Keine Verjährung des Anspruches bei Hemmung

LG Köln: Keine Verjährung des Anspruches bei Hemmung

Der Kläger forderte eine Reisepreisminderung wegen einer durch Überbuchung und abweichende Unterbringung mangelhaften Ägyptenreise. Die Behauptung der Reiseveranstalterin, die Ansprüche seien verjährt, verfing nicht, da die Verjährung gehemmt gewesen war. Der Kläger erhielt 60% des Reisepreises zurück.

LG Köln 10 S 85/01 (Aktenzeichen)
LG Köln: LG Köln, Urt. vom 06.06.2001
Rechtsweg: LG Köln, Urt. v. 06.06.2001, Az: 10 S 85/01
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Landgericht Köln

1. Urteil vom 06. Juni 2001

Aktenzeichen 10 S 85/01

Leitsatz:

2. Eine Verjährung des Anspruches findet nicht statt, wenn diese gehemmt ist.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Ägyptenreise gebucht, die er aufgrund von zeitraubenden Hotelwechseln abweichender Unterbringungen, sowie die Beeinträchtigung durch Fluglärm als mängelhaft empfand. Seine Ansprüche auf Reisepreisminderung meldete er nach der Reise an. Die Beklagte behauptete, die Ansprüche seien verjährt.

Das Landgericht Köln entschied im Berufungsverfahren zunächst, dass die Verjährung nicht eingetreten war, weil sie bis zur schriftlichen Abweisung der Ansprüche durch die Beklagte gehemmt gewesen war. Die Mängelanzeige vor Ort war entbehrlich gewesen, da nach Realisierung der Mängel eine Abhilfe nicht mehr möglich gewesen war. Ferner stellte es fest, dass der Urlaubszeitverlust durch Hotelwechsel und die abweichende Unterbringung, sowie die unangemessene Abhilfe in Form eines Kultur- statt des gebuchten Badeurlaubes. Insgesamt standen dem Kläger daher 60% Reisepreisminderung und eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

1.

7. Die Klageforderung ist nicht gemäß § 651 g Abs. 2 BGB verjährt. Danach gilt eine 6-​monatige Verjährung, die gehemmt ist ab dem Tag der Geltendmachung der Ansprüche bis zur schriftlichen Zurückweisung.

8. Da zwischen Verjährungsbeginn am 19.11.1999 (Tag nach Beendigung der Reise) und Anhängigkeit der Klage am 8.7.2000 ein Zeitraum von ca. 7 ½ Monaten liegt, besteht zwar ein verjährungsrelevanter Zeitraum.

9. Die Verjährung war indes gehemmt. Nach dem Gesetzeswortlaut dauert die Hemmung an bis zur schriftlichen Zurückweisung durch den Reiseveranstalter. Auf das Anspruchsschreiben des Klägers vom 11.1.2000 ist eine Reaktion der Beklagten, insbesondere eine schriftliche Zurückweisung des Anspruchs, nicht zu verzeichnen. Eine schriftliche Zurückweisung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil nach Ablauf der mit Schreiben vom 11.1.2000 auf den 20.1.2000 gesetzten Frist für den Kläger deutlich sein musste, dass Ansprüche nicht erfüllt würden und damit die Hemmung endete. Eine solche Betrachtungsweise ist, worauf der Kläger zu Recht hinweist, mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Das Erfordernis der Schriftlichkeit bezieht sich eindeutig auf die Zurückweisung. In bloßem Schweigen – auch auf eine gesetzte Frist – kann eine schriftliche Zurückweisung nach dem Wortsinn des Gesetzes nicht gesehen werden.

