Kein Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit bei Minderungsansprüchen unter 50%

AG München: Kein Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit bei Minderungsansprüchen unter 50%

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Urlaub mit Busreise und Hotelaufenthalt gebucht. Wegen diverser Mängel fordert er Minderung des Reisepreises und Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Das Gericht gab dem Kläger teilweise Recht. Einige der gerügten Mängel hielt das Gericht für erwiesen, andere für durch Zeugenaussagen widerlegt. Daher fiel die Minderung auf 37 % aus. Daraus folgend sei auch kein Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit gegeben, da die Reise durchaus noch Erholungswert hatte.

AG München 111 C 5600/96 (Aktenzeichen)
AG München: AG München, Urt. vom 21.06.1996
Rechtsweg: AG München, Urt. v. 21.06.1996, Az: 111 C 5600/96
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Amtsgericht München

1. Urteil vom 21. Juni 1996

Aktenzeichen 111 C 5600/96

Leitsatz:

2. Bei einer Minderung des Reisepreises um weniger als 50 % ist nicht anzunehmen, dass ein Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit gerechtfertigt ist, da der Reise immer noch ein Erholungswert zukam.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger ist minderjährig und hatte bei der Beklagten mit Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten einen Urlaub mit Busreise und Hotelaufenthalt in Spanien gebucht. Wegen diverser Mängel fordert er Minderung des Reisepreises um 60 % und Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Das Gericht gab dem Kläger teilweise Recht. Einige der gerügten Mängel hielt das Gericht für erwiesen, andere für durch Zeugenaussagen widerlegt. Grundsätzlich sei auch ein Minderjähriger zur Mängelrüge berechtigt. Der Minderung sei allerdings nur der anteilige Preis für das Hotel und nicht auch für die Busfahrt zugrunde zu legen. Im Einzelnen sah das Gericht das fehlende Sportangebot, die Mangelhaftigkeit von Dusche, Bett und Balkon für erwiesen an. Die Unterbringung habe aber in dem beworbenen, im Prospekt nur falsch bezeichneten Hotel erfolgt und das Essensangebot sei weitestgehend vertragsgemäß gewesen.

Daher sei eine Minderung um 37 % angemessen. In der Folge sei allerdings auch kein Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit gegeben, da die Reise durchaus noch Erholungswert hatte, auch wenn dieser nicht wie beworben war. Nichtsdestotrotz seien dem Kläger verschiedene Möglichkeiten der sportlichen Betätigung und Freizeitverbringung verblieben. Letzendlich wurden dem Kläger 314,50 DM bei einem Gesamtreisepreis von 1.275,– DM zugesprochen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 314,50 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 31.10.95 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 81 % und die Beklagte 19 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Der Kläger verlangt von der Beklagten Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

6. Der noch minderjährige Kläger buchte mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin bei der Beklagten eine Reise nach Spanien für den Zeitraum vom 21.8. bis 4.9.1995 zu einem Gesamtreisepreis von 1.275,-​- DM. Gegenstand der Reise war eine Busreise von M nach Spanien und die Unterbringung im Clubhotel „C“ mit Halbpension.

7. Der Kläger behauptet, die Reise habe folgende Mängel gehabt:

1.

8. Er sei nicht im richtigen Clubhotel „C“ untergebracht worden, sondern im Hotel „C I“. Die Beklagte habe daher die Preisdifferenz von 100,-​- DM zurückzuerstatten.

2.

9. Entgegen der Anpreisung seien die Zimmer weder komfortabel ausgestattet, noch mit einem Safe versehen gewesen. Die Betten hätten allenfalls Notliegen dargestellt, die ständig verrutschten und die Matratze regelmäßig zu Boden fiel. Angesichts dieses Mangels sei eine Minderung von 10 % angemessen.

3.

10. Die zugesagte Terrasse sei nicht vorhanden gewesen. Die Benutzung des vorhandenen Balkons sei gesundheitsgefährlich gewesen, da das Geländer und die Balkonmöbel verrostet und desolat gewesen seien. Hierfür sei eine Minderung von 2 % gerechtfertigt.

4.

11. Die angepriesene Dusche habe nur ein paar Tage einmal funktioniert. Hierfür sei eine Minderung von 10 % gerechtfertigt.

5.

12. Während des gesamten Aufenthalts des Klägers sei das angemietete Doppelzimmer nicht einmal gereinigt gewesen. Während der 14 Tage habe der Kläger lediglich 3 mal frische Handtücher bekommen. Hierfür sei eine Minderung von 5 % angemessen.

6.

13. Die im Prospekt angebotene ausgezeichnete Verpflegung mit reichhaltigem Sportlerfrühstück und 3-gängigem Abend-Menü sei ungenießbar gewesen. Sowohl das Frühstück als auch das 3-Gänge-Menü sei ungenießbar gewesen. Hierfür sei eine Minderung von 10 % gerechtfertigt.

