Hotelunterbringung statt Unterbringung in einem Ferien-​Club

AG Düsseldorf: Hotelunterbringung statt Unterbringung in einem Ferien-​Club

Der Kläger und eine ihn begleitende Frau mit Kind hatten bei der Beklagten einen Cluburlaub gebucht. Wegen Überfüllung des Clubs wurden sie in einem nahegelegenen Hotel untergebracht. Dieses wies erhebliche Unterschiede zum Club auf. Daher kündigte der Kläger und reiste nach 12 von gebuchten 14 Tagen ab. Er verlangt Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht statt. Das Hotel habe sich in vielfacher Hinsicht bezüglich der Aktivitätsmöglichkeiten und der Lage von dem gebuchten Club unterschieden und sei insofern als Mangel anzusehen. Daher sei der Preis für die gewohnten Nächte um 60 % zu mindern und für die restlichen Nächte zu erstatten.

AG Düsseldorf 25 C 11961/96 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 30.07.1997
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 30.07.1997, Az: 25 C 11961/96
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 30. Juli 1997

Aktenzeichen 25 C 11961/96

Leitsatz:

2. Die Unterbringung in einem Hotel statt der Unterbringung in einem Club mit vielfachen Sport- und Freizeitmöglichkeiten stellt einen Mangel dar.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger und eine ihn begleitende Frau mit Kind hatten bei der Beklagten einen Cluburlaub an der türkischen Riviera gebucht. Wegen Überfüllung des Clubs wurden sie in einem nahegelegenen Hotel untergebracht. Dieses wies erhebliche Unterschiede zum Club auf. Daher kündigte der Kläger und reiste nach 12 von gebuchten 14 Tagen ab. Er verlangt Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht grundsätzlich statt. Das Hotel habe deutlich geringere Freizeitmöglichkeiten als der gebuchte Club vorweisen können. Außerdem sei von der täglich bis 3:00 Uhr morgens aktiven Hoteldiscothek und der nahegelegenen großen Straße eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung ausgegangen. Dies sei als Mangel anzusehen, den der Kläger auch rechtzeitig gerügt hatte. Daher sei der Preis für die gewohnten Nächte um 60 % zu mindern und für die restlichen Nächte zu erstatten. Allerdings wurde dies anteilig nur für den Kläger anerkannt, da bei Verträgen mit mehreren namensverschiedenen Personen mehrere Reiseverträge anzunehmen seien. Dem Kläger wurden für seinen Anteil DM 706,25 zugesprochen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 706,25 nebst 4% Zinsen seit dem 23.01.1996 zu zahlen.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65 %, die Beklagte zu 35 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

8. Die Parteien können je die Vollstreckung seitens der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die je andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

9. Die Sicherheitsleistung kann durch Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand:

10. Der Kläger buchte für sich, seine Lebensgefährtin, die Zeugin X, und ein Kind für die Zeit vom 06.08.1995 bis zum 20.08.1995 eine Pauschalreise mit Unterbringung im Club „XY“ in XXX/Türkei. Tatsächlich wurden der Kläger und seine Mitreisenden – wie viele andere – wegen Überbuchung des Clubs „XY“ in dem Hotel „XX“ in XXY untergebracht. Hinsichtlich der Beschreibung des Clubs „XY“ und des Hotels „XX“ durch die Beklagte wird auf die vom Kläger der Klageschrift beigefügten Anlagen 1 und 2 Bezug genommen.

11. Der Kläger, dem man zunächst wider besseres Wissen erklärte, die Unterbringung im Hotel „XX“ erfolge nur für eine Nacht, rügte schon vor dem Transfer nach XXY beim Reiseleiter die Änderung der Unterbringung. Er setzte der Beklagte eine Frist zur Abhilfe innerhalb eines halben Tages. Tatsächlich waren jedoch, wie der Kläger im Rahmen der Eigenabhilfe feststellte, in der Region XXX (Türkische Riviera) keine freien Zimmer mehr vorhanden.

12. Der Kläger und seine Mitreisenden flogen zum nächstmöglichen Termin, dem 17.08.1995, nach Deutschland zurück.

13. Unter dem 25.08.1995 machte er Ansprüche wegen Rücktritts vom Reisevertrag bei der Beklagten geltend. Die Beklagte bot mit Schreiben vom 23.01.1996 – unter Ablehnung von Rechtsansprüchen – die Zahlung von 436,00 DM im Kulanzwege an.

14. Mit der Klageforderung begehrt der Kläger Rückzahlung des Reisepreises für die drei nicht genutzten Urlaubstage und von 60 % des Gesamtreisebetrages von 2.908,00 DM für 12 Tage.

