Einrichtung eines Taxistandplatzes auf Hotelgelände
LG München: Einrichtung eines Taxistandplatzes auf Hotelgelände
Ein Hotelbetreiber wies einen Teil seines Parkplatzes als öffentlichen Taxistellplatz aus. Weil private Hotelgäste auf diesem Platz parkten, beschwerte sich ein Taxifahrer lautstark und forderte die Gäste dazu auf, den Platz zu räumen. Der Hotelbetreiber möchte den Taxifahrer aus diesem Grund vom Recht zur Nutzung des Stellplatzes ausschließen.
Das Landgericht München hat die Klage abgewiesen. Durch die Kennzeichnung als öffentlicher Taxi-Stellplatz habe der Hotelier sein Recht aufgegeben, die Nutzung individuell für einzelne Personen freizugeben.
LG München | 13 S 9552/09 (Aktenzeichen) |
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LG München: | LG München, Urt. vom 27.10.2009 |
Rechtsweg: | LG München, Urt. v. 27.10.2009, Az: 13 S 9552/09 |
AG München, Urt. v. 01.12.2006, Az: 163 C 30544/08 | |
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Leitsatz:
2. Der Betreiber eines Hotels, der der Einrichtung eines Taxistandplatzes und Anbringung des Zeichens 229 StVO (Taxistandplatz, Halteverbot) auf seinem Grundstück zugestimmt und die Nutzung für alle Taxiunternehmen ohne Beschränkung freigegeben hat, verzichtet auf sein uneingeschränktes Hausrecht.
Zusammenfassung:
3. Ein Hotelier brachte an seinem Privtparkplatz ein öffentliches Verkehrszeichen an und wies diesen als öffentlich nutzbaren Taxistand aus. Als sich Hotelgäste auf diesen Parkplatz stellten, beschwerte sich der Taxifahrer lautstark und geriet in Streit mit den Gästen. In der Folge möchte der Hotelier den Taxifahrer aus dem Kreis der Nutzungsberechtigten ausschließen.
Der Taxifahrer weigert sich der Zahlung. Der Kläger könne ihm nicht verbieten einen als öffentlichen Stellplatz ausgewiesenen Parkplatz zu nutzen.
Das Landgericht München hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Durch die Ausweiseung der privaten Fläche als öffentlicher Stellplatz habe der Hotelier sein Eigentum für die Allgemeinheit freigegeben. Für den betroffenen Teil seines Grundstücks habe er auf diese Weise sein Hausrecht aufgegeben. Es stehe ihm in der Folge nicht länger zu, die Nutzung auf einen bestimmten Personenkreis zu beschränken.
Es stehe dem Hotelier frei, die Fläche nicht länger der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Solange der Bereich jedoch als öffentlicher Stellplatz ausgewiesen sei, habe der Kläger kein uneingeschränktes Nutzungs- und Ausschlussrecht.
Tenor:
4. Das Endurteil des Amtsgerichts München wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger gegenüber am 21.07.08 ausgesprochene Nutzungsverbot des Taxistandplatzes aufzuheben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Euro 2.000,00 festgesetzt.
Gründe:
5. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 ZPO abgesehen.
6. Die Kammer legt die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts der Entscheidung zugrunde. Auf den Tatbestand des Endurteils des Amtsgerichts München vom 29.04.09 wird Bezug genommen.
7. Der Kläger und Berufungskläger beantragt das Urteil des Amtsgerichts München vom 29.04.09 wird aufgehoben.
8. Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger gegenüber am 21.07.08 ausgesprochene Nutzungsverbot des Taxistandplatzes am …. aufzuheben.
9. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.
10. Das Landgericht wies in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.09 auf die vom Amtsgericht abweichende Beurteilung der Rechtslage hin.
11. Die Beklagte nahm hierzu mit Schriftsatz vom 21.09. Stellung.
12. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist begründet.
13. Der Kläger hat aufgrund der Eröffnung der Nutzung des Taxistandplatzes für einen unbeschränkten Personenkreis von Taxiunternehmern einen Anspruch auf Nutzung des Taxistandplatzes und kann deshalb die Aufhebung des Nutzungsverbots verlangen.
