Ersatzanspruch bei nutzlos vertaner Urlaubszeit wegen erheblicher Reisebeeinträchtigung

LG Frankfurt: Ersatzanspruch bei nutzlos vertaner Urlaubszeit wegen erheblicher Reisebeeinträchtigung

Hotelbesucher stellten sowohl in ihrem Zimmr als auch in diversen weiteren Bereichen der Unterkunft zahlreiche Mängel fest.

Das Landgericht Frankfurt sah eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben und verurteilte die Reiseveranstalterin zur Leistung von Schadensersatz.

LG Frankfurt 2-24 S 281/05 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2006
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 31.08.2006, Az: 2-24 S 281/05
AG Bad Homburg, Urt. v. 31.08.2006, Az: 2 C 920/05 (23)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 31. August 2006

Aktenzeichen 2-24 S 281/05

Leitsätze:

2. Es obliegt dem Reiseveranstalter, nachzuweisen, dass eine fristgerechte Mängelanzeige am Urlaubsort möglich war und unterblieben ist.

Ist eine Minderungsquote in erster Instanz auf Schätzung zurückzuführen, so ist im Falle der Berufung die Schätzung durch die Berufungskammer zu prüfen.

Zusammenfassung:

3. Reisende stellten in ihrem Hotel auf Kuba diverse hygienische und materielle Mängel fest, so an Türen und Matratzen ihres Zimmers, im Fitnessbereich, der Dusche, der Klimaanlage, Geschirr und Besteck in der Außenbar und Ungeziefer. Sie rügten die Mängel gegenüber der Reiseveranstalterin und forderten vor dem Amtsgericht Bad Homburg die Erstattung von Reisekosten.

In erster Instanz wurde einem Teil der Forderungen stattgegeben, auf die Berufung der Kläger hin entschied das Landgericht Frankfurt jedoch, dass die vom Amtsgericht errechnete Minderungsquote zu gering sei. Zwar erachtete das Gericht einen Teil der beanstandeten Mängel als bloße Unannehmlichkeit, doch die Mängel ergaben insgesamt eine erhebliche Beeinträchtigung.

Da die Beklagte den Nachweis der Behauptung, die Kläger hätten die Mängel nicht fristgerecht vor Ort bei ihr angezeigt schuldig blieb, wurde sie zur Rückerstattung der Reisekosten in Höhe der errechneten Minderungsquote verurteilt.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.11.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H., Az.: 2 C 920/05 (23), teilweise wie folgt abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.533,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2005 zu zahlen, wobei eine Zahlung der Beklagten an die Kläger in Höhe von 479,50 Euro nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Schecks der Beklagten in Höhe von 479,50 Euro zu erfolgen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben die Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz haben die Kläger 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A.

5. Die Kläger machen Ansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.

6. Die Kläger buchten gemeinsam mit dem Ehepaar … bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Pauschalreise für die Zeit vom 13.01.2005 bis zum 03.02.2005 nach Kuba. Der minderungsrelevante Reisepreis betrug für die Kläger 4.908,00 Euro. Die Kläger waren zunächst für drei Tage im Hotel … in Havanna untergebracht. Danach erfolgte ein Küstenurlaub in dem Hotel …

7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 30.11.2005 gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

8. Durch dieses Urteil hat das Amtsgericht der Klage in geringem Umfang stattgegeben. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 30.11.2005 (Bl. 111 – 115 d. A.) Bezug genommen.

9. Mit der Berufung verfolgen die Kläger weiter Ansprüche wegen Reisepreisminderung und wegen vertanen Urlaubs, die vom Amtsgericht nicht zuerkannt worden sind.

10. Die Kläger beantragen,

  1. das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 30.11.2005, Az.: 2 C 920/05 (23), aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 2.600,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2005 zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

B.

13. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I.

14. Die Kläger haben als Gesamtgläubiger gegen die Beklagte einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB in Höhe von insgesamt 1.981,87 Euro.

1.

