Haftung des Reiseveranstalters

OLG Frankfurt: Haftung des Reiseveranstalters

Vorliegend buchte die Klägerin bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Schiffsreise. Diese sollte am 29.05.1993 beginnen und am 05.06.1993 enden. Jedoch lief das Schiff bereits am 31.05.1993 in der Nähe eines Hafens auf ein Riff auf und sank. Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten Schadensersatz.

Das OLG Frankfurt sprach dieser einen solchen zu, da hier eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschafftenheit der Reise vorliegt und damit ein Reisemangel vorliegt.

OLG Frankfurt 10 U 127/94 (Aktenzeichen)
OLG Frankfurt: OLG Frankfurt, Urt. vom 15.12.1995
Rechtsweg: OLG Frankfurt, Urt. v. 15.12.1995, Az: 10 U 127/94
LG Frankfurt, Urt. v. 19.04.1994, Az: 2/14 O 510/93
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OLG Frankfurt

1. Urteil vom 15. Dezember 1995

Aktenzeichen 10 U 127/94

Leitsatz:

2. Läuft ein Schiff auf ein Riff auf und sinkt, liegt ein Reisemangel im Sinne des  § 651 c Abs. 1 BGB vor.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Schiffsreise vom 29.05.1993 bis zum 05.06.1993. Bereits am 31.05.1993 lief das Schiff, in der Nähe eines Hafens, auf ein Riff auf und sank. Die Klägerin möchte von der Reiseveranstalterin nun Schadensersatz wegen verlorener oder beschädigter Gepäckstücke, Kosten einer Haushaltshilfe, entgangenen Verdienst und eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.

Das OLG entschied, dass der Klägerin ein solcher Schadensersatzanspruch zusteht. Dies ergibt sich aus dem abgeschlossenen Reisevertrag zwischen den streitenden Parteien. Das Schiff lief auf ein Riff auf und sank. Dies stellt eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Reiseleistung dar. Somit liegt hier ein Reisemangel vor.

Entbehrlich war hier die Mängelrüge, da eine Nachbesserung nicht möglich gewesen war. Auch ist ein Verschulden der Beklagten hier anzunehmen, da ihr das Verschulden ihrer Leistungsträger, hier die Schiffsbesatung, zugerechnet wird . Alle Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch liegen damit vor. Die Klage ist damit begründet.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LGs Frankfurt am Main vom 19. April 1994 aufgehoben, soweit die Klage zum Betrage von DM 12.405,65 abgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens überlassen bleibt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt DM 12.905,65, die der Beklagten DM 12.405,65.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

5. Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516, 518, 519 ZPO.

6. Das Rechtsmittel der Klägerin hat dahin Erfolg, daß das angefochtene Urteil nach § 539 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen ist, soweit das LG einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des mit Schreiben der Beklagten vom 26. April 1993 bestätigten Pauschalreisevertrages in Höhe von DM 12.405,65 abgewiesen hat.

7. Es handelt sich hierbei um eine Gesamtsumme, die verschiedene Einzelansprüche umfaßt, nämlich Schäden wegen verlorener oder beschädigter Gepäckstücke, Kosten einer Haushaltshilfe, entgangenen Verdienst und eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.

8. Solche Ansprüche könnten aus § 651 f BGB hergeleitet werden. Indessen ist unklar, welche der Einzelansprüche überhaupt Gegenstand des Berufungsverfahrens sind oder ob über alle Einzelansprüche jeweils zu Teilbeträgen, die die gesamte, noch offene Restsumme von DM 12.405,65 ergeben, noch eine Entscheidung herbeizuführen ist.

9. In dieser Unklarheit, über welche Ansprüche das LG entschieden hat und welche dem Senat zur Entscheidung angefallen sind, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LG führt.

10. Zwar mag es vom materiell-rechtlichen Standpunkt des LGs aus nicht notwendig gewesen sein zu bestimmen, welcher Streitgegenstand der Klägerin ab- und welcher ihr zuerkannt worden ist. Denn das LG hat angenommen, die eine Haftungsbeschränkung enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien Bestandteil des Reisevertrages zwischen den Parteien geworden, weshalb die Klägerin keinesfalls einen höheren Schadensbetrag beanspruchen könne, als von der Beklagten zugestanden.

11. Wäre der sachlich-rechtliche Ausgangspunkt des LGs richtig, durfte es aber dennoch aus verfahrensrechtlichen Gründen den den dreifachen Reisepreis übersteigenden Schadensbetrag nicht ohne weitere Aufschlüsselung abweisen. Es liegt nämlich immer dann ein Verfahrensfehler vor, wenn das erste Urteil nicht hinreichend klar genug ist, um den Parteien die Grundlage für ihr weiteres prozessuales Handeln zu bieten (Rössler in Wieczorek, ZPO, 2. Auflage, § 539 Anm. A; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 53. Auflage, § 539 Rn. 4).

12. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn die Klägerin, die sich gegen die Rechtsauffassung des LGs zur Wehr setzen will, ist auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils außerstande anzugeben, welche aus §§ 651 f, 278 BGB herzuleitenden Ansprüche sie in welchem Umfang weiterverfolgen will, weil sie nicht weiß, welche Forderungen ihr zu- oder aberkannt worden sind.

13. Sie kann auch nicht einfach den offenen Differenzbetrag geltend machen, denn die Einzelansprüche hängen zum Grunde und zur Höhe nicht nur von der Frage ab, ob die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten Vertragsinhalt geworden sind, sondern können in dem Fall, daß die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in den Vertrag zu verneinen ist, ein unterschiedliches Schicksal haben, was sich aus den verschiedenen Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 des § 651 f BGB und auch aus den Einwendungen der Beklagten zum Schadenseintritt und dessen Höhe ergibt.

14. Das LG hätte bei dieser Sachlage auf eine Klarstellung hinwirken müssen, ob die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit in der von dieser geltend gemachten Höhe und/oder wegen entgangenen Verdienstes zuerkennen wolle und/oder welche der Einzelansprüche sie in welchem Umfange nicht länger bestreiten wolle, um der Klägerin eine Grundlage für ihr weiteres Vorgehen anhand zu geben.

15. Demgemäß ist nach § 539 ZPO zu verfahren, soweit der Verfahrensmangel sich ausgewirkt hat.

16. Der Senat hält eine eigene Sachentscheidung nicht für sachdienlich. So fehlt es an Erkenntnismöglichkeiten, in welchen Einzelpositionen die Klage entscheidungsreif sein könnte.

17. Zwar wäre der vom Betrage von DM 12.405,65 weiterverfolgte Schadensersatz abweisungsreif, ohne daß es darauf ankäme, welche Einzelansprüche er umfaßt, wenn die Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht vorliegen oder wenn die Parteien die Geltung der Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten vereinbarten und die dort in Ziffer 11 enthaltenen Haftungsbeschränkungen greifen.

18. Dies ist aber nicht der Fall.

19. So besteht zwischen den Parteien im zweiten Rechtszuge kein Streit mehr darüber, daß zwischen ihnen ein Reisevertrag zustandegekommen und daß die Beklagte demgemäß für Ansprüche der Klägerin aus §§ 651 f, 278 BGB passivlegitimiert ist. Denn die Beklagte greift das Urteil des LGs, durch das sie zum Schadensersatz in Höhe des dreifachen Reisepreises verurteilt worden ist, nicht an.

20. Auch sind die weiteren Voraussetzungen der §§ 651 f, 278 BGB gegeben. So liegt ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB vor. Die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen wich von den Vereinbarungen der Parteien ab, denn die Klägerin hatte eine am Abend des 29.5.1993 beginnende, bis zum Morgen des 5.6.1993 dauernde Schiffsreise in der Bucht von F gebucht; diese wurde am Abend des 31.5.1993 dadurch beendet, daß das Schiff in der Nähe des Hafens von G auf ein Riff auflief und sank. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß dieser Umstand einen erheblichen Reisemangel begründet.

21. Ferner liegt es ohne weiteres auf der Hand, daß eine nach § 651 f BGB erforderliche Mängelrüge (vgl. dazu Führich, Reiserecht, Rn. 327) im vorliegenden Falle entbehrlich war, weil eine erfolgreiche Abhilfe nach dem Eintritt des Schiffsunglücks nicht mehr möglich war.

22. Der Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB setzt weiter ein Verschulden des Reiseveranstalters voraus, wobei die Anspruchsnorm von einem vermuteten Verschulden ausgeht, so daß es Sache der Beklagten ist, sich zu entlasten. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Darlegungen der Beklagten die Annahme fehlenden Verschuldens nicht tragen, zumal sie nach § 278 BGB ein Verschulden ihres Leistungsträgers, der von der Firma … angeheuerten Schiffsbesatzung, in gleichem Umfange wie eigenes Verschulden zu vertreten hat und die Darlegungen und der Beweis des ersten Anscheins beim Auflaufen eines Schiffes auf ein Riff für ein Verschulden der Schiffsbesatzung sprechen.

23. Ein Entlastungsbeweis wäre nur erbracht, wenn die Beklagte die Ursache des Unfalls dartun und nachweisen würde, daß sie, respektive die Schiffsbesatzung diese nicht zu vertreten habe. Hierfür genügt das Vorbringen der Beklagten, der Felsen liege unterhalb der Wasserlinie und sei aus der mitgeführten Seekarte nicht erkenntlich gewesen, nicht.

24. Es kommt somit darauf an, ob der Klägerin aus dem Schiffsunglück ein DM 3.837,– übersteigender Schaden entstanden ist und um welche Einzelansprüche es sich dabei handelt.

25. Denn Haftungsbeschränkungen nach § 651 h Abs. 1 BGB sind nicht vereinbart. Die Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten, in deren Nummer 11 eine Haftungsbeschränkung auf den dreifachen Reisepreis geregelt ist, sind nicht Vertragsinhalt geworden.

26. Zur Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Einzelvertrag bedarf es einer vertraglichen Abrede, die nach § 2 AGB-Gesetz im – hier vorliegenden – nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr zunächst erfordert, daß der Reiseveranstalter bei Vertragsschluß, d. h. im Zusammenhang mit den Erklärungen, die zum Abschluß des Reisevertrages führen, ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist.

27. Die telefonische Buchung der Reise durch Herrn … der im eigenen Namen und als Vertreter der Klägerin und der übrigen Mitreisenden handelte, ist als Vertragsangebot aufzufassen (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 54. Auflage, § 651 a, Rn. 1).

28. Bei Abgabe des Angebots wies die Beklagte nicht ausdrücklich auf die Geltung der Reisebedingungen hin. Sie behauptet nur, Herr … der selbst in der Reisebranche tätig sei, wisse, daß Reiseveranstalter Pauschalreisen nur aufgrund ihrer jeweiligen Reisebedingungen durchführen und auch, daß sie selbst Pauschalreisen nur nach ihrer Katalogbeschreibung nebst Reisebedingungen anbiete. Bei Abgabe des Angebots habe Herrn … die Katalogausschreibung, in der auf die Reisebedingungen hingewiesen werde, die dort auch abgedruckt seien, vorgelegen.

29. Die Verkehrsüblichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen macht einen ausdrücklichen Hinweis des Verwenders aber nicht entbehrlich. Auch ist es dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich verwehrt, sich auf Kenntnisse des Kunden aus früheren Geschäftsverbindungen zu berufen (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Auflage, § 2 Rn. 59).

30. Schließlich liegt auch darin, daß Herrn … der Katalog, in dem die Allgemeinen Reisebedingungen abgedruckt waren, bei Abgabe des Angebots vorgelegen haben soll, kein unmißverständlicher Hinweis der Beklagten auf die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es handelte sich keineswegs um ein von Herrn … ausgehendes Angebot unter Einschluß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, und zwar auch dann nicht, wenn er sich zur Beschreibung der Reise auf den entsprechenden Katalogteil bezogen haben sollte. Der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGB-Gesetz formalisierte Einbeziehungsvorgang, wonach ein ausdrücklicher Hinweis des Verwenders erforderlich ist, schließt es aus, seine Einbeziehungserklärung im Wege der Auslegung seines Vertragsangebots zu gewinnen (Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O, § 2, Rn. 19). Die Beklagte will indessen nicht einmal ein von ihr ausgehendes Angebot zur Feststellung ihrer Einbeziehungserklärung heranziehen, sondern das Angebot des Kunden. Dies muß ihr erst recht verwehrt sein.

31. Der Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Reisebedingungen in der Auftragsbestätigung vom 26. April 1993 wäre nur ausreichend, wenn erst diese die bindende Vertragsannahme darstellt. Die Auftragsbestätigung wäre dann nach § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot zu behandeln, welches der Reisende in der Regel konkludent durch Antritt der Reise ohne weitere Erklärung annimmt.

32. Das Vorbringen der Beklagten läßt aber keinen Schluß darauf zu, daß der Reisevertrag erst mit dem Zugang der Reisebestätigung zustande kam. Sie ist darlegungs- und beweispflichtig für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weil ihre eine Haftungsbeschränkung enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertragsschluß vor der Auftragsbestätigung wegen Fehlens eines ausdrücklichen Hinweises nicht Vertragsinhalt geworden sind, während dann, wenn in der Auftragsbestätigung die Annahme des Angebots zu sehen ist, eine Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Betracht kommt.

33. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, Herr … von der Beklagten habe Herr … am Telefon die sog. „Blaue Reise“ beschrieben; man habe sich über den Preis geeinigt, worauf Herr … zugesagt habe. Danach können die Parteien über die von der Beklagten zu erbringende Reiseleistung und das von den Kunden geschuldete Entgelt bereits am Telefon einig gewesen sein; sie können also bereits telefonisch einen Reisevertrag geschlossen haben, so daß der Auftragsbestätigung der Beklagten nur noch deklaratorische Bedeutung beizumessen wäre.

34. Dem hat die Beklagte nichts entgegengesetzt außer ihrer Rechtsmeinung, in der Auftragsbestätigung liege ihre Annahmeerklärung. Damit hat sie ihrer Darlegungslast nicht genügt.

35. Die Rechtslage könnte nur dann abweichend zu beurteilen sein, wenn nach dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reisevertrag erst bindend mit der Auftragsbestätigung geschlossen wird und dieser die Allgemeinen Reisebedingungen beilagen (Führich, a. a. O., Rn. 124). Letzteres hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Es kommt hinzu, daß der Vertrag nach § 1 der Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten mit der Annahme des Angebots durch den Reiseveranstalter zustande kommt, wobei die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen hat. Nach der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden kann der Veranstalter das Angebot des Kunden somit auch sogleich am Telefon annehmen. Die nachfolgende Regelung in § 1 über Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Anmeldung weist nicht mit der erforderlichen Klarheit darauf hin, der Reisevertrag komme erst mit der Auftragsbestätigung zustande. Diese Unklarheit geht zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 5 AGB-Gesetz).

36. Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Beschränkung oder einen Ausschluß der Haftung des Leistungsträgers nach § 651 h Abs. 2 BGB i. V. m. den als Anlage zu § 664 HGB angeführten Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See berufen (2. Seerechtsänderungsgesetz vom 25.7.1986). Das 2. Seerechtsänderungsgesetz gilt nur für die Beförderung auf internationalen Seegewässern (Führich a. a. O., Rn. 815). Die Beklagte trägt indessen das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht vor. So ist es nicht ausgeschlossen, daß die Gewässer der Bucht von F keine internationalen Seegewässer sind, sondern als Binnengewässer völkerrechtlich der Gebietshoheit der Türkei unterstehen.

37. Da die Haftung der Beklagten für aus §§ 651 f, 278 BGB herzuleitende Ansprüche somit nicht beschränkt ist, wird das LG deshalb aufzuklären haben, welche Ansprüche es der Klägerin zu-, welche es ihr aberkannt hat. Es wird weiter darüber befinden müssen, ob etwa angetretene Beweise zu erheben sind.

38. Der Klägerin ist bei der Entstehung ihres materiellen Schadens kein Mitverschulden anzulasten. Hierzu folgt der Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung.

39. Das weitergehende Rechtsmittel der Klägerin ist unbegründet.

40. Sie kann von der Beklagten kein Schmerzensgeld verlangen.

41. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist nicht aus §§ 831, 847 BGB herzuleiten. Denn Leistungsträger der Reiseveranstalter können im allgemeinen nicht als deren Verrichtungsgehilfen angesehen werden, weil es an der dafür erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit fehlt (BGH NJW 88, 1380 f). Das Vorliegen eines Ausnahmesachverhalts ist von der Klägerin nicht dargetan.

42. Die Klägerin kann einen Schmerzensgeldanspruch auch nicht auf §§ 823 Abs. 1, 847 BGB stützen, weil die Beklagte schuldhaft eine eigene gewerbliche Verkehrssicherungspflicht verletzt habe (vgl. BGH a. a. O.).

43. Zwar trifft den Reiseveranstalter nicht nur eine Zustandsverantwortlichkeit für von ihm unter Vertrag genommene Unterkünfte und Ferieneinrichtungen, sondern seine Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf die Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger (BGH a. a. O.). Diese sind sorgfältig auf Eignung und Zuverlässigkeit auszusuchen und sodann regelmäßig durch sachkundige, pflichtbewußte Beauftragte zu prüfen (Führich a. a. O., Rn. 150).

44. Die Klägerin hat aber nicht substantiiert dargelegt, die Beklagte habe dieser Pflicht zur Auswahl eines zuverlässigen Leistungsträgers und zu dessen regelmäßiger Kontrolle nicht genügt. Die von ihr vorgetragenen Hilfstatsachen lassen einen Schluß hierauf nicht zu.

45. So hat die Klägerin behauptet, die Schiffsbesatzung habe vor der Havarie Alkohol getrunken; im Zeitpunkt des Unfallereignisses habe das von einem Vertreter der Beklagten als Koch vorgestellte Besatzungsmitglied das Steuer des Schiffes bedient; nach dem Unglück sei erst nach mehrfacher Aufforderung der Reisenden per Notruf Hilfe herbeigeholt worden.

46. Es fehlt indessen jeglicher Anhalt dafür, daß es sich hierbei allgemein um den Ausdruck um Sorglosigkeit und Unzuverlässigkeit der Schiffsbesatzung handelt und nicht nur um einmalige Vorfälle.

47. Das weitere Vorbringen der Klägerin, der Eigentümer des Schiffes habe gegenüber Mitreisenden bestätigt, daß sich an der Unfallfallstelle vorher 6 – 8 vergleichbare Unfälle zugetragen hätten und deshalb die Kennzeichnung des Unfallortes mit einer Boje beantragt worden sei, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Verletzung der Verpflichtung der Beklagten zur Überwachung und Kontrolle ihrer Leistungsträger zu begründen.

48. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind nach § 8 GKG nicht zu erheben. Soweit das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist, fallen ihr keine Gerichtskosten zur Last, weil ihre Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat, §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

49. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

50. Die Beschwer war nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

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