15. Der Kläger behauptet, er habe die fehlende Gleichwertigkeit des Hotels „XX“ auch noch nach Bezug des Hotels gerügt und am 08.08.1995 gegenüber dem Reiseleiter die Kündigung des Reisevertrages erklärt. Das Hotel „XX“ liege an einer Hauptverkehrsstraße. Durch eine Diskothek, die bis 2.00 Uhr morgens angedauert habe, sei er zusätzlich erheblicher Lärmbelästigung ausgesetzt gewesen.

16. Der Kläger beantragt,

17. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.027,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.01.1996 zu zahlen.

18. Die Beklagte beantragt,

19. die Klage abzuweisen.

20. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger die Ansprüche für die Zeugin X und das Kind nicht in eigenem Namen geltend machen könne, zumal deren Ansprüche nicht fristgerecht angemeldet worden seien.

21. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.01.1997 durch Zeugenvernehmung im Wege der Rechtshilfe. Auf das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Wetzlar vom 06.03.1997 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

22. Die Klage ist teilweise begründet.

23. Dem Kläger steht, bezogen auf seinen Reisepreis-Anteil, nach Kündigung des Reisevertrages ein Anspruch auf Rückzahlung von 706,25 DM zu.

24. Da der Kläger – trotz gerichtlichen Hinweises – den Gesamtreisepreise von 2.908,00 DM nicht danach aufgeschlüsselt hat, welcher Anteil auf die Erwachsenen und welcher auf das Kind entfiel, konnte das Gericht nur, wenn die Klage nicht insgesamt abgewiesen werden sollte, für das Kind zu Gunsten der Beklagten einen Reisepreis-Anteil von 80 % des Erwachsenen-Preises zugrundelegen. Der Kläger trug nämlich zum Alter des Kindes nichts vor, erwähnte nur beiläufig, dass im Hotel „XX“ noch nicht einmal ein Babyphone hätte eingesetzt werden können.

25. Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gegenüber dem Reiseleiter der Beklagten am 08.08.1995 die Kündigung des Reisevertrages erklärte. Die Zeugin X, frühere Lebensgefährtin des Klägers, hat dies bei ihrer Vernehmung bekundet. Ihre Aussage erscheint als glaubhaft. Sie hat zu den Umständen der Rücktrittserklärung, den vorangegangenen Diskussionen mit einem anderen Vertreter der Beklagten sowie den weiteren Umständen der Unterbringung im Hotel „XX“ lebensnahe Einzelumstände geschildert. Der Umstand, dass die Zeugin möglicherweise ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte, kann nicht von vornherein die Glaubhaftigkeit der Aussage beeinträchtigen. Dafür, dass die Zeugin Umstände überzeichnet bzw. grob übertrieben dargestellt haben könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. vielmehr erscheint ihre Aussage insgesamt als in sich stimmig und gleichbleibend dezidiert.

26. Die Kündigung des Klägers war rechtswirksam, insbesondere waren die formellen und materiellen Kündigungsvoraussetzungen gegeben.

27. Ob die vom Kläger im Sinne von § 651 e Abs. 2 Satz 1 BGB der Beklagten gesetzte Abhilfefrist von einem halben Tag angemessen war, kann dahinstehen, da die Fristsetzung im vorliegenden Fall entbehrlich war, § 651 e Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat nämlich den Vortrag des Klägers, es seien in der gesamten Region XXX zum damaligen Zeitpunkt (Hochsaison) keine vergleichbaren Unterkünfte mehr vorhanden gewesen, nicht bestritten.

