Defekte Kläranlage am Urlaubsort
AG Köln: Eine Defekte Kläranlage am Urlaubsort
Die Klägerin buchte bei der Beklagten, der Reiseveranstalterin, eine Reise in die Türkei in das Hotel Y/Side. Vor dem Reiseantritt kam es zu Problemen mit der dortigen Kläranlage. Während dem Aufenthalt im Hotel kam es zu einer größeren Anzahl an Gästen, welche über Magen-Darm Probleme klagten. Auch die Klägerin und seine Begleitung erkrankten während der Reise.
Daher forderte die Klägerin vom Beklagten eine Reispreisminderung von
866,70 €. Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab.
AG Köln | 142 C 80/15 (Aktenzeichen) |
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AG Köln: | AG Köln, Urt. vom 07.09.2015 |
Rechtsweg: | AG Köln, Urt. v. 07.09.2015, Az: 142 C 80/15 |
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Leitsätze:
2. Ein Reiseveranstalter muss nicht für Sachen einstehen, auf welche er keinen Einfluss hat.
Eine Informationspflicht besteht für den Reiseveranstalter nicht, wenn mögliche Risiken vor Reiseantritt nicht bekannt sind.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin buchte bei der Beklagten, der Reiseveranstalterin, eine Reise in die Türkei in das Hotel Y/Side vom 25.08.2014 – 08.09.2014. Die Klägerin wusste vor Reiseantritt von Problemen der Kläranlage in dem Ort. Deshalb rief sie 4 Tage vor Beginn der Reise bei der Beklagten an, ob das Problem behoben wurden sei. Dies bejahte Sie. Nach einigen Tagen im Hotel erkrankte sowohl die Klägerin, als auch die Begleitperson und eine Vielzahl von anderen Gästen in dem Hotel. Daraufhin informierte die Klägerin die Reiseveranstalterin am 01.09.2014 über die Erkrankungen.
Die Klägerin verlangt eine Reisepreisminderung von 15 %, also einer Zahlung von 866,70 €. Das Amtsgericht Köln lehnt die Klage ab, da kein Minderungsanspruch nach § 651 d BGB besteht. Bei der Klägerin lag in diesem Fall die Beweislast. Die Klägerin konnte nicht ausreichend begründen, dass die Erkrankungen auf unzureichende Hygiene und Sauberkeit des Hotels zurückzuführen sind. Es kommt von Seiten der Reisenden zu keiner Darstellung der Ursache der Beschwerden. Die Beschwerden könnten auch auf Ansteckungen zurückzuführen sein. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die Sollbeschaffenheit nicht gegeben ist. Ausgenommen sind davon Störungen mit der der Reisende auch im Alltag rechnen muss und dem Reiseveranstalter nicht zurechenbar ist bzw. dieser auch kein Einfluss hat. Zwar hätte der Beklagte über mögliche Risiken vor der Reise warnen müssen, allerdings waren die vor der Reise nicht bekannt.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung auf Grund des Urteiles gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
Tatbestand
6. Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung in Anspruch.
