Kaution für eine Ferienwohnung

OLG Karlsruhe: Kaution für eine Ferienwohnung

Ein Verein für Verbraucherschutz klagt gegen einen privaten Reiseveranstalter auf Unterlassung. Dieser hatte Ferienwohnungen an Urlauber vermietet und den Zeitpunkt zur Rückzahlung der entrichteten Kaution in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf 14 Tage nach Beendigung des Urlaubs terminiert.
Hierin sieht der Verbraucherschutzverein eine unzulässige Benachteiligung.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Die von dem Beklagten aufgestellte Frist sei verhältnismäßig und im Einzelnen nötig, um etwaige Mängel an der Mietsache festzustellen. Die von dem Kläger gerügte unzulässige Benachteiligung liege nicht vor.

OLG Karlsruhe 14 U 281/87 (Aktenzeichen)
OLG Karlsruhe: OLG Karlsruhe, Urt. vom 27.05.1988
Rechtsweg: OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.1988, Az: 14 U 281/87
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Baden-Württemberg-Gerichtsurteile

Oberlandesgericht Karlsruhe

1. Urteil vom 27. Mai 1988

Aktenzeichen: 14 U 281/87

Leitsatz:

2. Zweiwöchige Frist zur Kautionsrückzahlung benachteiligt Verbraucher nicht auf unangemessene Art und Weise.

Zusammenfassung:

3. Ein Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen klagt gegen einen privaten Reiseveranstalter auf Unterlassung. Der Beklagte vermietet Ferienhäuser an Urlauber. In seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte er festgelegt, dass die im Vorfeld zu entrichtende Kaution dem Urlauber erst zwei Wochen nach Beendigung der Mietzeit zurückerstattet werden solle.

Der Kläger sieht hierin eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers. Dem Vermieter werde auf diese Weise eine Form von zinslosem Darlehen gewährt. Im Übrigen sei es ihm nicht zuzumuten, auf eine Mängelanzeige des Vermieters zu reagieren, wenn er die Räumlichkeiten nicht mehr bewohne.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Nach §9 AGBG sind allgemeine Vertragsabreden unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Vorliegend ist eine solche Benachteiligung gerade nicht zu erkennen. Da die Kaution zu Beginn des Aufenthalts in Bar zu hinterlegen war und den Mietern bereits 14 Tage nach deren Abreise wieder ausgehändigt werden musste, sei keine unzulässige Vorteilsziehung des Vermieters in Form eines zinslosen Darlehens zu erkennen.

Auch sei es durchweg nachvollziehbar, dass der Wohnungseigentümer einige Zeit benötige, um jedes seiner Ferienhäuser auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Eine Aufgabe seiner Sicherheiten durch die komplette Rückzahlung der Kaution am Abreisetag, würde den Vermieter hingegen unangemessen benachteiligen.

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LGs vom 17.2.1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.100,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann geleistet werden auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts.

Die Beschwer des Klägers im Berufungsrechtszug beträgt DM 3.000,–.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

5. Der klagende Verein bezweckt nach § 3 Abs. 1 seiner Satzung (I 9), unter Ausschluß eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern; gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung verfolgt er namentlich das Ziel, gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und empfohlen werden.

6. Die Beklagte ist eine in … ansässige GmbH deutschen Rechts, die gewerbsmäßig Verträge über die Überlassung von Ferienwohnungen schließt. Sie läßt sich dabei eine Kaution entrichten, bezüglich deren Rückgewähr ihre unter der Rubrik „Einige Wichtige Punkte“ aufgeführten AGB vorsehen (I 11):

7. „Wenn Sie während ihres Aufenthaltes am Haus oder am Inventar keinen Schaden angerichtet haben, wird Ihnen die Kaution innerhalb 2 Wochen nach Abreise per Post zurückerstattet. (Diese 2 Wochen sind notwendig, um die Schäden zu entdecken, die 2 % der Gäste leider zu verheimlichen versuchen!)……“

8. Der Kläger erblickt in dieser Rückgewährregelung eine gegen § 9 AGBG verstoßende unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und beantragt,

9. es der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, im Rahmen von Vermietungsverträgen über Ferienwohnungen (Reiseverträge) wörtlich oder inhaltsgleich folgende Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, sofern diese nicht gegenüber einem Kaufmann verwendet werden und der Vertrag zum Betrieb von dessen Handelsgewerbe gehört, außerdem sich im Rechtsverkehr bei der Abwicklung von Vermietungsverträgen über Ferienwohnungen (Reiseverträgen) auf diese Klauseln zu berufen:

10. „Wenn Sie während Ihres Aufenthaltes am Haus oder am Inventar keinen Schaden angerichtet haben, wird Ihnen die Kaution innerhalb von 2 Wochen nach Abreise per Post zurückerstattet.“

11. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

12. Sie hat bezweifelt, daß die erwähnte Klausel mit dem AGBG unvereinbar sei.

13. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (LGU 2-5) verwiesen.

14. Mit Urteil vom 17.2.1987 hat das LG die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Gründe des angefochtenen Urteils wird auf LGU 5-11 Bezug genommen.

15. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, zu deren Begründung er im wesentlichen ausführt:

16. Das LG habe zu Unrecht die Vermietung von Ferienwohnungen, die rechtlich ohnehin als Werkvertrag zu qualifizieren sei, mit der Interessenlage im Wohnraummietrecht gleichgestellt. Es könne daher – entgegen der Ansicht des LGs – nicht ohne weiteres ein billigenswertes Interesse des Ferienwohnungsvermieters an einer Kautionsregelung unterstellt werden. Wenn der Vermieter gleichwohl neben der Vorleistung des Mietpreises noch eine Kaution fordere, sei von ihm aber zumindest zu verlangen, daß der Mieter sein Geld zurückerhalte, bevor er den Urlaubsort verläßt, um nicht Gefahr zu laufen, Ansprüche nach Rückkehr aus dem Urlaub gegen den Reiseveranstalter geltend machen zu müssen. Das LG lasse auch eine nähere Darlegung vermissen, worin bei der Vermietung eines Ferienhauses das besondere Interesse des Vermieters an einer weiteren Überlegungsfrist von 2 Wochen nach Abschluß des Mietvertrags bestehen solle.

17. Der Kläger beantragt Abänderung des angefochtenen Urteils und Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe der im ersten Rechtszug gestellten Anträge.

18. Fürsorglich bittet der Kläger um Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache.

19. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

20. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung des Klägers.

21. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung des Klägers und die Berufungserwiderung der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

22. Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache muß ihr der Erfolg allerdings versagt bleiben; der Senat teilt die Ansicht des LGs, daß in der Hinausschiebung der Rückzahlung der Kaution um bis zu 2 Wochen eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten nicht erblickt werden kann.

23. Die fragliche Klausel ist der Inhaltskontrolle nicht schon durch § 8 AGBG (dazu vgl. zuletzt BGHZ 100, 157, 173 f.) entzogen.

24. Der Senat erblickt in der Regelung über die Rückzahlung der Kaution eine Rechtsvorschriften ergänzende Regelung i.S. dieser Bestimmung, wie dies etwa auch für Preisnebenabreden anerkannt ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 47. Aufl., § 8 AGBG Anm. 2 b; Soergel-Stein, BGB, 11. Aufl., § 8 AGBG, Rdn. 12, 13; MünchnKomm- Kötz, BGB, 2. Aufl., § 8 AGBG Rdn. 4).

25. Prüfungsmaßstab für die hiernach gebotene Inhaltskontrolle ist § 9 AGBG. Die „gesetzliche Regelung“ (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG), von der abgewichen wird, ist dabei das BGB (u.a.); abweichend von der Ansicht des LGs sind die von der Beklagten geschlossenen Verträge nicht an den Vorschriften über den Reisevertrag (§§ 651 a BGB), sondern – im wesentlichen – am Werkvertragsrecht unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Mietvertrag des BGB zu messen (u.b.); dieser Prüfung hält die beanstandete Klausel stand (u.c.).

26. Die von der Beklagten mit Reiselustigen geschlossenen Verträge unterliegen den Vorschriften des deutschen materiellen Rechts. Sie weisen zwar insoweit einen Auslandsbezug auf, als die zum Gebrauch überlassenen Ferienhäuser bzw. -wohnungen in Frankreich bzw. Spanien gelegen sind (vgl. den im Senatstermin übergebenen Katalog der Beklagten).

27. Dieser Umstand zwingt indes nicht zu der Annahme, daß die Verträge der Vermutung des Art. 28 Abs. 3 EGBGB n.F. entsprechend dem spanischen oder französischen Recht unterlägen; diese Regelung hat bei der „Vermietung“ von Ferienwohnungen gegenüber der engeren Beziehung zum deutschen Recht als dem gemeinsamen Heimatrecht der Beklagten als GmbH deutschen Rechts und ihren gewiß überwiegend deutschen Vertragspartnern zurückzutreten (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 47. Aufl., Art. 28 EGBGB Anm. 4 d; Kegel, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., § 18 I 1 d S. 429; ebenso zum früheren internationalen Privatrecht MünchnKomm-Martiny, vor Art. 12 EGBGB Rdn. 164 m.w.N.; Kegel, Internationales Privatrecht, 5. Aufl., § 18 I 1 c S. 384; s.a. Tonner, NJW 1981, 1921, 1925).

28. Zu messen sind die Verträge der Beklagten nicht an den Vorschriften über den Reisevertrag (§§ 651 a ff BGB), da die Beklagte keine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen hat (§ 651 a Abs. 1 S. 1 BGB), sondern sich nur zur Verschaffung einer Unterkunft verpflichtet. Derartige Verträge unterliegen, wie der Kläger zutreffend anmerkt (BB 3), dem Recht des Werkvertrags. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß der Vertrag über ein „Ferienhaus vom Reiseveranstalter“ deutliche Affinitäten auch zum Mietrecht aufweist. Die wesentlichen Grundgedanken einer ausgewogenen Regelung können bei einem Vertrag dieses Inhalts nicht allein dem ohnehin die verschiedensten Vertragstypen umfassenden (vgl. Esser-Weyers, Schuldrecht, Besonderer Teil, 6. Aufl., §§ 27 I, 31, 1) und daher nur begrenzt ausdifferenzierten Recht des Werkvertrags entnommen werden; die Inhaltskontrolle muß sich vielmehr mangels eines passenden gesetzlichen Leitgedankens an einem aus den wirtschaftlichen Zusammenhängen und übergeordneten Ordnungsvorstellungen entwickelten typenspezifischen Leitbild orientieren (Brandner, in: Ulmer- Brandner-Hensen, AGBG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 100). Dabei können das Recht des Mietvertrags und die zu diesem Bereich anerkannten Rechtsgrundsätze nicht außer Betracht bleiben (zum Rückgriff auf Gedanken des Miet- und Dienstvertragsrechts auch bei der Inhaltskontrolle von AGB auf dem Gebiet des Reisevertragsrechts vgl. BGHZ 100, 157, 164).

29. Die zur Prüfung stehende Klausel hält der Inhaltskontrolle (§ 9 AGBG) stand. Dabei kann für die Entscheidung des Interessenwiderstreits kaum auf Gedanken des Werkvertragsrechts zurückgegriffen werden, dem auch der Gedanke fremd ist, daß der Gegenstand des Leistungsversprechens nach einer gewissen Zeit zurückzugeben ist, um anschließend anderen Vertragspartnern des Verwenders überlassen zu werden; nutzbar gemacht werden können dagegen die zur Rückzahlung von Kautionen im Mietrecht entwickelten Grundsätze. Daß sich diese nicht auf einen Ferienhausvertrag übertragen ließen, kann dem Kläger nicht zugegeben werden. Verschaffung eines Ferienhauses und Gewährung des Gebrauchs einer Mietsache unterscheiden sich gewiß in Bezug auf die regelmäßige Dauer des gewährten Gebrauchs und in Punkten wie etwa der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen, nicht aber in der Grundstruktur des Vertrags (entgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer Sache für eine bestimmte Zeit). Im Mietrecht ist hierzu anerkannt (vgl. etwa Staudinger-Emmerich, BGB, 12. Aufl., 2. Bearbeitung, Vorbemerkung zu §§ 535, 536 Rdn. 138 a; zustimmend OLG Celle, NJW 1985, 1715), daß der Anspruch auf Rückzahlung einer Kaution erst nach Ablauf einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist für den Vermieter nach Vertragsende fällig wird. Vergleicht man die zur Prüfung stehende Klausel mit dem vom Gesetz vorausgesetzten Leitbild der von der Beklagten üblicherweise geschlossenen Verträge, ist schon fraglich, ob eine Abweichung des Inhalts der Klausel vom „typenspezifischen Leitbild“ (im Sinne von Brandner a.a.O.) des Ferienhausvertrags festgestellt werden kann.