15. Zunächst ergibt sich eine Reisepreisminderung in Höhe von insgesamt 715,16 Euro hinsichtlich der Reisemängel, die das Amtsgericht festgestellt hat und die mit der Berufung nicht angegriffen worden sind. Hinsichtlich der Mängel „Fußboden des Speisesaals“, „Tische im Außenbereich“, „Tür zum Restaurantbereich“, „Plastikstühle im Außenbereich“, „Lärmbelästigung“ und „Umzug in die Junior-​Suite“ hat das Amtsgericht insgesamt eine Reisepreisminderung in Höhe von 715,16 Euro ausgesprochen. Da diese Punkte mit der Berufung nicht angegriffen wurden, steht dieser Betrag insoweit fest.

2.

16. Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer Reisepreisminderung wegen dem mangelhaften Zustand des Fitnessraumes sowie des dazugehörigen Umkleideraumes und der Dusche gemäß §§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 zusteht.

17. Das Amtsgericht hat für diesen Reisemangel in Form des mangelhaften Zustands des Fitnessraumes sowie des dazugehörigen Umkleideraumes und der Dusche eine Minderungsquote von 5 % angesetzt, also einen Betrag von 163,60 Euro zugesprochen.

18. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Berufungsgericht diese Minderungsquote für zu gering. Vorliegend ist nach Auffassung des Berufungsgerichts eine Minderungsquote von 15 % als angemessen anzusehen.

19. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals festzuhalten, dass das Berufungsgericht nicht gehalten ist, die vom Amtsgericht angesetzte Minderungsquote auf eine bloße Überprüfung der Ermessensausübung des Amtsgerichts zu beschränken.

20. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer unterliegt das Berufungsgericht keiner Beschränkung der Prüfungskompetenz im Hinblick auf die Überprüfung der vom Amtsgericht angesetzten Minderungsquoten für Reisemängel. Diesbezüglich hat sich auch nach der Änderung des Berufungsrechts nichts geändert.

21. Die Minderung bezüglich eines Reisemangels richtet sich nach § 651 d Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 638 Abs. 3 BGB. Danach ist bei der Minderung die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

22. Soweit eine Minderungsquote vom Ausgangsgericht rechnerisch ermittelt worden ist, obliegt es dem Berufungsgericht – auf eine entsprechende Rüge durch die Berufung – schon aus Rechtsgründen, die Berechnung des Amtsgerichts durch eine eigene Berechnung zu überprüfen. Diesbezüglich ist konkret zu überprüfen, ob das Amtsgericht die gesetzlich vorgeschriebene Berechnungsmethode korrekt angewandt hat und zum richtigen Ergebnis gekommen ist.

23. Sollte die Bestimmung der Minderungsquote im konkreten Fall durch Schätzung ermittelt worden sein, so ist auch die Schätzung durch das Amtsgericht – auf eine entsprechende Rüge durch die Berufung – umfassend zu überprüfen. Auch wenn es sich um eine Schätzung gemäß § 287 ZPO handelt (vgl. MüKo-​Tonner, BGB, 4. Aufl., 2005, § 651 d, Rn. 14), ist die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts nicht beschränkt. Das Berufungsgericht ist nämlich gerade nicht darauf beschränkt, eine bloße Überprüfung der Ermessensausübung des Amtsgerichts vorzunehmen. Vielmehr hat das Berufungsgericht auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts die erstinstanzliche Bestimmung der Minderungsquote auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es eine eigene, dem Einzelfall angemessene Minderungsquote finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Schätzung Rechtsfehler enthält, insbesondere, ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt hat.

24. Dies hat der Bundesgerichtshof (NJW 2006, 1589, 1592) für die Überprüfung der Schmerzensgeldbemessung ausdrücklich festgestellt. Diese Ausführungen des BGH zur Schmerzensgeldbemessung gelten auch für die hier zu überprüfende Minderungsquote, soweit diese auf einer Schätzung beruht. Die beiden Fallkonstellationen, in denen jeweils letztlich eine Schätzung nach § 287 ZPO vorgenommen wird, sind im Hinblick auf die Interessenslage hinreichend vergleichbar.

25. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist auf der Grundlage des vom Amtsgericht festgestellten Sachverhaltes für den vorliegenden Einzelfall eine Minderungsquote von 15 % sachlich angemessen.