28. Die von der Beklagten tatsächlich erbrachte Reise war erheblich mangelhaft im Sinne von § 651 e Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Katalogbeschreibung des Clubs „XY“ war Vertragsinhalt. Die Vereinbarung eines geringeren Vertragsangebots hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Die tatsächliche Reiseleistung der Beklagten führt im vorliegenden Fall aus mehreren Gesichtspunkten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der gesamten Reise. Die Beklagte änderte nämlich den Reisecharakter dadurch, dass sie dem Kläger statt eines Club-Urlaubs eine normale Hotelunterbringung zur Verfügung stellte. Diese Änderung bedeutete zum einen äußerlich die Zuweisung einer anderen Urlaubsregion. Zum anderen bedeutet Club-Urlaub regelmäßig die Unterbringung in einem von Stadt und Verkehr abgegrenzten Gebiet, vielfach mit unmittelbarem Zugang zum Meer und einem vielfältigen Sport- und Unterhaltungsprogramm. Wie die Prospektbeschreibung der Beklagten bezüglich des Clubs „XY“ ergibt, bestand dort ein unmittelbarer Zugang zum Meer, es wurden viele Sportarten ohne Gebühr mit Animation angeboten, darüber hinaus anspruchsvollere Wassersportarten gegen Gebühr. Eingeschlossen waren Angebote für Kinder. Die Unterbringung erfolgt im Club in kleinen, zwei- bis dreigeschossigen, über die Anlage verteilten Reihenhäusern. Bis auf eine möglicherweise gleichwertige Ausstattung der Zimmer und das Essen wichen die sonstigen Gegebenheiten im Hotel „XX“, wie auch aufgrund der Beweisaufnahme feststeht, von den Angeboten des Clubs „XY“ gravierend ab. Bei dem Hotel „XX“ handelt es sich um einen großen Hotelbau, der unmittelbar an der Küstenstraße, die nach XXX führt, gelegen ist, so dass, wie die Zeugin X bekundete, eine erhebliche Lärmbelästigung bestand. Außerdem gab es – entgegen der Katalogbeschreibung – an dem jenseits der Küstenstraße gelegenen Strandteil keine Wassersportmöglichkeiten; das Hotel bot darüber hinaus keine Animation. Dies hat die Zeugin X gleichfalls überzeugend ausgesagt. Sie hat zudem bestätigt, dass die Hoteldiskothek auf dem Dach des Hotels bis nachts um 3.00 Uhr mit entsprechender Lärmbeeinträchtigung betrieben wurde. Die erheblichen Divergenzen, die sich aus der anderweitigen Unterbringung ergeben, mindern den Reisewert hier jedenfalls um 40 %. Hinzu kommt eine weitere Minderung durch erhebliche Lärmbeeinträchtigung (Verkehr, Diskothek) um weitere 20 %. die Lärmbeeinträchtigung hatte für den Kläger nämlich zur Folge, dass er seinen Urlaub im wesentlichen auf dem Hotelzimmer bei geschlossener Balkontür verbrachte.

29. Aufgrund der Kündigung des Klägers verlor die Beklagte den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, § 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB. Für die nicht genutzten drei Urlaubstage entfällt der Reisepreisanspruch der Beklagten vollständig. Hinsichtlich der 12 im Hotel verbrachten Tage hat der Kläger Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 60 % des Reisepreises. Der verbleibende Restbetrag stellt den Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 651 e Abs. 3 Satz 2 BGB dar (zur Berechnung vgl. Führich, Reiserecht, 2. Auflage, Rdn. 316 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

30. Ausgehend von einem Reisekostenanteil des Klägers von 1.038,57 DM beläuft sich der zurückzuzahlende Reisepreis für drei Tage auf 207,72 DM und die 60 %ige Minderung für 12 Tage auf 498,53 DM.

31. Der Reisekostenanteil des Klägers errechnet sich aus dem Gesamtpreis der Reise in Höhe von 2.908,00 DM, verteilt auf rechnerisch 2,8 Personen. Da der Kläger, wie oben dargelegt, die Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht differenzieren konnte, außerdem zum Alter des Kindes keine Angaben machte, war zu Gunsten der Beklagten nur von einer Ermäßigung des Reisepreises für das Kind auf 80 % auszugehen.

32. Soweit der Kläger auch Rechte für die Zeugin X und das Kind einklagte, war die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen. Die Beklagte hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf bei Buchungen für namensverschiedene erwachsene Personen je ein separater Reisevertrag mit jedem der erwachsenen Reiseteilnehmer zustande kommt. Bei Namensverschiedenheit des Anmeldenden und der übrigen Teilnehmer ist nämlich nach den Umständen davon auszugehen, dass der Anmeldende seine Erklärung bezüglich der anderen Reiseteilnehmer in Vertretung für diese abgibt und damit mehrere Reiseverträge vorliegen. (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 186). Maßgebend ist der objektive Erklärungswert der Bekundungen des Anmeldenden für den Reiseveranstalter, der die inneren Bezüge zwischen den Personen regelmäßig nicht kennt, andererseits jedoch in Abgrenzung zur Anmeldung durch einen Familienangehörigen die unterschiedlichen Vertragsgestaltungen nur anhand von objektiven Kriterien (z.B. anhand des Nachnamens) zu differenzieren vermag.

33. Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 1, 288 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls seit ihres Antwortschreibens vom 23.01.1996 mit der Rückzahlung des ausgeurteilten Betrages in Verzug.

34. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 108 ZPO.

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