10. Zwar ist eine konkludente Zurückweisung des Anspruchs nicht ausgeschlossen. Eine konkludente Zurückweisung genügt dem Gebot der Schriftlichkeit aber nur, wenn die Anknüpfungstatsachen für die konkludente Erklärung einem Schriftstück des Reiseveranstalters zu entnehmen sind. Die angeführte Entscheidung AG Düsseldorf RRa 1995, 181 besagt nichts anderes. Dort lag nämlich schon eine schriftliche Ablehnung vor, bei der nur offen gelassen worden war, ob sie im Sinne des Gesetzes eine hinreichend klare Zurückweisung beinhaltete. Bei Annahme der konkludenten Ablehnung durch Schweigen auf eine gesetzte Frist konnte daher im Wege der Auslegung auf ein Schriftstück Bezug genommen werden.

11. Bei dieser Sachlage hat die Hemmung bis zur Klageerhebung angedauert, eine Verjährung ist also nicht eingetreten.

2.

12. Die Aktivlegitimation des Klägers besteht, auch soweit Ansprüche seiner Ehefrau als Reisebegleiterin in Frage kommen. Sie beruht hinsichtlich des Minderungsanspruchs auf der Stellung des Klägers als alleiniger Vertragspartner gemäß der vorgelegten Reisebestätigung vom 15.10.1999 und hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs auf der Abtretung, die die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 26.8.2000 bestätigt hat.

3.

13. Die Mängelanzeige als Voraussetzung einer Minderung gemäß § 651 d Abs. 2 BGB, um dem Reiseveranstalter eine Abhilfe zu ermöglichen, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen.

14. Zwar ist die vorgelegte schriftliche Beanstandung vom 16./17.11.1999 an sich zu spät, da sich zu diesem Zeitpunkt die Mängel insgesamt schon realisiert hatten und eine Abhilfe nicht mehr in Betracht kam.

15. Zum einen hat aber der Kläger nachvollziehbar dargelegt, bei jeder Gelegenheit sich bei der örtlichen Reiseleitung beschwert zu haben. Zum anderen und entscheidend ist eine Mängelanzeige u. a. dann nicht erforderlich, wenn der Mangel ohnedies nicht zu beheben ist. Die Mängel beruhten auf einer offenkundigen Überbuchung des Zielgebietes. Die dreimaligen Umzüge dokumentieren die angesichts der Überbuchungen offen zutage liegende Unfähigkeit der örtlichen Reiseleitung, einen vertragsgemäßen Urlaub zu realisieren. Eine Mängelanzeige war daher entbehrlich.

4.

16. Die Ausschlussfrist gemäß § 651 g Abs. 1 BGB, wonach Ansprüche binnen eines Monats ab Reiseende geltend zu machen sind, ist gewahrt, wenngleich das Reiseende bereits am 18.11.1999 war und das zugegangene Anspruchsschreiben vom 11.1.2001 datiert.

17. Es bedarf keiner Entscheidung, ob bereits die Beanstandung vom 16./17.11.1999 als ausreichend anzusehen ist. So kann in der Aufnahme nicht behebbarer Mängel durch den örtlichen Reiseleiter eine – konkludente – Anspruchstellung gesehen werden. Zwar enthält die Beanstandung den formularmäßigen Hinweis, dass die gesetzlich vorgesehene Geltendmachung von Minderungsansprüchen nicht ersetzt wird. Andererseits machte die Aufnahme der Beanstandung keinen anderen Sinn, da zu dem Zeitpunkt alle Mängel abgestellt waren, Abhilfe also nicht das Ziel war. Der Formularhinweis passt hier nicht und erscheint in einem solchen Fall rechtlich nicht frei von Bedenken.

18. Jedenfalls, und für die Entscheidung maßgeblich, ist es in dem vorliegenden Fall gerechtfertigt, die Erhebung der Ansprüche erst mit Schreiben vom 11.1.2000 als unverschuldet im Sinne von § 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen.

