Anrechnung einer Ausgleichszahlung

LG Bonn: Anrechnung einer Ausgleichszahlung

Die Klägerin macht gegen die beklagte Reiseveranstalterin einen Minderungsanspruch aus dem Reisevertragsrecht geltend. Sie buchte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine Kreuzfahrt, inklusive Hin-und Rückflug. Der Rückflug hatte eine 25-stündige Verspätung. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte daraufhin an die Klägerin einen Ausgleich in Höhe von 600 Euro je Reisenden gemäß der Fluggastverordnung.

Das Landgericht Bonn entschied, dass der Klägerin kein weiterer Minderungsanspruch zustehe, da der Ausgleichsanspruch auf diesen anzurechnen sei, wodurch der Minderungsanspruch erlösche.

LG Bonn 8 S 156/13 (Aktenzeichen)
LG Bonn: LG Bonn, Urt. vom 26.09.2013
Rechtsweg: LG Bonn, Urt. v. 26.09.2013, Az: 8 S 156/13
AG Bonn, Urt. v. 13.05.2013, Az: 113 C 204/12
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Landgericht Bonn

1.Urteil vom 26. September 2013

Aktenzeichen 8 S 156/13

 Leitsatz

2. Ein bereits gezahlter Ausgleichsanspruch nach der Fluggastverordnung durch die ausführende Fluggesellschaft, ist auf einen möglichen Minderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter anzurechnen.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine Kreuzfahrt inklusive Hin- und Rückflug. Der geplante Reiseverlauf wurde jedoch geändert und eine Anfahrt eines Ortes wurde komplett gestrichen. Mithin kam es zu einer erheblichen Verspätung (25 Stunden) des Rückfluges.

Die ausführende Fluggesellschaft zahlte daraufhin bereits eine Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastverordnung in Höhe von 600 Euro pro Person. Die Klägerin macht jetzt weiterhin Minderungsansprüche nach dem Reisevertragsrecht gegen die Beklagte geltend. Fraglich ist jedoch, ob der bereits gezahlte Ausgleichsanspruch auf einen möglichen Minderungsanspruch angerechnet werden kann.

Das Amtsgericht Bonn entschied vorab, dass der Klägerin kein Minderungsanspruch zustehe, da dieser durch die Anrechnung des Ausgleichsanspruches erloschens sei. Das Berufungsgericht entschied ebenfalls, dass der Klägerin ein solcher Anspruch nicht zustehe und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts.

Tenor

4. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 13.05.2013 (113 C 204/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

5. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Minderungsansprüche nach dem Reisevertragsrecht geltend. Insoweit streiten die Parteien über die etwaige Anrechnung einer Ausgleichszahlung des Luftfahrtunternehmens wegen Verspätung.

6. Die Klägerin hatte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine Kreuzfahrt ab E inklusive Hin- und Rückflug für die Zeit vom 24.02.2012 bis zum 02.03.2012 zu einem Preis von 2.842,20 Euro gebucht.

7. Der Reiseverlauf änderte sich vor Ort dergestalt, dass die Anfahrt von C ersatzlos gestrichen wurde. Über eine  Kompensation wegen der Änderung des Reiseverlaufs einigten sich die Parteien bereits außergerichtlich.

8. Desweiteren erfolgte der Rückflug nach E2 25 Stunden später als ausgeschrieben. Vorprozessual zahlte deswegen die ausführende Fluggesellschaft B bereits einen Betrag von 600 Euro je Reisendem auf Grundlage der Europäischen Fluggastverordnung VO (EG) 261/2004 an die Klägerin und ihren Ehemann.

9. Wegen der 25-​stündigen Flugverspätung macht die Klägerin nunmehr gegenüber der Beklagten auch einen reisevertragsrechtlichen Minderungsanspruch in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der  Verspätung geltend. Diesen Anspruch meldete sie mit Schreiben vom 09.03.2012 unter Fristsetzung bis zum 22.03.2012 erstmals gegenüber der Beklagten an. Zuletzt setzte sie der Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2012 eine Frist zur Erstattung von 426,30 Euro bis zum 10.09.2012. Seitens der Beklagten erfolgte keine Zahlung.