7. Die Klägerin buchte für sich, O. und K. N. sowie D. und X. T. eine Reise in die Türkei in das Hotel Y/Side in der Zeit vom 25.08.2014 bis 08.09.2014. Der Gesamtreisepreis belief sich auf 5.778,00 Euro. Gebucht war die Unterbringung in zwei Doppelzimmer. In der Region, dem Feriengebiet Evrenseki, kam es zu einem Defekt in der örtlichen Kläranlage. Die Klägerin fragte unter dem 21.08.2014 bei ihrem Reisebüro nach, ob es in der Region ein Abwasserproblem besteht. Nach Rücksprache mit der Beklagten erklärte das Reisebüro, dass die Pumpe ersetzt und die Abwasserprobleme letzte Woche behoben wurden. Die Klägerin trat die Reise an. Das Meer und der zwischen dem gebuchten Hotel und dem Hotel P gelegene Fluss/Kanal stanken stark. Sowohl in dem gebuchten Hotel als auch in dem Hotel P war eine große Anzahl von Gästen an Magen-Darm Beschwerden erkrankt. Der Hotelmanager teilte mit, dass es unbedenklich sei, im Meer zu baden. Am 02.09.2014 teilte der Reisveranstalter U in dem Hotel per Aushang mit, dass der Leitwert der EU Richtlinien in Bezug auf Kolibakterien überschritten ist, aber noch weiter unterhalb des oberen Grenzbereiches liegt. Das Baden im Meer sei nicht gänzlich unbedenklich. Ein offizielles Badeverbot bestehe nicht. Die Klägerin informierte die Reiseleitung über eine eigene Erkrankung und die der Mitreisenden am 01.09. und 04.09.2014. Es wurden unter dem 01.09, 02.09. und 04.09.2014 Leistungsänderungsmitteilungen erstellt. Wegen der Einzelheiten der Mitteilungen wird auf Bl. 8 – 10 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin machte bei der Beklagten nach Reiseende Ansprüche geltend.
8. Die Klägerin behauptet, dass am 26.08.2014 Frau D. T. an Brechdurchfall erkrankt sei; die Klägerin sei ab dem 27.08.2014, Frau K. N. ab dem 28.08.2014, O. N. ab dem 31.08.2014 und Herr X. T. ab dem 01.09.2014 erkrankt. Die Klägerin habe ihre Kinder pflegen müssen. Die Klägerin und die Mitreisenden hätten mehrere Tage im Hotelzimmer mit Tee und Medikamenten verbringen müssen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass in der Auskunft, es gebe kein Abwasserproblem mehr eine Zusicherung liege. Diese sei nicht eingehalten worden, da die Beklagte nicht vor dem Baden im Meer gewarnt habe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass dies eine Reisepreisminderung in Höhe von 15 %, entsprechend 866,70 Euro rechtfertige.
9. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 866,70 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.12.2014 zu zahlen.
10. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 148,75 Euro gegenüber den Honoraransprüchen der Rechtsanwälte C & L freizustellen.
11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12. Sie behauptet, dass in dem Reisezeitraum der Klägerin der Defekt an der Kläranlage behoben gewesen sei. Ab dem 19.08.2014 sei die Anlage wieder in Betrieb gewesen und Wasserproben hätten keine Überschreitung der Grenzwerte ergeben. Hierbei handele es sich um ein Umweltrisiko, dass der Beklagten nicht zuzurechnen sei. Aber auch während des Defektes sei kein ungeklärtes Wasser ausgetreten.
13. Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
14. Die Klage ist unbegründet.
15. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag zu.
I.
16. Es ist auf Grundlage des Vortrages der Kläger nicht erkennbar, dass die behaupteten Magen Darm Erkrankungen der Klägerin und ihrer Familie auf einen der Beklagten zuzurechnenden Reisemangel gemäß § 651 c BGB zurückzuführen sind. Weder ist substantiiert dargetan, dass eine bestimmte Reiseleistung gemäß § 651 c BGB mangelhaft erbracht wurde und die Erkrankungen auslöste noch liegt ein Reisemangel in Gestalt einer Informationspflichtverletzung vor.
17. Ein zu den Erkrankungen der Klägerin und ihrer Familie aus dem Bereich des Hotels Y führender Reisemangel liegt nicht vor, er lässt sich insbesondere nicht auf unzureichende Hygiene oder Sauberkeit in dem Hotel zurückführen.
