in Höhe eines Streitwerts von 1714,30 € (716,50 € zzgl. vorgerichtliche regulierte 997,80 €).

23. Die prozessualen Nebenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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