14. Dies folgt aus den vom BGH in dem Endurteil vom 03.11.1993, BGHZ 124, 39 ff. dargelegten Grundsätzen.
15. Hierbei ist der Beklagten zuzugeben, dass ein Nutzungsanspruch des Klägers nicht aus Artikel 14 i. V. m. mit Artikel 6 Absatz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (Gemeingebrauch) folgt, weil eine öffentlich rechtliche Widmung der Privatstraße der Beklagten weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt ist (vgl. Schreiben des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München vom 12.08.08, Anlage K 10).
16. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe vom 29.01.2003 (Taxiordnung).
17. Ein Nutzungsrecht des Klägers folgt auch nicht aus der Aufstellung des Verkehrszeichens (Taxistandplatz, Halteverbot), wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.11.1969, BGHZ 51, 310 ff., ergibt.
18. Der BGH hat hier dargelegt, dass, „wenn ein Droschkenhalteplatz von einer Vereinigung von Taxiunternehmern auf eigene Kosten auf gemietetem Grund und Boden errichtet worden ist, ein Taxiunternehmer, der nicht Mitglied dieser Vereinigung ist, nicht deshalb ein Recht auf Benutzung des Standplatzes hat, weil dieser mit dem Verkehrszeichen“ Droschkenhalteplatz (StVO, Anlage Bild 31) versehen ist. Die Aufstellung des Verkehrszeichens als solches gibt also kein Nutzungsrecht für jeden Taxiunternehmer.
19. Diese Rechtsprechung ist vom OLG München bestätigt worden:
20. In dem vom OLG München entschiedenen Fall hatte die Bundesbahn das ihr gehörende Grundstück (Bahnhofsvorplatz) an einen Verein zur Nutzung als Taxistandplatz vermietet. Nur Vereinsmitglieder durften den Standplatz nutzen. Nach Vertragsende bot die Bundesbahn in einem Rundschreiben allen Münchner Taxifahrern die Benutzung des Standplatzes gegen Entgelt an; sie würde Sorge tragen, dass nicht zahlende Taxifahrer den Standplatz nicht würden nutzen können. Auch hier stellte das OLG München fest, dass das Zeichen Nr. 229 (Taxistand) keinen Nutzungsanspruch für jeden Taxiunternehmer begründet.
21. Der Sachverhalt, der vom Bundesgerichtshof (BGHZ 51, 310 ff.) und vom OLG München (NJW 1978, 1270 f.) entschieden wurde, ist mit dem hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht vergleichbar. Denn die Beklagte hat die Nutzung des Taxistandplatzes gerade nicht nur für einen beschränkten Kreis von Taxiunternehmern, sondern für jedes Taxiunternehmen eröffnet. Es geht auch nicht um die Frage, ob die Nutzung von der Zahlung eines Entgeltes abhängig ist.
22. Der Kläger hat aufgrund der Eröffnung der Nutzung des Taxistandplatzes für einen unbeschränkten Personenkreis von Taxiunternehmern und -fahrern einen Rechtsanspruch auf Nutzung des Taxistandplatzes.
23. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem vom Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 03.11.93 (BGHZ 124, 39 ff.) dargelegten Grundsätzen, die sich auf den streitgegenständlichen Fall übertragen lassen.
24. Danach ist die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt. Fehlt es an einem derartigen Verdacht, so kann ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, nicht allein deswegen mit einem Hausverbot belegt werden.
25. Zur Begründung wird ausgeführt, die Inhaberin des Marktes habe durch die Eröffnung des Geschäfts nicht in vollem Umfang auf ihr Hausrecht verzichtet. Wer ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, bringt damit zwar zum Ausdruck, dass er an jeden Kunden Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will. Er gestattet somit generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt, die sich im Rahmen des „üblichen Käuferverhaltens“ bewegen. Dies schließt aber nicht aus, dass er von seinem Hausrecht gegenüber solchen Kunden Gebrauch macht, die hierzu, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufs, Anlass geben, oder dass er die generelle Erlaubnis zum Betreten seiner Geschäftsräumen von bestimmten Bedingungen abhängig machen und demjenigen, der diese Bedingungen nicht erfüllen will, vom Zutritt ausschließen kann. Sodann wird ausgeführt, dass die Inhaberin des Marktes Taschenkontrollen nur fordern darf, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht besteht. Ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, wenn es an einem gegen ihn gerichteten Verdacht fehlt, kann deshalb nicht mit einem Hausverbot belegt werden.
26. Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer auf den vorliegenden Fall anwendbar. Dadurch, dass die Beklagte der Anordnung des Taxistandplatzes und Anbringung des Zeichens 229 StVO (Taxistandplatz, Halteverbot) zugestimmt und die Nutzung für alle Taxiunternehmer ohne Beschränkung freigegeben hat, hat sie auf ihr uneingeschränktes Hausrecht verzichtet. Sie hat die Nutzung des Taxistandplatzes uneingeschränkt für alle Taxiunternehmer eröffnet.
27. Hieraus folgt der Anspruch des Klägers, den Taxistandplatz in der üblichen Weise zu nutzen, sprich Beförderungsleistungen anzubieten.
28. Das Vorhandensein des Taxistandplatzes und die Anwesenheit von Taxifahrern, die dort tatsächliche ihre Leistungen anbieten, liegen im eigenen Interesse der Beklagten als Betreiber des Hotels Marriott. Es stellt einen Service für die Hotelgäste dar, wenn sich direkt vor dem Hotel ein Taxistandplatz befindet, an dem auch tatsächlich Taxifahrer ihre Dienste anbieten.
29. Insoweit ist die Beklagte nicht anders zu behandeln, als der Inhaber eines Einzelhandelsmarktes, der davon profitiert, dass sein Ladengeschäft von Kunden aufgesucht wird.
30. Die Beklagte kann nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidung BGHZ 124, 39 ff. nur dann ein Hausverbot erteilen, wenn ein Taxifahrer den Betriebsablauf des Hotels stört. Sie hat also ein eingeschränktes Hausrecht.
31. Dass sich der Kläger am 19.07.08 lautstark über Hotelgäste beschwert hat, die an dem Taxistand parkten und die Polizei rief, stellte nach Würdigung aller Umstände keine Störung des Betriebsablaufs des Hotels dar, die ein Nutzungsverbot gegen den Kläger rechtfertigt. Dass der Kläger laut wurde, kann hierbei als wahr unterstellt werden, so dass eine Beweisaufnahme entbehrlich war.
32. Die Beklagte übersieht, dass sie durch die Zustimmung zur Anordnung des Taxistandplatzes und Anbringung des Verkehrszeichens 229 StVO und die Eröffnung der Nutzung des Standplatzes für einen unbeschränkten Kreis von Taxiunternehmern Einschränkungen ihres Hausrechts unterliegt.
33. Das Verkehrszeichen 229 StVO ist ein öffentlich rechtliches Verkehrszeichen, das von jedermann zu beachten ist. Wegen des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz gilt es für jedermann unabhängig davon, ob eine Person Hotelgast, Besucher, Person ohne Bezug zum Hotel Marriott oder selbst der Hotelinhaber selbst ist.
34. Die Beklagte hat nicht aufgrund ihres Eigentums an der Privatstraße das Recht, die Geltung eines öffentlich-rechtlichen Halteverbotes, dessen Anbringung sie zugestimmt hat, nach ihrem Belieben zeitweise oder für bestimmte Personen außer Kraft zu setzen. Dies folgt bereits daraus, dass das Halteverbot öffentlich-rechtlicher Natur ist und ohne Einschränkung für jedermann (außer natürlich für die dort ihre Dienste anbietenden Taxifahrer) gilt.
35. Die Beklagte hat nur die Wahl, der Anbringung des Verkehrszeichens 229 StVO und Einrichtung des Taxistandplatzes zuzustimmen oder nicht zuzustimmen. Stimmt sie zu, ist sie selbst und sind ihre Hotelgäste an die Geltung des Verkehrszeichens gebunden.
36. Darüber hinaus sind die Taxiunternehmer und -fahrer bei der Planung ihrer Berufungsausübung darauf angewiesen, dass öffentlich-rechtlich angeordnete Taxistandplätze für den Nutzerkreis, für den sie eröffnet sind (hier: unbeschränkter Nutzerkreis) auch tatsächlich nutzbar sind. Es kostet Zeit und Geld, einen Taxistandplatz anzufahren. Die vergebliche Fahrt zu einem Taxistandplatz, der wegen Zuparkens nicht nutzbar ist, zieht einen finanziellen Schaden für das betroffene Taxiunternehmen nach sich. Auch aus Vertrauensschutzgründen (§ 242 BGB) unterliegt die Beklagte daher der Einschränkung ihres Hausrechts, wenn sie einmal der Anordnung eines Taxistandplatzes und Anbringung des Verkehrszeichens und der Eröffnung der Nutzung des Standplatzes für einen unbeschränkten Kreis von Taxiunternehmern/-fahrern zugestimmt hat. Nach § 242 BGB ist widersprüchliches Verhalten rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 242 BGB RN 55 mit weiteren Nachweisen).
37. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Kläger berechtigt, die Räumung des Taxistandplatzes von im Halteverbot parkenden Fahrzeugen zu verlangen.
38. Denn durch das Zuparken des Taxistandplatzes lag sowohl ein verkehrsrechtlicher Verstoß als auch ein unberechtigter Eingriff in das Nutzungsrecht aller Taxiunternehmer an dem Taxistandplatz vor.
39. Dass der Kläger laut wurde und die Polizei rief, kann bei Abwägung aller Umstände nicht als unangemessene Störung des Betriebsablaufs des Hotels gewertet werden, die ein Nutzungsverbot für den Kläger rechtfertigt.
40. Denn es war die Beklagte, die zunächst in den Betriebsablauf der Taxiunternehmen, denen sie den Standplatz rechtsverbindlich zur Verfügung stellte, dadurch störend eingriff, dass sie nicht für die Freihaltung des Taxistandplatzes sorgte.
41. Da die Hotelgäste teilweise Ausländer sind, die die deutsche Straßenverkehrsordnung nicht in jedem Detail kennen, ist es nach der Auffassung der Kammer Aufgabe der Hotelleitung und des Servicepersonals des Hotels, in entsprechend gastfreundlicher Weise auf die verkehrsrechtliche Rechtslage hinzuweisen.
42. Das Abschleppen von Fahrzeugen ist dann nicht notwendig, wenn die Gäste zum Beispiel beim Einchecken in entsprechend freundlicher Klarheit auf das Halteverbot hingewiesen werden. Auch das ständige Postieren einer Person an dem Taxistandplatz ist dann nicht erforderlich.
43. Entsprechende Hinweise auf die zwingende Geltung und Beachtung des Halteverbots am Taxistandplatz sind deshalb zumutbar, weil einerseits der Taxistandplatz auch und gerade im Interesse der Beklagten eingerichtet wurde, um den Hotelgästen einen entsprechenden Service anbieten zu können, und anderseits den Taxiunternehmern das Angebot ihrer Beförderungsleistungen bei zugeparktem Taxistandplatz nicht möglich ist.
44. Der Sachvortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 21.09.09 lässt erkennen, dass sich die Beklagte nach wie vor als berechtigt ansieht, den Taxistandplatz ihren Hotelgästen als Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Dies entspricht indes nicht der Rechtlage.
45. Das Verhalten des Klägers erfolgte zur Abwehr des Eingriffs in den Betrieb der Taxiunternehmen durch die Beklagte bzw. ihre Hotelgäste und rechtfertigt daher nach Auffassung der Kammer ein Hausverbot nicht.
46. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.06 führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Hier hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf den Kontrahierungszwang des Flughafenbetreibers darauf hingewiesen, dass allen Personen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall der Zutritt zum Flughafen gestattet sei, die sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegen und den Berichtlauf nicht stören.
47. Wie unter II. 3. c. bb. dargelegt, liegt keine Störung des Betriebsablaufs der Beklagten vor, die ein Nutzungsverbot rechtfertigen würde.
48. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO analog.
49. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
50. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt, § 3 ZPO.
51. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war.
52. Die Frage der Einschränkung des Hausrechts bei Eröffnung allgemeinen Verkehrs ist höchstrichterlich entschieden.
53. Die Kammer weicht auch nicht von der Rechtsprechung des BGH in BGHZ 51, 310 ff. und des OLG München in NJW 1978, 1270 f.) ab. Die dort entschiedenen Fälle betreffen einen anderen Sachverhalt, nämlich die Eröffnung der Nutzung des Taxistandplatzes von Anfang an nur für einen beschränkten, zahlenden Personenkreis und die Frage, ob ein Nutzungsanspruch auch ohne Zahlung des Entgeltes besteht.
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