Kündigung einer Ägyptenreise wegen politischer Unruhen

LG Frankfurt: Kündigung einer Ägyptenreise wegen politischer Unruhen

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Später stornierte er diese wegen politischer Unruhen am Reiseort wieder. Er verlangt die gezahlten Reisekosten zurück.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht gab der Klage nun im Wesentlichen statt. Es sei für den Kläger nicht voraussehbar gewesen, dass sich die Sicherheitslage wie geschehen entwickeln würde. Es sei auch zwischen Buchung und Stornierung eine ausreichende Verschlechterung eingetreten, um die Stornierung zu rechtfertigen.

LG Frankfurt 2-24 S 46/14 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 08.12.2014
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 08.12.2014, Az: 2-24 S 46/14
AG Frankfurt, Urt. v. 21.02.2014, Az: 32 C 3261/13 (18)
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 08. Dezember 2014

Aktenzeichen 2-24 S 46/14

Leitsatz:

2. Wird zwischen Buchung und Stornierung eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Zielgebiet herausgegeben, die auf politischen Unruhen fußt, ist eine Stornierung wegen höherer Gewalt zulässig.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und drei Mitreisende eine Reise nach Hurghada/Ägypten gebucht. Später stornierte er diese wegen politischer Unruhen am Reiseort wieder. Er verlangt die gezahlten Reisekosten zurück.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen.  Zwischen Buchung und Stornierung sei keine Verschlechterung der Situation eingetreten. Das Landgericht gab der Klage nun im Wesentlichen statt. Es sei für den Kläger nicht voraussehbar gewesen, dass sich die Sicherheitslage wie geschehen entwickeln würde. Es sei auch zwischen Buchung und Stornierung eine ausreichende Verschlechterung eingetreten, um die Stornierung zu rechtfertigen. Dies sei insbesondere an den Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes zu erkennen, die nun auch das Urlaubsgebiet umfassten.

Tenor

4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.02.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 32 C 3261/13 (18), wie folgt teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 616,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 19% und die Beklagte zu 81% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

5. Von einer Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

6. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung ist überwiegend begründet.

1.

7. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Reisepreisanzahlung in Höhe von 616,- Euro aufgrund Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt gem. § 651j I, II 1 BGB i.V.m. § 651e III 1 BGB.

8. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Bei der gegenständlichen Reise handelte es sich ausweislich der Buchungsbestätigung und auch für die Beklagte erkennbar um eine Familienreise. Zwei von vier Reisenden tragen den gleichen Nachnamen und es wurden zwei Doppelzimmer gebucht. Da der Kläger Reiseanmelder war, ist er berechtigt für alle Reisenden der Familienreise den Reisepreisrückzahlungsanspruch geltend zu machen.

9. Die Kündigungsvoraussetzungen einer Kündigung wegen höherer Gewalt gem. § 651j I BGB liegen vor.

a.

10. Bei den massiven und gewalttätigen politischen Unruhen in Ägypten, die im August 2013 auch die Touristenzentren am Roten Meer (u.a. auch Hurghada) erfassten, handelt es sich unzweifelhaft um einen Fall höherer Gewalt.

b.

11. Der Kläger buchte am 01.07.2013 bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Hurghada. Am 19.08.2013 stornierte er sie wieder.

12. Gemäß § 651j I BGB darf die höhere Gewalt bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar sein, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Die höhere Gewalt darf also nicht bereits bei der Buchung vorgelegen haben.

13. Das Amtsgericht hat zutreffend die Kriterien dargelegt, nach denen die Vorhersehbarkeit zu beurteilen ist.

14. Der Reisende, der sehenden Auges trotz einer bereits bestehenden konkreten Gefahrenlage eine Reise bucht, ist nicht schutzwürdig und reist daher auf eigene Gefahr. Die Umstände der höheren Gewalt müssen daher nach der Buchung der Reise und vor der Kündigung eintreten (vgl. Führich, VersR 2004, 445). Für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit ist dabei im Wesentlichen auf die Medienberichte abzustellen, auf die der buchende Reisende zumeist angewiesen ist. Eine Vorhersehbarkeit kann dann bejaht werden, wenn bereits eine konkrete Gefahrenlage vorliegt und sich die einschlägigen Medienberichte so häufen, dass deren Kenntnis dem Reisenden zuzurechnen ist (AG Berlin-Charlottenburg RRa 1995, 87; AG Stuttgart-Bad Cannstatt RRa 1995, 144; AG Essen RRa 1995, 181; Führich, a. a. O.; Tonner NJW 2003, 2783). Eine allgemeine instabile Lage im Zielgebiet reicht hierzu nicht aus. Hierbei ist auf die objektive Lage und nicht auf die tatsächliche subjektive Kenntnis abzustellen. Der Reisende muss sich aber nur das zurechnen lassen, was der durchschnittliche Reisewillige in allgemein zugänglichen Medien über das Reiseziel ohne besondere Anstrengungen erfahren kann. Wer daher seine Reise in ein Land bucht, in dem bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Krieg, bürgerkriegsähnliche Zustände oder erhebliche Terroranschläge vorliegen, reist auf eigenes Risiko. Die Wahrscheinlichkeits-Kriterien der Hurrikan-Entscheidung des BGH (NJW 2002, 3700) sind hier nicht heran zu ziehen, da sie sich auf die im Zeitpunkt der Kündigung zu treffende Prognose beziehen, nicht aber auf die Vorhersehbarkeit bei Vertragsschluss (MüKo-Tonner, BGB, 6. Aufl., 2012, § 651j, Rn. 11).

15. Sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main als auch die Kammer sind mit einer nicht unerheblichen Zahl von Parallelfällen gegen die Beklagte beschäftigt, bei denen es um die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt im Zusammenhang mit den Unruhen in Ägypten im Frühjahr bis Herbst 2013 geht. Dabei ist deutlich hervorzuheben, dass die Frage der Wirksamkeit der Kündigung nicht für alle Fälle gleich beurteilt werden kann. Vielmehr ist immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, wobei es jeweils maßgeblich auf den Zeitpunkt der Buchung und der Kündigung ankommt.

16. Die Kammer verkennt nicht, dass sich Ägypten seit der Januarrevolution 2011 in einer Umbruchphase befindet, die auch weiterhin andauert. Weiterhin sieht die Kammer auch, dass sich die Lage in Ägypten bis Ende Juni 2013 verschärft hat. Auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts und der Beklagten wird Bezug genommen.

17. Soweit das Amtsgericht jedoch ausgeführt hat, dass sich die Situation in Hurghada zwischen dem Tag der Buchung am 01.07.2013 und dem Tag der Stornierung der Reise, dem 19.08.2013, nicht wesentlich geändert habe, vermag dies die Kammer nicht zu teilen. Dem steht auch nicht das Urteil der Kammer vom 12.09.2014, Az. 2-24 S 67/14, entgegen, in dem eine wirksame Kündigung verneint wurde, da es in diesem entschiedenen Sachverhalt um andere Buchungs-, Stornierungs- und Reisedaten ging. In diesem Urteil wird aber gerade auch festgehalten, dass dies für andere Zeiträume anders gesehen werden kann. Und so liegt der Fall hier. Für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit ist konkret auf das Reiseziel abzustellen, also hier konkret Hurghada. In den Touristenzentren am Roten Meer (u.a. auch Hurghada) hat sich die Sicherheitslage durch Großdemonstrationen und Unruhen mit Gewaltausbrüchen im Zeitraum bis zur Buchung am 01.07.2013 gerade nicht wesentlich verschärft. Dies ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes. Bis zum 15.08.2013 wurde von Reisen in die Touristenzentren am Roten Meer (u.a. auch Hurghada) weder abgeraten noch gewarnt. Unter dem 29.06.2013 heißt es sogar noch, dass Reisen nach Ägypten u.a. auf die Urlaubsgebiete am Roten Meer beschränkt werden sollen. Zwar fanden auch am 30.06.2013 Großdemonstrationen mit gewalttätigen Auseinandersetzungen statt, diese betrafen jedoch wiederum nicht die Touristenzentren am Roten Meer (u.a. auch nicht Hurghada). Selbst unter dem 25.07.2013 betraf die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht die Touristenzentren am Roten Meer (u.a. auch nicht Hurghada). Im Folgenden hat sich die Situation dann auch in den Touristenzentren am Roten Meer (u.a. auch Hurghada) verschärft. Unter dem 14.08.2013 wurde landesweit der Ausnahmezustand verhängt, wobei aber unter dem 15.08.2013 die Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes die Touristenzentren am Roten Meer (u.a. auch Hurghada) immer noch nicht betraf. Dies änderte sich erst unter dem 16.08.2013 als das Auswärtige Amt von Reisen nach ganz Ägypten abgeraten hat. Insoweit wurde insbesondere auch Hurghada in erheblicher Weise von den Unruhen erfasst und es kam dabei sogar zu einem Todesopfer. Aufgrund dieses Geschehensablaufs ist es dem Kläger nicht vorzuwerfen, dass er die massive Verschärfung der Sicherheitslage in Hurghada im Buchungszeitpunkt 01.07.2013 schuldhaft nicht vorausgesehen hat. Da wie ausgeführt bis zum Buchungszeitpunkt die Touristenzentren am Roten Meer (u.a. auch Hurghada) von den Großdemonstrationen und Unruhen mit Gewaltausbrüchen nicht betroffen waren, konnte der Kläger, noch ohne fahrlässig zu handeln, davon ausgehen, dass Hurghada davon nicht in erheblicher Weise betroffen sein wird.

c.

