Kündigungsrecht des Reisenden bei Änderung der Beförderungsklasse

LG Frankfurt: Kündigungsrecht des Reisenden bei Änderung der Beförderungsklasse

Ein Rollstuhlfahrer kündigte den Reisevertrag, weil die Beförderungsklasse des Hinfluges herabgestuft wurde. Das Gericht gestand ihm die Erstattung des Reisepreises zu, weil dies einen erheblichen Reisemangel darstellte.

LG Frankfurt 2-24 S 20/17 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 12.10.2017
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2017, Az: 2-24 S 20/17
AG Bad Homburg, Urt. v. 19.01.2017, Az: 2 C 1241/16 (15)
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Landgericht Frankfurt am Main

1. Urteil vom 12. Oktober 2017

Aktenzeichen 2-24 S 20/17

Leitsatz:

2. Die Herabsetzung der Beförderungsklasse eines auf einen Rollstuhl angewiesenen Passagieres von Premium auf Economy und die Verdopplung der Zwischenlandungen mit Umstieg stellen eine unzumutbare Strapaze und damit einen erheblichen Reisemangel dar.

Zusammenfassung:

3. Eine Reisende hatte für sich und ihren gehbehinderten Lebensgefährtin im Rahmen einer Pauschalreise einen Flug in der Premium Class von Frankfurt am Main nach Pukhet in Thailand gebucht. Aufgrund der Verspätung des Zubringers nach Frankfurt verpassten die Reisenden ihren Anschlussflug. Die Reiseveranstalterin bot ihnen einen Ersatzflug in der Economy Class mit einer zusätzlichen Zwischenlandung in Bangkok an, was die Reisenden aber aufgrund der Strapazen für dablehnten. Sie kündigten den Reisevertrag und forderten vor dem Amtsgericht Bad Homburg die Erstattung des Reisepreises.

In erster Instanz wurde der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Reisepreis von 3.009,50 € nebst Zinsen an die Kläger zu zahlen, woraufin die Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt Berufung einlegte. Das Gericht wies diese zurück, weil die Kläger zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen waren. Die Herabstufung der Beförderungsklasse, sowie die Verdopplung der Zwischenlandungen war den Reisenden, inbesondere im Hinblick auf die Straßazen für den gehbehinderten Kläger, nicht zuzumuten und stellte daher einen erheblichen Mangel dar. Da dieser sich auf die Reise als Ganzes auswirkte, war sie mit erheblichen Mängeln behaftet, was zur einseitigen Kündigung und der Erstattung des Reisepreises berechtigt.

Tenor:

4. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.1.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. – Az. 2 C 1241/16 (15) – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

5. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

6. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet.

7. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 3.009,50 € nebst Zinsen verurteilt.

8. Die Beklagte war zur Rückzahlung des Reisepreises verpflichtet, weil die Klägerin berechtigt war, den Reisevertrag zu kündigen (§ 651 e Abs. 1, 3 BGB).

9. Die Beklagte hat die von ihr geschuldeten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht. Sie wollte die Klägerin und die mitreisende Person nicht wie vereinbart in der premium class von Frankfurt am Main nach Phuket befördern.

10. Unabhängig davon, ob die Beklagte ein Verschulden an der Verzögerung des Zubringerfluges trifft, was dazu führte, dass der Weiterflug verpasst wurde, stellt die Nichtbeförderung in der premium class einen Mangel der Reise dar, weil das Vorliegen eines Mangels nicht von einem Verschulden abhängt. Auch das Kündigungsrecht gemäß § 651 e Abs. 1 BGB hängt von einem Verschulden des Reiseveranstalters nicht ab.

11. Auch die weiteren Voraussetzungen des Kündigungsrechts aus § 651 e BGB liegen vor. Das Angebot der Beförderung der Klägerin und des Ehemanns in der economy class, verbunden mit einem weiteren Umstieg in Bangkok stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise i.S.d. § 651 a Abs. 1 BGB dar. Es war der Klägerin und ihrem Ehemann nicht zuzumuten, die Weiterreise in der economy class, verbunden mit einem weiteren Umstieg, anzutreten. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist in dem Umstand begründet, dass der Ehemann der Klägerin auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen ist und er deswegen eines erhöhten Beförderungskomforts bedarf. Auch die Notwendigkeit eines weiteren Umstiegs verursachte erhöhte Strapazen der Beförderung.

12. Die Erheblichkeit dieser Beeinträchtigung wird nicht dadurch relativiert, dass die Klägerin und der Ehemann ohnehin in Frankfurt am Main hätten umsteigen müssen. Die Klägerin und der Ehemann mögen die Strapazen eines Umstiegs in Kauf genommen haben. Die Verdoppelung der Zahl der Umstiege führt auch zu einer Verdoppelung der damit einhergehenden Strapazen. Dies müssen die Reisenden nicht in Kauf nehmen.

13. Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann die Reise zunächst ohne Sitzplatzreservierung gebucht haben. Indem die Beklagte den Reservierungswunsch akzeptiert hat und der Klägerin eine neue Reisebestätigung ausgestellt hat, war sie zur Erbringung der nunmehr geschuldeten Reiseleistungen verpflichtet. Die Motivation, die Reise zunächst ohne Sitzplatzreservierung zu buchen, spielt dafür keine Rolle. Es ist gleichermaßen denkbar, dass der Klägerin und ihrem Ehemann die Reise erst möglich wurde, weil sie die Reservierung haben tätigen können und sie deswegen die Reise nicht gemäß § 651 i BGB kündigen mussten. Eine Treuwidrigkeit der Klägerin, sich auf die vereinbarten Reiseleistungen zu berufen und auf die Einhaltung zu bestehen, kann deswegen nicht angenommen werden.

14. Der Umstand, dass eine Beeinträchtigung der Reise nur auf dem Hinflug eingetreten ist, hindert die Annahme der Erheblichkeit nicht. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, ist stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH aaO Rn. 34; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 – X ZR 37/08, NJW 2009, 287 = RRa 2009, 40 Rn. 15). Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – X ZR 15/11 -, Rn. 34, juris).

15. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wirkt sich die mindere Beförderungsleistung auch auf die nachfolgenden Reiseleistungen aus, für die die Beförderung notwendig war, damit die Klägerin und ihr Ehemann überhaupt in den Genuss der nachfolgenden Reiseleistungen gelangen können. Die erhebliche Beeinträchtigung der Beförderungsleistung führt damit auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise insgesamt.

16. Der Anspruch auf Rückzahlung scheitert auch nicht an einer fehlenden Aufforderung zur Abhilfe gemäß § 651 e Abs. 2 BGB. Hierzu hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Klägerin und ihr Ehemann beim Schalter der Beklagten und auch beim Leistungsträger … vorgesprochen haben. Dieser Feststellung ist die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht entgegen getreten und erhebt in der Berufungsbegründung gegen eine Abhilfeaufforderung keine Einwände mehr.

17. Auch gegen die Berechnung der Höhe der Klageforderung wendet sich die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht. Unter Berücksichtigung des Gesamtreisepreises von 5.097,50 € und einer vorgerichtlichen Zahlung von 2.088,00 € verbleibt eine Restforderung von 3.009,50 €. Dieser Betrag entspricht der Verurteilung, die von der Beklagten mit der Berufung angegriffen wird.

18. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1 BGB, Auch insoweit erhebt die Beklagte keine Einwände.

19. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO).

20. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

21. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in der Fassung des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2016 nicht erreicht wird.

22. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

23. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

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