18. Eine Reisemangel liegt nach § 651 c Abs. 1 BGB vor, wenn die Reiseleistungen nicht der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit entsprechen. Abzugrenzen sind von den vertraglich geschuldeten Leistungen dabei solche Umstände, die dem Reisveranstalter nicht zuzurechnen sind, weil sie dem allgemeinen Lebensrisiko oder dem Umfeldrisiko zuzurechnen sind. Damit werden aus der Gewährleistung Störungen ausgenommen, mit denen der Reisende auch im Alltag rechnen muss sowie solche Störungen, die sich aus den natürlichen, biologischen, klimatischen, lebenstypischen aber auch kulturellen und politischen Umständen des Reiselandes ergeben und sich dem Einfluss des Reiseveranstalters entziehen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Reisende. Bei Erkrankungen Reisender auf einer Pauschalreise kommt eine Einstandspflicht des Veranstalters damit nur in Betracht, wenn die Erkrankung ihre Ursache in dem von dem Veranstalter zu verantwortenden Leistungsbereich hat. Bei Erkrankungen hat der Reisende daher zunächst darzulegen und zu beweisen, dass es in dem von ihm gebuchten Hotel in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu seiner Erkrankung zu einer gleichartigen Erkrankung einer signifikanten Anzahl weiterer Hotelgäste gekommen ist. Als signifikant wird in der Rechtsprechung ein Prozentsatz von mehr als 10 % angesehen (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. § 9 Rn 82 m.w.N.). Daneben muss der Reisende auch darlegen und ggfs. beweisen, dass die Erkrankung kausal auf eine dem Veranstalter zuzurechnende Leistung zurückzuführen ist und dass diese mangelhaft war. Beweiserleichterungen kommen ihm nur in Hinblick auf die Mangelhaftigkeit zugute, wenn aufgrund des zeitlichen und räumlich engen Verhältnisses zwischen einer bestimmten Leistung und der Erkrankung einer nicht unerheblichen Anzahl von Gästen der Anschein gesetzt ist, dass die Leistung mangelhaft war. So kann sich ein solcher Anscheinsbeweis z.B. ergeben, wenn die Erkrankungen in einem engem, zeitlichen Zusammenhang zu einer konkreten Leistung aufgetreten sind, z.Bsp. einem bestimmten Essen. In diesem Fall müsste dann die Beklagte darlegen, dass eine Mangelhaftigkeit des Essens wegen Einhaltung der Hygiene in der Küche ausgeschlossen werden kann.
19. Vorliegend kann die Klägerin sich auf keine Beweiserleichterung berufen. Die Klägerin trägt vor, dass eine große Anzahl von Gästen in demselben Reisezeitraum in dem gebuchten Hotel und dem Hotel P. an Magen Darm Beschwerden erkrankt sind. Es ist aber nicht dargetan, welcher näher zu konkretisierende Mangel einer Leistung des Hotels für die Erkrankung ursächlich gewesen sein soll. Bei der behaupteten Verschmutzung des Meeres durch eine defekte Kläranlage handelt es sich um eine außerhalb der Sphäre der Beklagten liegende Ursache. Hierfür hat die Beklagte aber, da die Klärung des Wassers nicht zu ihren Leistungspflichten gehört keine Einstandspflicht. Selbst wenn aber ungeklärtes Wasser vorhanden gewesen wäre, fehlt es an der Darlegung, dass die Beschwerden hierauf zurückzuführen sind. Es wird nicht vorgetragen, ob die Erkrankung eine bakterielle oder eine virale Ursache hat oder überhaupt welchen Ursprunges die Erkrankung ist. Gerade in Bereichen, in denen Menschen nahe beieinander leben und wohnen, breiten sich virale Infektionskrankheiten aufgrund der vielfältig in Betracht kommenden Übertragungswege rasch aus, ohne dass damit schon etwas zu der Quelle des Virus gesagt wäre. Auch zu der Ursache der Erkrankung der anderen Gäste fehlt es an entsprechend substantiierten Vortrag. Es sind alternative Kausalverläufe möglich, ohne dass im Leistungsbereich der Beklagten ein Mangel vorliegen müsste. Hierzu gehört insbesondere bei Viruserkrankungen der Umstand, dass ein Reisender bereits mit dem Virus angereist ist und dieser sich dann im Hotel verbreitet hat. Da aber der Vortrag der Klägerin alternative Übertragungen einer Krankheit etwa durch Ansteckung außerhalb des Hotels oder durch Ansteckung bei anderen Reisenden nicht ausschließt und weiter auch keine bestimmte Quelle im Hotel als Auslöser dargelegt wurde, lässt sich insoweit ein Reisemangel, der zur Minderung berechtigen würde, nicht erkennen.