7.

14. Der Kläger habe die Reise vor allem wegen des angebotenen umfangreichen Sportprogramms gebucht. Es sei jedoch weder Baseball, Football noch Segeln möglich gewesen. Es seien auch in dem Hotel keine Sportgeräte vorhanden gewesen. Für ca. 80 Gäste sei lediglich ein einziges Surf-Brett zur Verfügung gestanden. Auch das angepriesene hoteleigene Fitness-Studio sei schlichtweg nicht vorhanden gewesen. Hierfür sei eine Minderung von 20 % des Reisepreises angemessen.

8.

15. Das Hotel habe sich entgegen der Anpreisung nicht nur wenige Meter vom Strand entfernt befunden. Man habe täglich 15 bis 20 Minuten zu Fuß zum Strand laufen müssen. Hierfür sei eine Minderung von 5 % gerechtfertigt.

9.

16. Im Prospekt der Beklagten sei die Durchführung von Ausflügen zum Waterworld, Aquapark Marineland und zum Botanischen Garten angepriesen worden. Keiner dieser Ausflüge sei angeboten worden. Hierfür sei eine Minderung von 2 % gerechtfertigt.

17. Darüber hinaus begehrt der Kläger Anspruch auf Schadensersatz für die von ihm nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Angesichts der Fülle der Mängel sei die Reise für ihn ein erhebliches Ärgernis gewesen. Für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit habe die Beklagte daher dem Kläger 50,– DM pro Tag zu bezahlen.

18. Der Kläger habe von Anfang an die Mängel beim örtlichen Reiseleiter gerügt und der Beklagten innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise angezeigt, daß er Minderungs- und Schadensersatzansprüche geltend macht.

19. Der Kläger beantragt:

20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.616,– DM nebst 4 % Zinsen seit 31.10.1995 zu bezahlen.

21. Die Beklagte beantragt:

22. Klageabweisung.

23. Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Mängel. Der Kläger habe in Spanien vor Ort und Stelle kein Abhilfeverlangen geäußert. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Beklagte Abhilfe schaffen können. Die Geltendmachung der Reisepreisminderungsansprüche mit Schreiben vom 16.10.1995 sei verspätet. Eine 60 %ige Reisepreisminderung liege völlig neben der Sache. Der Anspruch auf eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sei völlig unbegründet.

24. Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

25. Das Gericht hat gem. Beweisbeschluß vom 18.4.1996 (Bl. … d.A.) und gem. Beschluß vom 9.5.1996 (Bl. … d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M Schm und M B. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 30.5.1996 (Bl. …/… d.A.).

Entscheidungsgründe

26. Die zulässige Klage ist in Höhe von 314,50 DM begründet. In dieser Höhe hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB.

27. Der Anspruch auf Minderung des Reisepreises ist nicht gem. § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Sch wurden die Mängel von Anfang an und auch später immer wieder beim Koordinationsleiter gemeldet, der Anspruchspartner für die Kläger war. Die Zeugin B konnte zu den Mängelrügen selbst keine Angaben machen. Auch das Abhilfeverlangen eines minderjährigen Reiseteilnehmers ist voll gültig. Zwangsläufig kann nur der Reisende selbst, die von ihm festgestellten Mängel rügen.

28. Die Ausschlußfrist des § 651 g BGB von einem Monat wurde eingehalten. Reiseende war der 4.9.1995. Die schriftliche Geltendmachung der Mängelansprüche erfolgte mit Schreiben vom 13.09.1995.

29. Vom Gesamtreisepreis in Höhe von 1.275,– DM ist zunächst der Reisepreisanteil für die erbrachte Beförderung durch Bus abzuziehen, da diese Teilleistung durch die Beklagte ordnungsgemäß und mangelfrei erbracht wurde. Für die erbrachte Beförderung ist ein Reisepreisanteil von 1/3 anzusetzen, sowie 2/3 für Unterbringung, Verpflegung, Organisation.

30. Zu mindern ist daher der verbleibende Reisepreis (abzüglich Busfahrt hin und zurück) in Höhe von 850,– DM.

31. Für die einzelnen vom Kläger gerügten Mängel sind folgende Minderungen durchzuführen:

1.

32. Unterbringung in falschem Hotel:

33. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin … war der Kläger im richtigen Hotel untergebracht. Die Namen der Hotels waren im Katalog mit der falschen Bezeichnung ausgeschrieben. Die Leistungen, die im Katalog standen, haben bezüglich des ausgeschriebenen Hotels gestimmt. Der Kläger war im richtigen Hotel mit den ausgeschriebenen Leistungen untergebracht. Die Zeugin konnte dies deshalb eindeutig bekunden, da sie im selben Hotel wie der Kläger untergebracht war. Eine Reisepreisminderung kommt daher nicht in Betracht.