18. Weiterhin muss die Reise gem. § 651j I BGB durch die höhere Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt werden.

19. Dabei ist auf die objektive Lage im Zeitpunkt der Kündigungserklärung abzustellen (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., 2010, Rn. 549 m.w.N.). Von einer erheblichen Gefährdung kann gesprochen werden, wenn die Reise mit unzumutbaren persönlichen Sicherheitsrisiken für den Reisenden belastet ist. Im Zeitpunkt der Kündigung muss also eine Zukunftsprognose ergeben, dass die Sicherheit des Reisenden aller Voraussicht nach erheblich gefährdet sein wird. Hierzu muss sich derjenige, der sich auf die Kündigung beruft, auf Fakten und nicht auf Vermutungen berufen. Die Voraussetzungen für eine Gefährdung für Leib und Leben des Reisenden dürfen im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. zum Ganzen Führich, a.a.O., Rn. 550, 551 m.w.N.).

20. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat die Kündigung unter dem 19.08.2013 erklärt. Wie oben bereits ausgeführt hat sich die Sicherheitssituation Mitte August 2013 auch in den Touristengebieten am Roten Meer, insbesondere auch in Hurghada, massiv verschärft. Der Ausnahmezustand ist ausgerufen worden. In Hurghada ist es zu einem Todesopfer gekommen. Das Auswärtige Amt hat unter dem 16.08.2013 von Reisen nach ganz Ägypten abgeraten, damit also auch Hurghada betreffend. Aufgrund dessen konnte der Kläger am 19.08.2013 objektiv davon ausgehen, dass auch seine Sicherheit gefährdet sein könnte, wenn er die Reise nach Hurghada antritt. Zwar begann die Reise erst am 05.10.2013. Jedoch konnte der Kläger aufgrund der mittlerweile eingetretenen erheblichen Verschlechterung der Sicherheitslage in nachvollziehbarer Weise davon ausgehen, dass diese Situation auch noch im Zeitpunkt des Reisebeginns anhalten werde.

d.

21. Nach all dem hat der Kläger die Reise gegenüber der Beklagten wirksam wegen höherer Gewalt gem. § 651j I BGB gekündigt.

22. Aufgrund dessen hat die Beklagte gem. § 651j II 1 BGB i.V.m. § 651e III 1 BGB den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren und hat diesen, soweit schon gezahlt, an den Reisenden zurückzuerstatten. Danach hat die Beklagte die bereits gezahlte Reisepreisanzahlung in Höhe von 616,- Euro an den Kläger zurückzuzahlen. Insbesondere steht der Beklagten infolge der wirksamen Kündigung gem. § 651j I BGB kein Anspruch auf eine Stornoentschädigung gem. § 651i II, III BGB zu, mit der sie gegenüber dem Reisepreisrückzahlungsanspruch aufrechnen könnte.

2.

23. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 I, II, 288 I, 247 BGB.

24. Verzugseintritt erfolgte erst nach Fristablauf (20.09.2013) nämlich am 21.09.2013.

3.

25. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro.

26. Der Kläger hat nicht ausreichend substanziiert dargelegt, dass im Zeitpunkt der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten die Beklagte mit der Rückzahlung der Reisepreisanzahlung in Verzug war bzw. diese gegenüber dem Kläger pflichtwidrig verweigert hat. Insoweit wird nämlich nicht konkret vorgetragen, dass der Kläger von der Beklagten vor Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten überhaupt die Rückzahlung der 616,- Euro gefordert hat.

27. Da es sich um eine Nebenforderung handelt, bedurfte es auch keiner weitergehenden Hinweise (vgl. § 139 II ZPO).

III.

28. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 ZPO. Bei der Kostenentscheidung war das Unterliegen mit den vorgerichtlichen Rechtsanwalts kosten zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 92, Rn. 3).

29. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung bei Würdigung der tatsächlichen Umstände, wobei die rechtlichen Kriterien für diese Entscheidung bereits ausreichend geklärt sind.

30. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nämlich nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Kündigung einer Ägyptenreise wegen politischer Unruhen

Verwandte Entscheidungen

OLG Celle, Urt. v. 22.09.05, Az: 11 U 297/04
LG Frankfurt, Urt. v. 01.04.15, Az: 2-24 S 150/14
AG Köln, Urt. v. 29.08.16, Az: 142 C 625/14

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Höhere Gewalt im Reiserecht
Passagierrechte.org: Reisen in Risikogebiete

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte