Flugannullierung aus technischen Gründen

AG Erding: Flugannullierung aus technischen Gründen

Ein Fluggast erfuhr erst nach dem Check-In von der Annullierung seines Fluges von München nach Vilnius, wo er nach Umbuchung mit 6 Stunden Verspätung ankam. Da die Flugentfernung 1.500 km beträgt, standen ihm 250,- € zu.

AG Erding 1 C 284/06 (Aktenzeichen)
AG Erding: AG Erding, Urt. vom 27.07.2006
Rechtsweg: AG Erding, Urt. v. 27.07.2006, Az: 1 C 284/06
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Amtsgericht Erding

1. Urteil vom 27. Juli 2006

Aktenzeichen 1 C 284/06

Leitsatz:

2. Bei einer Flugdistanz unter 1.500 km beläuft sich die Ausgleichszahlung im Annullierungsfall auf 250,- €.

Zusammenfassung:

3. Ein Fluggast erfuhr erst nach dem Check-In, dass sein Flug von München nach Vilnius am 13.05.2005 annulliert worden war. Nach einer Umbuchung erreichte er sein Reiseziel mit 6-stündiger Verspätung. Hierfür verlangte er eine Ausgleichszahlung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung.

Die Fluggesellschaft reagierte nicht auf die Klage vor dem Amtsgericht Erding und trug nichts zu ihrer Verteidigung vor, sodass ein Versäumnisurteil gegen sie erging. Da die Flugentfernung etwas weniger als 1.500 km betrug, standen dem Kläger 250,- € zzgl. Zinsen zu.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 250 nebst Zinsen in Hohe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Der Kläger macht mit der Klage Ansprüche im Zusammenhang mit einem bei der Beklagten gebuchten Flug von München nach Vilnius geltend.

6. Der Kläger buchte als Passagier den … von der Beklagten angebotenen Flug BT-… am 13.5.2005 von M. nach V. (geplanter Abflug 13.20 Uhr, geplante Ankunft 17.05 Uhr). Dieser Flug wurde von der Beklagten kurzfristig annulliert, wovon der Kläger erst nach dem Check-In um 12.50 Uhr erfuhr. Es erfolgte daraufhin eine Umbuchung auf eine Verbindung M.-K.-V. (SK 1662/BT 1666) mit Ankunft in V. erst nach 23.00 Uhr, so dass sich insgesamt eine Verspätung von mehr als 6 Stunden ergab.

7. Die Beklagte gab selbst in ihren Schreiben vom 26.8.2005 (Anlage K 4) an, dass der Flug aus technischen Gründen habe annulliert werden müssen.

8. Die Entfernung von M. nach V. beträgt etwas unter 1.500 km.

9. Der Kläger beantragt daher:

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 250,00 nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2005 zu bezahlen.

10. Die beklagte Partei hat nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und Zustellung der Klageschrift trotz entsprechender Belehrung nicht innerhalb der gesetzten Frist angezeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen will.

11. Für diesen Fall hat die Klagepartei Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

12. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klage vom 20.3.2006 sowie die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

13. Nachdem die beklagte Partei im Rahmen des angeordneten schriftlichen Verfahrens innerhalb der ihr gesetzten Frist von 2 Wochen keine Verteidigungsabsicht angezeigt hat, die Klage schlüssig ist und klägerseits ein Prozessantrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wurde, war wie ausgesprochen zu tenorieren.

14. Die Beklagte ist gemäß Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 Satz 1 a) VO (EG) 261/2004 verpflichtet einen Ausgleich in Höhe von 250 EUR zu leisten.

15. Anhaltspunkte für eine Enthaftung der beklagten Partei sind nicht ersichtlich und wurden von dieser auch nicht vorgetragen.

16. Nachdem die Entfernung M.-V. etwas unter 1.500 km beträgt ergibt sich eine Ausgleichsleistung in Höhe von 250 EUR.

17. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

18. Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.

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