30. Die Frage kann letztlich unentschieden bleiben: Für die Anwendung des § 9 AGBG ist vorauszusetzen, daß die mit der Anwendung der Klausel für die Partner des Verwenders verbundenen Nachteile von einigem Gewicht sind. Daran fehlt es hier. Das Behalten der Kaution für den Zeitraum von 2 Wochen stellt sich entgegen der Besorgnis des Klägers (I 45) nicht als Verschaffung „eines zinslosen Kredits“ dar, da die Kaution dem „Schlüsselverwalter“ in bar oder in Form eines Schecks (erst) bei der Übergabe der Schlüssel für die Ferienwohnung zu übergeben und längstens noch 2 Wochen nach Beendigung des Ferienhausvertrags – nur insoweit greift der Kläger die Klausel an – zu belassen ist; es liegt auf der Hand, daß der Zinsvorteil bzw. -nachteil während dieser kurzen Frist nicht überbewertet werden darf.

31. Daß dem Kunden eine unangemessene Benachteiligung auferlegt werde, kann auch nicht mit den BB 4 angeführten Bedenken des Klägers belegt werden, wonach der Reisende Gefahr laufe, nach Rückkehr aus dem Urlaub Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen zu müssen. Das liegt, wie schon das LG mit Recht ausgeführt hat (LGU 10), in der Eigenart der Kautionsabrede begründet. Zu der vom Kläger vermißten (BB 4) Darlegung des besonderen Interesses der Beklagten an der „weiteren Überlegungsfrist“ von 2 Wochen ist zu sagen, daß dem Reisenden neben offenkundigen Mängeln – wie etwa am Mobiliar – auch verborgene Schäden (etwa an Installationen oder Geräten) anzulasten sein können, die bei der Abnahme nicht ohne weiteres festzustellen sein müssen, sondern erst bei der Benutzung des Ferienhauses durch den Nachfolge-„Mieter“ hervortreten können. Die Befürchtung des Klägers, daß der Reiseveranstalter nach Ablauf des Ferienhausvertrages „plötzlich behauptet“, dem Reisenden anzulastende Schäden festgestellt zu haben, teilt der Senat nicht. Die meisten Mängel werden „offene“ sein; wenn solche bei der üblichen Begehung am Ende der „Mietzeit“ nicht festgestellt sind, werden sie im Nachhinein kaum dem Reisenden zur Last gelegt werden können. Angeblich später entdeckte „verborgene“ Mängel können entgegen der schon im ersten Rechtszug (I 43) beschriebenen Besorgnis des Klägers nicht ohne weiteres einem bestimmten Reisenden zugeordnet werden, wenn – wie das üblich ist – während der Dauer einer Saison eine ganze Reihe von Vertragspartnern das Haus bzw. die Wohnung benutzt haben. Die Kaution noch 2 Wochen behalten zu dürfen, um auf sie zurückgreifen zu können, wenn offenkundig dem unmittelbaren Vormieter anzulastende Mängel entdeckt werden, kann der Beklagten aber nicht verwehrt werden.

32. Die Berufung des Klägers ist danach als unbegründet zurückzuweisen.

33. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen; da die Frage der Modalitäten der Rückzahlung einer Kaution bei Ferienhausverträgen grundsätzlich erscheint, war der Anregung des Klägers entsprechend die Revision zuzulassen.

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