Fehlendes Schlafzimmer im Ferienhaus

OLG Köln: Fehlendes Schlafzimmer im Ferienhaus

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatz geltend, aufgrund von Mängeln an einem Ferienhaus, welches er bei dieser buchte. Dieser zog mit seinen Urlaubsbegleitern in ein Hotel, da das Ferienhaus ein Schlafzimmer zu wenig hatte. Er verlangte nun, unteranderem die Erstattung der Hotelkosten, von der Beklagten.

Das OLG Köln änderte das vorhergegangene Urteil ab und entschied, dass nicht alle Hotelkosten, die für die Urlaubszeit angefallen sind, erstattungsfähig sind.

OLG Köln 13 U 178/92 (Aktenzeichen)
OLG Köln: OLG Köln, Urt. vom 24.02.1993
Rechtsweg: OLG Köln, Urt. v. 24.02.1993, Az: 13 U 178/92
LG Aachen, Urt. v. 07.07.1992, Az: 10 O 237/92
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile
Oberlandesgericht Köln
1. Urteil vom 24.02.1993
Aktenzeichen 13 U 178/92

Leitsätze:

2. Trotz mangelhafter Ferienwohnung, muss der entstehendene Schaden, so gering wie möglich gehalten werden.

Fehlt ein Schlafzimmer für mehrere Anreisenden in einer Ferienwohnung, so sind nicht alle Anreisenden, in ein Hotel unterzubringen, sondern nur zwei Personen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten ein Ferienhaus für ihren Urlaub. Dort sollten sieben Personen hausen. Da dort, nicht wie vorgesehen, vier Schlafzimmer aufzufinden waren, zogen sie für den gesamten Urlaub in ein Hotel. Die vorhandenen drei Schlafzimmer reichten nicht um alle sieben Personen über Nacht einen angemessenen Schlafplatz zu bieten.

Das OLG Köln entschied dieser Mangel und der daraus resultierende Schaden, so gering wie möglich zu halten ist. Da in diesem Ferienhaus nur zwei Personen keinen Platz fanden, so sind es auch nur zwei Personen die eine alternative Übernachtung in einem Hotel bräuchten. Dort stehe ihnen auch lediglich ein Frühstück zu. Die restlichen Mahlzeiten können ebenso gut im Ferienhaus eingenommen werden. Hier hat jedoch die ganze Familie alternativ Hotelzimmer gebucht. Die Klägerin ist also nur zum Ersatz von dem Schaden verpflichtet, welcher sich aus den Berechnungen ergibt, die für zwei Personen angefallen wären.

Dass, das Schwimmbad überdacht war, führt hier nicht zu einem Schadensersatzanspruch, da hierauf im Prospekt hingewiesen wurde. Die restliche Beschaffenheit des Ferienhaus war durchaus mit der vereinbarten Beschaffenheit vergleichbar, sodass die Beklagte nur den bereits vorgerichtlichen bereits gezahlten Schadensersatz zu zahlen hat.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Juli 1992 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LGs Aachen – 10 O 237/92 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

5. Die zulässige Berufung führt zur Abweisung der Klage, weil ein Schadensersatzanspruch des Klägers, der den von der Beklagten bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag von 10.659,– DM übersteigt, nicht besteht.

6. Es mag dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 651 f BGB und eines Anspruches auf Ersatz von Mehraufwendungen aus § 651 c Abs. 3 BGB vollständig vorliegen (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf bloße Ferienhausverträge vgl. BGH NJW 1992, 3158).

7. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das in Florida/USA vom Kläger für die Zeit vom 15.12.1991 bis 03.01.1992 als Ersatz für ein ursprünglich gebuchtes anderes Objekt angemietete Ferienhaus die behaupteten Mängel aufgewiesen, ob der Kläger die Beklagte vergeblich zur Beseitigung dieser Mängel aufgefordert und ob er nach Beendigung der Reise seine Ansprüche fristgerecht geltend gemacht hat § 651 g Abs. 1 BGB. Denn auch dann durfte der Kläger nicht mit seiner Familie und Reisebegleitung von insgesamt sieben Personen Hotelzimmer buchen und das zur Verfügung gestellte Ferienhaus ablehnen.