19. Es kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er die Schreiben zunächst an die alte Anschrift der Beklagten in Düsseldorf adressiert hat. Mit einem Umzug der Beklagten musste er nicht rechnen. Der Fall steht einer Fehlinformation durch den Reiseleiter (Palandt/Sprau, a. a. O. Rz. 3) oder der fehlenden Angabe der Firmenadresse in Reiseprospekt und –bestätigung (Kaller, Reiserecht, 1999, Rz. 359) gleich. In diesen Fällen ist anerkannt, dass ein Verschulden an der Fristversäumung nicht besteht.

20. Der erste Rückbrief gab keinen Aufschluss über den Umzug, sondern legte eher nahe, dass der Benachrichtigungsschein ordnungsgemäß bei der Beklagten abgegeben worden ist. Erst der zweite Versuch unter dem 3.1.2000 führte zu der Information, dass die Beklagte unbekannt verzogen sei und gab Veranlassung, nach der Anschrift zu forschen. Unter diesen Umständen ist die Überschreitung der Monatsfrist unverschuldet und das Schreiben vom 11.1.2000, da die neue Anschrift noch herauszufinden war, als noch unverzüglich abgesandt anzusehen.

5.

21. Eine Minderung des Reisepreises ist nach dem dargelegten und von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Reiseablauf i. H. v. 1.569,78 DM gerechtfertigt.

22. Die Kammer folgt im Wesentlichen den Bewertungen der Minderungsbeträge durch den Kläger. Die Minderungsbeträge sind von dem Kläger bezogen auf den jeweils betroffenen Zeitraum und den Grad der Beeinträchtigung nachvollziehbar und angemessen berechnet worden. Ein Vergleich mit der sog. Frankfurter Tabelle führt nicht entscheidend weiter, da die Reise hier geprägt ist von Orts- und Hotelwechseln, verbunden mit erheblichem Transferaufwand. Solche Mängel sind in der Frankfurter Tabelle indes nicht erfasst.

23. Bei der Bewertung der Minderung in prozentualen Anteilen vom Reisepreis findet der Umstand Berücksichtigung, dass der Reisepreis, wie der Kläger einräumt, sehr günstig gewesen ist. Keiner weiteren Ausführung bedarf es, dass ein günstiger Reisepreis keine beliebigen Auswechselungen der Reiseleistungen rechtfertigen kann. Der Reiseveranstalter muss auch bei einem günstigen Angebot seine Leistungen ordnungsgemäß erbringen.

24. Der Kläger hat bei der Berechnung An- und Abreisetage außer Betracht gelassen, was dazu führt, dass sich bei der Umrechnung der Minderungsquote für einzelne Tage auf einen Gesamtzeitraum von 12 Tagen ein höherer Prozentsatz der Gesamtminderung errechnet, als bei der Umrechnung auf 14 Tage. Die Umrechnung der Minderungsquote auf die Gesamtreisezeit hat aber auch An- und Abreisetag einzubeziehen, da auch diese Tage Reiseleistungen betreffen, die preisrelevant sind. Es ist deshalb ausgehend von der Berechnung des Klägers eine Umrechnung von 12 auf 14 Tage vorzunehmen.

25. Ausgehend von der Berechnung des Klägers ergibt sich nachfolgende Bewertung:

26. Der mit 3 Tagen angegebene Urlaubsverlust, den der Kläger mit 25 % veranschlagt, ist ordnungsgemäß berechnet. Berücksichtigt sind der erste Transfer von Hurghada nach Luxor (insgesamt 8 Std.), der Transfer von Luxor auf den Sinai (einschließlich 8 Std. Wartezeit auf dem Flughafen), der Umzug innerhalb des Hotels, der Transfer vom Sinai nach Hurghada (von 7.45 Uhr bis 22.00 Uhr). Den reinen Verlust an Urlaubszeit als Minderung anzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Bedenkt man, dass der Kläger und seine Ehefrau zudem ständig mit Packen befasst waren, erscheint der Abzug eher niedrig.

