OLG Köln, Urteil vom 24.02.1993, Aktenzeichen: 13 U 178/92.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatz geltend, aufgrund von Mängeln an einem Ferienhaus, welches er bei dieser buchte. Dieser zog mit seinen Urlaubsbegleitern in ein Hotel, da das Ferienhaus ein Schlafzimmer zu wenig hatte. Er verlangte nun, unteranderem die Erstattung der Hotelkosten, von der Beklagten.
Das OLG Köln entschied dieser Mangel und der daraus resultierende Schaden, so gering wie möglich zu halten ist. Da in diesem Ferienhaus nur zwei Personen keinen Platz fanden, so sind es auch nur zwei Personen die eine alternative Übernachtung in einem Hotel bräuchten. Dort stehe ihnen auch lediglich ein Frühstück zu. Die restlichen Mahlzeiten können ebenso gut im Ferienhaus eingenommen werden. Hier hat jedoch die ganze Familie alternativ Hotelzimmer gebucht. Die Klägerin ist also nur zum Ersatz von dem Schaden verpflichtet, welcher sich aus den Berechnungen ergibt, die für zwei Personen angefallen wären. Dass, das Schwimmbad überdacht war, führt hier nicht zu einem Schadensersatzanspruch, da hierauf im Prospekt hingewiesen wurde. Die restliche Beschaffenheit des Ferienhaus war durchaus mit der vereinbarten Beschaffenheit vergleichbar, sodass die Beklagte nur den bereits vorgerichtlichen bereits gezahlten Schadensersatz zu zahlen hat.
OLG Köln (13 U 178/92): Fehlendes Schlafzimmer im Ferienhaus als Mangel