8. Der Kläger behauptet als wesentlichen Reisemangel, von den vier vorgesehenen Schlafzimmern sei eines von Seiten des Vermieters nicht zur Verfügung gestellt worden. Da drei Schlafzimmer für die siebenköpfige Reisegruppe nicht ausgereicht hätten, seien alle in ein Hotel gezogen. Dazu war der Kläger nicht berechtigt.

9. Seine Pflicht, im Interesse der Beklagten den entstandenen Schaden in zumutbarer Weise so gering wie möglich zu halten, gebot ihm, nur zwei Personen, nämlich seine erwachsene Tochter und deren Freund in einem Hotel einzuquartieren. Für die verbliebenen fünf Personen reichten drei Schlafzimmer auch nach dem Vortrag des Klägers aus. Die Urlaubsfreude für die gesamte Familie wäre nach Auffassung des Senates allenfalls geringfügig beeinträchtigt gewesen, wenn zwei Erwachsene die Nächte statt im gemeinsamen Ferienhaus in einem Hotel verbracht hätten.

10. Dieser Umstand hätte das Ziel des Klägers einen gemeinsamen Urlaub mit seiner Familie zu verbringen, nur wenig, wenn überhaupt beeinträchtigt. Denn gemeinsame Urlaubsaktivitäten spielen sich in der Regel tagsüber und allenfalls in den Abendstunden ab. Eine Teilnahme hieran wäre der Tochter des Klägers und ihrem Begleiter auch dann möglich gewesen, wenn sie in einem Hotelzimmer geschlafen hätten.

11. Die Beklagte hätte dann zunächst die Mehraufwendungen für dieses eine Hotelzimmer als Schadensersatz zahlen müssen.

12. Nach der eigenen spezifizierten Schadensberechnung des Klägers sind zwei Personen erst am 20.12.1992 nach Florida gekommen und haben fünfzehn Hotelübernachtungen gebucht.Das hat nach den nicht angegriffenen Angaben des Klägers 3.248 US-Dollar gekostet, was bei einem damaligen Umrechnungskurs von 1,60 DM je Dollar 5.196,80 DM ergibt.

13. Mehraufwendungen für die Einnahme von Mahlzeiten kann der Senat nur in Höhe von 300,– DM, § 287 ZPO, für die Einnahme des Frühstücks im Hotel ansetzen. Den im Hotel wohnenden Personen wäre es nicht zuzumuten gewesen, sich zum Frühstücken in das Ferienhaus zu begeben. Die übrigen Mahlzeiten hätten diese jedoch problemlos mit der restlichen Familie des Klägers gemeinsam im Ferienhaus einnehmen können, sofern nicht ohnehin die Mahlzeiten teilweise in Restaurants eingenommen werden sollten.

14. Danach beläuft sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf 5.496,80 DM.

15. Selbst wenn hierzu noch ein Zuschlag zu machen ist wegen des behaupteten Defekts an einem WC, angeblich fehlender Handtücher, der geringeren Grundstücksgröße, des kleineren Schwimmbades und der vertanen zwei Urlaubstage, für die der Kläger 1.522,– DM ansetzt, übersteigt der zu ersetzende Schaden jedenfalls nicht den von der Beklagten vorgerichtlich bereits zurückgezahlten Mietzins von 10.659,– DM.

16. Dabei weist der Senat nur ergänzend darauf hin, daß das Ersatzobjekt nach der Anzahl und Größe der einzelnen Räume – wie aus den vorgelegten Prospekten hervorgeht – durchaus dem ursprünglich gebuchten Haus vergleichbar war. Auf den Umstand, daß das Schwimmbad im Ersatzobjekt überdacht und mit einer durchsichtigen Abschirmung versehen war, ist im Prospekt im übrigen hingewiesen, so daß der Kläger sich insoweit auf einen Mangel ohnehin nicht berufen kann.

17. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

18. Streitwert der Berufung und Beschwerde des Klägers: 18.316,– DM

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