2.

34. Ausstattung der Zimmer, kein Safe im Zimmer, Betten nur Notliegen:

35. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen … war in dem Zimmer, das er zusammen mit dem Kläger bewohnte, kein Safe vorhanden, was nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, da die Wertsachen unten an der Rezeption abgegeben werden konnten, was jedoch der Kläger nicht in Anspruch nahm.

36. Von wesentlicher Bedeutung ist jedoch die von dem Zeugen bekundete Tatsache, daß das Bett des Klägers eigentlich täglich zusammenbrach und in sich instabil war, so daß die Matratze regelmäßig zu Boden fiel. Auch bewegte sich das Bett vom Oberteil weg. Der Kläger behalf sich damit, daß er und der Zeuge eine Schranktüre in das Bett legten, so daß der Kläger nach Angaben des Zeugen … auch schlafen konnte. Der Zeuge … konnte nicht eindeutig sagen, ob das Bett in der zweiten Woche ausgetauscht wurde, so daß nicht nachgewiesen wurde, daß das Bett in der zweiten Woche genauso desolat war, wie in der ersten Woche. Insbesondere die Mangelhaftigkeit des Bettes stört die Nachtruhe erheblich, so daß bezüglich der mangelhaften Ausstattung der Zimmer insgesamt ein Minderungsbetrag von 6 % angemessen erscheint.

3.

37. Keine Terrasse vorhanden, nur desolater Balkon:

38. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Sch, war sowohl der Balkon, als auch die Balkoneinrichtung (Stühle/Tisch) in einem äußerst heruntergekommenen Zustand. Der Balkon war praktisch nicht zu benutzen. Hierfür erscheint eine Minderung von 2 % gerechtfertigt.

4.

39. Mangelhafte Dusche:

40. Nach den Angaben des Zeugen … funktionierte die Dusche nicht immer. Man hat sich jedoch dadurch geholfen, daß bei anderen, bei denen die Dusche gerade funktionierte, geduscht wurde. Hierfür erscheint eine Minderung von 5 % gerechtfertigt.

5.

41. Zimmer nicht gereinigt, Handtücher nur 3 mal gewechselt:

42. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen … wurde das Zimmer die 14 Tage nicht gereinigt. Die Handtücher wurden, trotzdem der Kläger und der Zeuge diese herauslegten, nur 3 oder 4 mal gewechselt. Hierfür erscheint eine Minderung von 3 % gerechtfertigt.

6.

43. Mangelhafte Verpflegung:

44. Hinsichtlich der Anforderungen an den Speisezettel kommt es auf die Prospektbeschreibung und gewisse Landesüblichkeiten an. Danach entscheidend ist vor allem, ob internationale Küche oder nur landesübliche Kost geschuldet wird. Bei der Bewertung, ob ein Reisemangel vorliegt, müssen subjektive Wertungen und Empfindungen ausscheiden. Nach dem Prospekt wird ein reichhaltiges Sportlerfrühstück und ein 3-gängiges Abendmenü geschuldet. Ein spezielles Touristenmenü wird nicht angepriesen, so daß auf die landesübliche Küche abzustellen ist. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin … war sowohl das Frühstück als auch das Abendmenü in Ordnung. Zum Frühstück gab es Brot, Butter, verschiedene Marmeladen, Wurst, Käse, verschiedene Säfte, Kekse, eventuell auch Früchte. Bezüglich der Geschmacksrichtungen ist auch hier auf spanische Verhältnisse abzustellen (Spanische Marmeladen).

45. Nach Angaben des Zeugen … sind der Kläger und er nur ca. 4 mal zum Frühstück hingegangen. Nach seiner Ansicht war alles ungenießbar. Hier handelte es sich jedoch um eine subjektive Wertung. Nach Angaben der Zeugin … war das Frühstücksbuffet in Ordnung. Unter Sportlerfrühstück ist allerdings auch zu verstehen, daß Müsli, Haferflocken, Cornflakes, Honig, Milch und anderes angeboten wird. Dies war auch nach der Zeugenaussage … und … nicht der Fall, so daß bezüglich des Frühstücks ein Minderungsbetrag von 3 % gerechtfertigt erscheint.

46. Nach Angaben der Zeugin … gab es ein 3-Gänge-Menü mit Vorspeise, Hauptspeise und Nachspeise. Das Essen war typisch spanisch. Sowohl die als Hauptspeise angebotenen Hackfleischklöße, als auch die Paella war in Ordnung. Die Gerichte wurden auch ständig variiert. In der Zeit, als die Zeugin unten war, war das Essen in Ordnung.

47. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß das Essen der Qualität nach an den übrigen Tagen abweichend von den Tagen war, als die Zeugin … unten war. Daß das Essen ungenießbar war, ist eine subjektive Wertung der Kläger und des Zeugen …. Ein 3-gängiges Abendmenü wie im Prospekt angeboten, wurde gereicht. Eine Minderung kann daher nicht erfolgen.

7.

48. Mangelhaftes Sportangebot:

49. Im Reiseprospekt der Beklagten ist ein umfangreiches Sportangebot angepriesen: American-Sports (Baseball und Football), Beach-Volleyball, Surfen, Fitness-Studio, Mountainbiken, Segeln, Tennis, Reiten. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Sch wurde Football/Baseball überhaupt nicht angeboten, Segeln wurde verboten. Der Volleyball von Banane war nur etwa 1 Woche vorhanden. Für 60 Gäste stand nur ein einziges Surfbrett zur Verfügung. Football oder Baseball-Schläger waren nicht vorhanden. Im Hotel gab es kein eigenes Fitness-Studio. Auch nach den Angaben der Zeugin … ging von zwei Surfbrettern eines kaputt, so daß nur noch eines vorhanden war. Baseball-Schläger oder Football-Schläger gab es nicht. Das Fitness-​Studio war nicht im Hotel, sondern im Ort. Nach dem Prospekt wird jedoch suggeriert, daß das Hotel über ein eigenes Fitness-​Studio verfügt.

50. Auf Grund des mangelhaften Sportangebotes ist eine Minderung von 14 % anzusetzen, insbesondere auch deswegen, da der Kläger die Reise lediglich auf Grund des angebotenen Sportangebotes gebucht hat, was vom Zeugen … bestätigt wurde. Eine darüber hinausgehende Minderung ist nicht gerechtfertigt, da nach Angaben der Zeugin … Beach-Volleyball und Fußball, als sie unten war, angeboten wurde. Vom Club-Hotel aus wurden auch Mountainbikes angeboten. Auch das Fitness-Studio im Ort konnte von den Reiseteilnehmern, die das Club-Hotel gebucht hatten, kostenlos in Anspruch genommen worden. Es gab also durchaus die Möglichkeit, sich sportlich zu betätigen.

8.

51. Das Hotel befand sich nicht wenige Meter vom Strand entfernt:

52. Sowohl nach den Angaben des Zeugen … als auch nach den Angaben der Zeugin … waren es zu dem Bananen-Strand ca. 13 – 15 Minuten zu gehen vom Hotel aus. Die Prospekt-Angabe: Nur wenige Meter vom Sandstrand trifft daher nicht zu. Hierfür erscheint eine Minderung von 2 % angemessen.

9.

53. Fehlende Ausflüge zu Waterworld, Aquapark Marineland und zum Botanischen Garten:

54. Nach den Angaben des Zeugen … wurden diese Ausflüge nicht angeboten. Es wurde lediglich ein Ausflug zu einem anderen Aquapark angeboten. Bezüglich der nicht angebotenen Ausflüge erscheint eine Minderung von 2 % angemessen.

55. Insgesamt ist daher der Reisepreis von 850,– DM (ohne An- und Abreise, die ordnungsgemäß erbracht wurde) um 37 % zu mindern, was einen Gesamtminderungsbetrag von 314,50 DM ausmacht.

56. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude kann der Kläger dagegen nicht geltend machen. Voraussetzung des § 651 f Abs. 2 BGB ist, daß die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Nicht jede mit Reisemängeln behaftete Reise kann als erheblich beeinträchtigt angesehen werden. Voraussetzung ist vielmehr, daß der Urlaub als „restlos vertan“, nutzlos, gänzlich verfehlt, anzusehen ist. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Der Kläger beruft sich im wesentlichen darauf, daß er die Reise auf Grund des angebotenen Sportangebotes gebucht habe. Es standen jedoch – wenn auch nicht in dem im Prospekt genannten Umfang – Sportmöglichkeiten zur Verfügung. Nach Angaben der Zeugin B wurden Mountainbikes angeboten, es gab ein Fußballspiel mit Einheimischen. Darüber hinaus war Schwimmen am Strand jederzeit möglich. Es gab ein Fitness-Studio im Ort, das die Reiseteilnehmer des Club-Hotels kostenlos benutzen konnten.

57. Als restlos vertan und nutzlos kann der Urlaub daher nicht angesehen werden. Auch die Minderungsansprüche insgesamt belaufen sich unter 50 %, so daß allein wegen der dargelegten Mängel noch kein Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude geltend gemacht werden kann. Auch daß einzelne Tage völlig nutzlos waren, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Man kann insgesamt nicht davon sprechen, daß die Reise auf Grund der dargelegten Mängel völlig nutzlos und ohne jeden Erholungswert war.

58. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB. Die Beklagte wurde unter Fristsetzung zum 30.10.1995 zur Zahlung aufgefordert.

59. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.

60. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

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