26. Das Berufungsgericht ist sich bewusst, dass es sich bei der festgesetzten Minderungsquote von 15 % um eine relativ hohe Minderungsquote handelt. Jedoch ist diese für den vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt.

27. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Minderungsquote auf drei Bereiche bezieht, nämlich den mangelhaften Fitnessraum, die mangelhafte Umkleidekabine und die mangelhafte Dusche.

28. Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Lichtbilder betreffend den Fitnessraum und die dazugehörigen Umkleideräume sowie der Dusche ergibt sich insgesamt ein katastrophaler Zustand dieser Einrichtungen. Dieser Zustand ist für einen Reisenden unter keinen Umständen akzeptabel. Vielmehr stellt dieser Zustand eine ganz erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Hinblick auf das Freizeitangebot dar.

29. Bei dem hier minderungsrelevanten Gesamtreisepreis für die Kläger in Höhe von 4.908,00 Euro ergibt sich für die 21-​tägige Reise (Berechnung der Reisezeit nach Nächten) ein Tagesreisepreis in Höhe von 233,71 Euro.

30. Bei einem Tagesreisepreis von 233,71 Euro ergibt sich eine Reisepreisminderung für den vierzehntägigen Aufenthalt im Hotel … bei einer 15 %igen Minderungsquote von 490,91 Euro.

3.

31. Die Kläger haben als Gesamtgläubiger gegen die Beklagte einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer Reisepreisminderung wegen der mangelhaften Unterbringung im Zimmer 424 gemäß §§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB in Höhe von insgesamt 79,46 Euro.

32. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass im Zimmer 424, wie von den Klägern vorgetragen, die Balkontür, die Schranktür und die Matratze defekt waren.

33. Das Amtsgericht ist wohl ebenfalls davon ausgegangen, dass diese Mängel vorgelegen haben. Das Amtsgericht hat diesbezüglich die Reisepreisminderung deswegen verneint, da eine Mängelrüge nicht vorgelegen habe. Daraus lässt sich schließen, dass das Amtsgericht aber jedenfalls vom Vorliegen der Mängel ausgegangen ist. Dies wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme auch gerechtfertigt.

34. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist vorliegend jedoch von einer wirksamen Mängelrüge der Kläger bezüglich der eben genannten Mängel gemäß § 651 d Abs. 2 BGB auszugehen.

35. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vorliegend, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, von einem sogenannten „non-​liquet“ auszugehen. Die Aussagen der Zeugen … und … stehen insoweit im Widerspruch zur Aussage des Zeugen ….

36. Nach einer Gesamtwürdigung der Aussagen lässt sich aber keiner der vorliegenden Aussagen den Vorzug vor der anderen Aussage geben. Insgesamt verbleibt es dabei, dass Aussage gegen Aussage steht.

37. Das Amtsgericht ist vorliegend davon ausgegangen, dass die Kläger als Reisende darlegungs- und beweisbelastet dafür sind, dass die von ihnen behauptete Mängelanzeige auch tatsächlich erfolgt ist.

38. In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage umstritten, wen im Rahmen der (unterlassenen) Mängelanzeige i. S. v. § 651 d Abs. 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast trifft.

39. Mit Urteil vom 20.09.1984 hat der Bundesgerichtshof (NJW 1985, 132, 133) entschieden, dass der Reisende für Mangelanzeige oder Abhilfeverlangen als Anspruchsvoraussetzung beweispflichtig ist. Eine diesbezügliche nähere Begründung erfolgte jedoch nicht. Soweit ersichtlich, hat sich als Landgericht Hannover dieser Auffassung angeschlossen (vgl. NJW-​RR 1990, 1018, 1018; ebenso Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005, Rn. 285).

40. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer trägt der Reiseveranstalter für den Einwendungstatbestand des § 651 d Abs. 2 BGB grundsätzlich die Beweislast. Die Kammer vertritt die Ansicht, dass in diesem Zusammenhang eine abgestufte Prüfung vorzunehmen ist.