27. Hinzu kommen 17 % Gesamtabzug für den Aufenthalt in Luxor. Der Aufenthalt in Luxor stellt eine andere Form des Urlaubs dar, nämlich Kultururlaub statt Badeurlaub, den der Kläger wünschte. Es handelt sich damit um eine unangemessene Abhilfe. Dabei ist unerheblich, dass Luxor ein begehrtes Urlaubsziel ist und dass der Kläger das Hotel nicht beanstandet hat.

28. Für den 6-​tägigen Aufenthalt auf dem Sinai sind, in Abweichung von der Bewertung des Klägers nochmals 18 % abzuziehen:

29. Der Abzug des Klägers für die Zielgebietsabweichung von 20 % pro Tag, also 10 % vom Gesamtreisepreis ist unbegründet. Das Ziel befand sich zum einen noch in Ägypten und gestattete zum anderen den gewünschten Badeurlaub. Spezielle Gründe, warum das eigentliche Zielgebiet maßgeblich sein sollte, sind nicht dargelegt. Die konkreten Mängel (Strand, Transfer) sind nachfolgend berücksichtigt.

30. – Der Abzug für Fluglärm wegen der Flugplatznähe und für die Strandverhältnisse (Klippen, schmaler Sandstrand, nur über ca. 200 Stufen erreichbar) i. H. v. 20 % pro Tag, insgesamt 10 %, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine fühlbare Verschlechterung im Verhältnis zu dem gebuchten Urlaubsziel.

31. – Der Abzug für 2 Tage in einem ungereinigten und mit Ameisen befallenen Zimmer ohne eigenes Bad ist mit 30 % pro Tag, 5 % insgesamt, wiederum nicht zu beanstanden.

32. – Der Abzug für 4 Tage in einem Zimmer ohne Balkon i. H. v. 10 % pro Tag, 3 % insgesamt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Frankfurter Tabelle.

33. Der Gesamtminderungsbetrag beläuft sich bezogen auf 12 Reisetage auf eine Quote von 60 % (25 + 17 + 18). Dieser Prozentsatz ergibt umgerechnet auf 14 Reisetage 51 % (60 : 14 x 12 = 51 %). Hieraus folgt die Berechnung der Minderung: Reisepreis (ohne Flughafengebühr i. H. v. 20,– DM) 3.078,– DM : 100 x 51 = 1.569,78 DM.

6.

34. Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit schuldet der Beklagte gemäß § 651 f Abs. 2 BGB.

35. Ein erheblicher Reisemangel liegt vor. Dies wird u. a. bei 20 % Minderung auf den Gesamtreisepreis und bei einer zeitanteiligen Minderung von 50 %, wenn der Gesamtwert der Reise betroffen ist, bejaht.

36. Bei einer Gesamtminderung von 51 % bestehen keine Zweifel an einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise.

37. Der Kläger setzt für 12 Tage pauschal 70,– DM pro Tag pro Person an.

38. Der Betrag pro Tag ist angemessen, da schon 1986 davon ausgegangen wurde, dass ein Mindestsatz von 50,– DM pro Tag zu gewähren ist. Ein Monatsbetrag von 2.100,– DM je Person erscheint auch orientiert an Verdienstmöglichkeiten als Vergleichsmaßstab nicht übersetzt.

39. Der Schadensersatz ist jedoch nur zuzuerkennen bis zum Ablauf des 13.11.1999, da anschließend das gebuchte Hotel bezogen worden ist und unstreitig keine Mängel mehr bestanden. Schadensersatz kann danach für einen Zeitraum von 10 Tagen, verlangt werden, also 1.400,– DM (10 Tage x 2 Personen x 70,– DM).

7.

40. Die Nebenforderung beruht auf §§ 284, 288 BGB, wobei Verzug erst nach Zugang des Schreibens vom 11.1.2000 mit Fristsetzung zum 20.1.2000 eingetreten ist.

41. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

42. Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.848,60 DM

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