20. Es ist auch kein zur Minderung berechtigender Reisemangel dergestalt erkennbar, dass die Beklagte in Hinblick auf die Gefahr einer Erkrankung durch Baden im Meer Informationspflichten verletzt hätte.
21. Ein Reisemangel gemäß § 651 c BGB kann auch in der Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten liegen. Gegenstand der Verpflichtung des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag ist es auch, den Vertragspartner auf Umstände hinzuweisen, die geeignet sind, die Reise zu beeinträchtigen. Zur Erfüllung dieser Pflicht ist auch zu fordern, dass die Beklagte durch ihre Mitarbeiter die Situation vor Ort beobachtet und die vorhandenen Informationen sammelt und weiterleitet. So ist es die Pflicht des Reiseveranstalters, Kenntnisse über das Bestehen von ins Gewicht fallenden Krankheitsrisiken am Reiseziel rechtzeitig an den Reisenden weiterzuleiten. Solche Risiken können sich nicht nur daraus ergeben, dass eine signifikante Anzahl von Krankheitsfällen in dem gebuchten Hotel selbst aufgetreten ist sondern auch daraus, dass in dem Umfeld des Reiseortes eine gesundheitsgefährdende Situation aufgetreten ist, die zu Erkrankungen führen kann. Liegen solche Risiken in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Reisebeginn eines Gastes vor, hat der Veranstalter den Reisenden vor seiner Anreise zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu geben ggfs. den Reisevertrag zu kündigen.
22. Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich oder dargetan, dass derartige Risiken kurz vor dem Reisebeginn der Klägerin bestanden. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hat zu dem vor Reiseantritt vorhandenen Krankheitsrisiko nicht substantiiert vorgetragen. In Hinblick auf die Gefährdung durch eine Verschmutzung des Meeres wegen einer Störung der Kläranlage ist festzustellen, dass nicht ersichtlich und auch nicht dargetan ist, dass die Beklagte vor Reiseantritt der Klägerin am 25.08.2014 Kenntnis von Erkrankungen hatte, die sich auf eine Verunreinigung des Meerwassers durch den Störfall in der Kläranlage zurückführen ließen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Beklagte Kenntnis hatte, dass überhaupt eine Verunreinigung des Wassers vorlag. Feststeht lediglich, dass sie Kenntnis von einem Störfall in der Kläranlage hatte. Die Klägerin behauptet aber nicht, dass der Störfall in der Kläranlage im Zeitpunkt ihrer Anreise noch bestand. Erst zum 02.09.2014 also nach der Anreise der Klägerin ergab sich eine Situation, wo jedenfalls ein anderer Reiseveranstalter eine Warnung aussprach.
23. Zudem ist auch der Zurechnungszusammenhang zwischen einem Baden im Meer und den Erkrankungen fraglich. Es ist – wie dargelegt – unklar, worauf konkret die Erkrankung der Klägerin zurückzuführen ist, ob sie viralen oder bakteriellen Ursprunges ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Magen-Damen Beschwerden auf Kolibakterien in durch ungeklärtes Abwasser verunreinigtes Meerwasser zurückzuführen sind, fehlen und werden von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt. Der Vortrag, dass das Meer und der am Hotel gelegene Fluss stanken, genügt den an einen substantiierten Vortrag zu stellenden Anforderungen nicht.
II.
24. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
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