41. Im Ausgangspunkt hat im Bestreitensfall der Reiseveranstalter nachzuweisen, dass eine rechtzeitige Mängelanzeige am Urlaubsort unterblieben ist. Die Kammer ist der Ansicht, dass die Frage der Beweislast bei § 651 d Abs. 2 BGB einer differenzierten Lösung bedarf, die insbesondere der Tatsache Rechnung trägt, dass der dem Reiseveranstalter obliegende Beweis ein Negativbeweis ist, der bekanntermaßen mit Schwierigkeiten verbunden ist. Unter diesen Umständen wird der Reiseveranstalter sich zunächst damit begnügen können, dass er sich auf den Ausnahmetatbestand des § 651 d Abs. 2 BGB beruft, wenn er gleichzeitig vorträgt, dass eine Person vorhanden war, die für die Entgegennahme der Mängelanzeige zuständig war, und dass bei dieser Person eine Mängelanzeige entweder überhaupt nicht oder erst zu einem bestimmten (späteren) Zeitpunkt eingegangen ist. Es liegt dann im Rahmen der Darlegungslast des Reisenden, vorzutragen, dass, wann durch wen und wem gegenüber er früher die Mängelrüge abgegeben hat. Ein bei der Beweisaufnahme sich ergebendes non-​liquet muss aber dann zum Nachteil des Reiseveranstalters ausschlagen. Allerdings trägt der Reisende die Beweislast dafür, dass er ohne Verschulden an der rechtzeitigen Abgabe der Mängelanzeige gehindert war; außerdem muss er nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Beweislast für die Tatsachen tragen, aus denen sich ausnahmsweise eine Entbehrlichkeit der Mängelanzeige herleiten lässt (vgl. zum Ganzen Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.03.1986, NJW-​RR 1986, 540 ff.; ebenso LG Kleve, RRa 1997, 72-​74; Seyderhelm, Reiserecht, 1997, § 651 d BGB, Rn. 124).

42. Nach nochmaliger Überprüfung verbleibt die Kammer bei ihrer Rechtsauffassung, dass der Reiseveranstalter für die unterbliebene Mängelanzeige letztlich darlegungs- und beweisbelastet ist. Insbesondere geht ein bei der Beweisaufnahme sich ergebendes non-​liquet zu Lasten des Reiseveranstalters. Nach Auffassung der Kammer ist die entsprechende Begründung aus dem Urteil der Kammer vom 17.03.1986 weiterhin zutreffend. Diese Beweislastverteilung ergibt sich nach Auffassung der Kammer insbesondere daraus, dass es sich bei § 651 d Abs. 2 BGB um einen Ausschlusstatbestand handelt, und gerade nicht um eine Anspruchsvoraussetzung.

43. Nach alldem geht das vorliegende non-​liquet im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zu Lasten der Kläger, sondern zu Lasten der Beklagten als Reiseveranstalter.

44. Danach ist davon auszugehen, dass der Ausschlusstatbestand nach § 651 d Abs. 2 BGB nicht vorliegt.

45. Vielmehr ist ein entsprechender Reisepreisminderungsanspruch der Kläger gegenüber der Beklagten begründet.

46. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkung des Mangels auf die Kläger, hält das Berufungsgericht für die defekte Balkontür eine Minderungsquote von 5 % für angemessen.

47. Bei einem Tagesreisepreis von 233,71 Euro ergibt sich eine Reisepreisminderung für den zweitägigen Aufenthalt im Zimmer 424 bei einer 5 %igen Minderungsquote von 23,37 Euro.

48. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Berufungsgericht für die defekte Schranktür eine Minderungsquote von 2 % für angemessen.

49. Bei einer Minderungsquote von 2 % bei einem Tagesreisepreis von 233,71 Euro ergibt sich für den zweitägigen Aufenthalt im Zimmer 424 eine Reisepreisminderung in Höhe von 9,35 Euro.

50. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Berufungsgericht für die defekte Matratze eine Minderungsquote von 10 % für angemessen.

51. Bei einer Minderungsquote von 10 % bei einem Tagesreisepreis von 233,71 Euro und einem zweitägigen Aufenthalt im Zimmer 424 ergibt sich eine Reisepreisminderung in Höhe von 46,74 Euro.

52. Weitere Reisepreisminderungsansprüche können die Kläger gegenüber der Beklagten für die Unterbringung im Zimmer 424 gemäß §§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1 BGB nicht geltend machen.

53. Der angebliche Mangel hinsichtlich der Klimaanlage wurde weder in der ersten noch in der zweiten Instanz hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Angaben zum Geräuschpegel der Klimaanlage waren nicht ausreichend genug, um sich ein objektives Bild von den Umständen zu machen. Vielmehr enthielten die diesbezüglichen Angaben nur eine subjektive Bewertung.

54. Eine Reisepreisminderung aufgrund des Auftretens von Kakerlaken kam ebenfalls nicht in Betracht. Nach dem Vortrag der Kläger handelte es sich um drei Kakerlaken. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt sich dabei noch nicht um einen Reisemangel, sondern um eine Unannehmlichkeit. Angesichts des Urlaubsortes Kuba ist eine Beeinträchtigung durch drei Kakerlaken noch hinzunehmen. Es ist gerade bei südlichen Urlaubsländern nicht ungewöhnlich, dass entsprechendes Ungeziefer auftritt. Die Schwelle zu einem Reisemangel ist erst dann überschritten, wenn die Beeinträchtigung ein erhöhtes Ausmaß annimmt. Dies ist aber beim Auftritt von drei Kakerlaken noch nicht anzunehmen.

4.

55. Die Kläger haben als Gesamtgläubiger gegen die Beklagte einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer Reisepreisminderung wegen Mängeln im Zimmer 711-​1 gemäß §§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB in Höhe von insgesamt 532,86 Euro.

56. Die Unterkunft im Zimmer 711-​1 war mangelhaft. Die Umstände, dass ein Duschen und Baden im Zimmer 711-​1 nur eingeschränkt möglich war, und dass die Türen und Fenster undicht waren, stellen jeweils einen Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB dar. Da das Amtsgericht diesbezüglich eine Reisepreisminderung deshalb abgelehnt hat, da die Kläger eine Mängelrüge nicht nachgewiesen haben, ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht einen Reisemangel an sich bezüglich dieser Mängel bejaht hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, dass diese Mängel tatsächlich vorgelegen haben.

57. Weiterhin ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Mängelrüge der Kläger bezüglich dieser Mängel gemäß § 651 d Abs. 2 BGB vorgelegen hat.

58. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch hier, wovon wohl das Amtsgericht auch ausgegangen ist, wiederum von einem non-​liquet bezüglich dieser Frage auszugehen. Wie oben aber bereits dargelegt, geht ein entsprechendes non-​liquet nicht zu Lasten der Kläger, sondern zu Lasten der Beklagten als Reiseveranstalter.

59. Die Beklagte hat den Beweis für die Voraussetzungen des Einwendungstatbestandes des § 651 d Abs. 2 BGB nicht geführt.

60. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Mängel auf die Kläger hält das Berufungsgericht für den Mangel der eingeschränkten Nutzbarkeit der Dusche und des Bades eine Minderungsquote von 10 % für angemessen.

61. Aufgrund eines Tagesreisepreis von 233,71 Euro ergibt sich bei einer Minderungsquote von 10 % für den 12-​tägigen Aufenthalt im Zimmer 711-​1 eine Reisepreisminderung in Höhe von 280,45 Euro.

62. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Gericht für den Mangel der undichten Türen und Fenster eine Minderungsquote von 8 % für angemessen.

63. Aufgrund eines Tagesreisepreises von 233,71 Euro ergibt sich bei einer Minderungsquote von 8 % für den 12-​tägigen Aufenthalt in Zimmer 711-​1 eine Reisepreisminderung in Höhe von 224,36 Euro.

64. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Parteivortrags davon auszugehen, dass hinsichtlich des Nachttisches ebenfalls ein Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB vorliegt. Der Parteivortrag der Kläger in Verbindung mit dem vorgelegten Lichtbild bezüglich des Nachttisches ist insoweit als ausreichend substantiiert anzusehen, um einen entsprechenden Reisemangel annehmen zu können. Nach den Gesamtumständen und dem Parteivortrag ist auch von einer entsprechenden Mängelrüge gemäß § 651 d Abs. 2 BGB auszugehen.

65. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Berufungsgericht für die unbrauchbare Nachttischschublade und den Nachttisch insgesamt eine Reisepreisminderung in Höhe von 1 % für angemessen.

66. Aufgrund eines Tagesreisepreises von 233,71 Euro ergibt sich bei einer Minderungsquote von 1 % bei einem 12-​tägigen Aufenthalt im Zimmer 711-​1 eine Reisepreisminderung in Höhe von 28,05 Euro.

5.

67. Die Kläger haben als Gesamtgläubiger gegen die Beklagte einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer Reisepreisminderung wegen dem Allgemeinzustand des Hotels … gemäß §§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB in Höhe von 163,60 Euro.

68. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger angesichts des diesbezüglichen Parteivortrages den unhygienischen Zustand in Teilbereichen jedenfalls hinreichend substantiiert dargetan. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder war der Teppich im Flur völlig verdreckt. Weiterhin waren die Tische, wie auf den Lichtbildern deutlich zu erkennen, ganz erheblich verschmutzt. Weiterhin haben die Kläger substantiiert dargetan, dass aufgrund der Ausgabe von Wein und Bier in Plastikbechern diese leeren Becher gehäuft in der Hotelanlage als Müll herumlagen. Dem ist die Beklagte nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten.

69. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände und dem Parteivortrag ist auch hier von einer entsprechenden Mängelrüge der Kläger gemäß § 651 d Abs. 2 BGB auszugehen.

70. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ist hinsichtlich der genannten unhygienischen Zustände eine Reisepreisminderung in Höhe von 5 % angemessen.

71. Aufgrund eines Tagesreisepreises von 233,71 Euro ergibt sich bei einer Minderungsquote von 5 % bei einem minderungsrelevanten Zeitraum von 14 Tagen eine Reisepreisminderung in Höhe von 163,60 Euro.

72. Weitere Reisepreisminderungsansprüche stehen den Klägern gegenüber der Beklagten bezüglich des Allgemeinzustands des Hotels nicht zu.

73. Die verwendeten Plastiklöffel stellen keinen Reisemangel dar. Diesbezüglich haben die Kläger auch nicht ausreichend dargelegt, wie oft angeblich gebrauchte Plastiklöffel wiederverwandt worden sind. Bei der einmaligen Verwendung eines gebrauchten Plastiklöffels ist nämlich noch von einer bloßen Unannehmlichkeit auszugehen.

74. Soweit ersichtlich, machen die Kläger nur hinsichtlich des Umstandes Minderungsansprüche geltend, dass in dem Hotel im Außenbereich nur Plastikbecher verwendet worden sind für den Ausschank von Wein und Bier. Nach einer Gesamtwürdigung ist diesbezüglich auch bei einem 4-​N-Hotel gerade noch von einer Unannehmlichkeit auszugehen, wenn im Außenbereich Wein und Bier in Plastikbechern gereicht wird. Aus Sicherheitsgründen ist es vertretbar und noch hinzunehmen, wenn im Außenbereich statt Glasbehältnissen Plastikbecher verwandt werden. Anders ist dies selbstverständlich im Innenbereich. Dort ist in einem 4-​N-Hotel zu erwarten, dass Wein und Bier in den entsprechenden Gläsern ausgeschenkt wird und nicht in Plastikbechern. Dies ist aber gerade nicht Gegenstand des Reisepreisminderungsanspruchs der Kläger.

II.

75. Weiterhin haben die Kläger als Gesamtgläubiger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt 551,48 Euro.

76. Die Voraussetzungen eines entsprechenden Entschädigungsanspruchs gemäß § 651 f Abs. 2 BGB liegen vor.

77. Aufgrund der oben beschriebenen Reisemängel war die Reise der Kläger i. S. v. § 651 f Abs. 2 BGB erheblich beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung der Kammer und der wohl noch herrschenden Meinung liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, wenn Reisemängel in dem Ausmaße vorliegen, dass eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50 % gerechtfertigt ist.

78. Die Kammer hält vorerst an dieser Rechtsprechung fest. Nach Auffassung der Kammer gebietet die Entscheidung des EuGH vom 12.03.2002 (NJW 2002, 1255, 1256) nicht zwingend eine Abänderung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer. Die Entscheidung des EuGH, wonach Art. 5 Richtlinie 90/314/EWG dem Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens verleiht, der auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruht, verlangt nicht zwingend die Herabsetzung der Voraussetzungen im Hinblick auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651 f Abs. 2 BGB (anders aufgrund der EuGH-​Entscheidung jetzt LG Duisburg, RRa 2006, 69, 70).

79. Eine Entscheidung des Meinungsstreits kann hier letztlich dahinstehen.

80. Die Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise liegen auf jeden Fall vor. Während des hier maßgeblichen Aufenthalts im Hotel Bella Costa für 14 Tagen lagen durchgehend Reisemängel vor, die eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50 % gerechtfertigt haben. Aufgrund dieser erheblichen Beeinträchtigung war auch die ganze Reise als erheblich beeinträchtigt anzusehen im Sinne von § 651 f Abs. 2 BGB.

81. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer wurde eine Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB anhand pauschaler Tagessätze berechnet.

82. Zwar wurde diese Berechnungsweise vom Bundesgerichtshof nicht als unzulässig angesehen, jedoch hält die Kammer im Hinblick auf die nunmehrige Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1047 ff.) an dieser Berechnungsweise der Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB nicht mehr fest (vgl. Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.02.2006, Az.: 2-​24 S 118/05).

83. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung der Kammer ist als geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB auf den Reisepreis abzustellen, zu dem die Entschädigung in angemessenem Verhältnis zu stehen hat.

84. Der Gesamtreisepreis betrug vorliegend für die Kläger 4.908,00 Euro. Hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung ist hier aber auf den Reisezeitraum abzustellen, in dem die erhebliche Beeinträchtigung für die Kläger vorgelegen hat. Dabei handelt es sich um den 14-​tägigen Aufenthalt im Hotel … Für diese 14 Tage berechnet sich ein fiktiver Reisepreis in Höhe von 3.271,94 Euro. Angesichts der erheblichen Reisemängel unter Berücksichtigung, dass durchgehend eine Minderungsquote von mindestens 50 %, bzw. etwas über 50 % anzusetzen war, ist die von den Klägern geforderte Entschädigung in Höhe von 551,48 Euro sicherlich nicht als übersetzt anzusehen. Dieser Betrag ist bei einer Gesamtwürdigung mindestens als angemessen anzusehen.

III.

85. Hinsichtlich weiterer in der ersten Instanz noch geltend gemachter Mängel, die das Amtsgericht nicht anerkannt hat, wurde diese Nicht-​Zuerkennung mit der Berufung nicht angegriffen. Mangels konkreten Berufungsangriffs waren diese Punkte nicht zu überprüfen.

IV.

86. Nach alldem ergibt sich, dass die Kläger als Gesamtgläubiger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.533,35 Euro haben.

87. Von diesem Betrag ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kein Abzug in Höhe von 479,50 Euro vorzunehmen. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Scheck, den die Beklagte an die Kläger übersandt hat. Die Einlösung dieses Schecks war jedoch mit dem Abschluss eines entsprechenden Vergleichs gekoppelt. Die Kläger haben aber weder diesen Vergleich angenommen noch den Scheck eingelöst. Aus diesen Gründen kann vorliegend nicht von einer vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten in Höhe von 479,50 Euro ausgegangen werden. Entsprechend kann dieser Betrag auch nicht von dem Betrag abgezogen werden, der den Klägern gegen die Beklagte zusteht.

88. Die Kläger können von der Beklagten aber eine entsprechende Zahlung von 479,50 Euro nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Schecks verlangen gemäß § 273 Abs. 1 BGB.

C.

89. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

90. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

91. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzung des § 543 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO gegeben ist, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

92. Das Berufungsgericht weicht hier von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Beweislast für das Vorliegen einer Mängelrüge gemäß § 651 d Abs. 2 ab. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Soweit ersichtlich, hat sich der BGH seit dem Urteil vom 20.09.1984 (NJW 1985, 132 ff.) nicht mehr zu der diesbezüglichen Frage geäußert.

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