9. Die Parteien streiten darüber, ob die Leistungen der Fluggesellschaft auf einen etwaigen Minderungsanspruch anzurechnen sind.

10. Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 426,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2012 zu zahlen.

11. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12. Durch das der Klägerin am 22.05.2013 zugestellte Urteil vom 13.05.2013 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, es hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und die Berufung zugelassen.

13. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin müsse sich die Zahlung der Fluggesellschaft B auf Grundlage der Europäischen Fluggastverordnung gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 261/2004 auf einen etwaigen Minderungsanspruch anrechnen lassen, so dass ein solcher jedenfalls erloschen sei. Das Amtsgericht hat hierzu weiter ausgeführt, dass ungeachtet des Wortlauts von Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 261/2004, der eine Anrechnung auf „Schadensersatzansprüche“ normiere, hiervon auch der hier geltend gemachte Minderungsanspruch erfasst sei. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem englischsprachigen Wortlaut und der Entstehungsgeschichte und entspreche der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur.

14. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 24.06.2013 eingelegten und am 23.07.2013 begründeten Berufung.

15. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter. Sie wendet sich gegen die Anrechnung der Ausgleichszahlung von B auf einen etwaigen Minderungsanspruch gegenüber der Beklagten. Gegen eine Anrechenbarkeit spreche der eindeutige Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 261/2004. Auch der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 13.10.2011 in der Sache S ./. B2 (Rs C 83/10) festgestellt, dass die Europäischen Fluggastverordnung nur Mindestrechte normiere. Ferner sei es sachgerecht, dass der Pauschalreisende weitergehende Rechte als der einfache Fluggast geltend machen könne, da bei diesem mit der Verspätung des Fluges zusätzlich auch die Pauschalreise beeinträchtigt werde. Es liege auch kein Fall der Überkompensation vor, denn dem deutschen Recht sei es immanent, dass Minderungs- und Schadensersatzansprüche nebeneinander geltend gemacht werden können. Der Minderungsanspruch kompensiere gerade verschuldensunabhängig keinen Schaden. Im Übrigen nimmt die Klägerin Bezug auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag einschließlich sämtlicher Beweisangebote.

16. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 13.05.2013, Az. 113 C 204/12, aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 426,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2012 zu verurteilen.

17. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

18. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und dessen Erwägungen zur Anrechnung der Ausgleichszahlung. Ihrer Auffassung nach fall auch das Minderungsrecht bzw. der entsprechende Anspruch unter den Begriff des Schadensersatzes in Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 261/2004.

19. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

20. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden und ist ungeachtet der nicht erreichten Berufungssumme von mehr als 600 Euro (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) statthaft, da das Amtsgericht in seinem Urteil die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen hat.

21. Die Berufung erweist sich jedoch in der Sache als nicht begründet.

22. Die Klage ist unbegründet.

23. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung eines Teils des gezahlten Reisepreises gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin wegen reisevertragsrechtlicher Minderung gemäß §§ 638 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 i.V.m. 651 d BGB  ist jedenfalls durch Anrechnung der seitens der Fluggesellschaft B auf Grundlage der Europäischen Fluggastverordnung wegen der Verspätung – die allein zum Anknüpfungspunkt des hier geltend gemachten Minderungsrechts gemacht wird – unstreitig erbrachten Zahlung von 600 Euro an die Klägerin erloschen.

24. Eine nach Maßgabe der Europäischen Fluggastverordnung erfolgte Ausgleichszahlung gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 261/2004 ist auch auf einen etwaigen Minderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter anrechenbar, wenn und soweit das Minderungsrecht – wie hier – allein auf den Umstand der Flugverspätung gestützt wird (vgl. AG Rostock RRa 2013, 92; wohl auch AG Bremen VuR 2007, 235, 239; offen gelassen bei AG Rüsselsheim RRa 2011, 94, 95; Staudinger-​Staudinger, BGB, 2011, § 651d Rn. 8; Führich Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rn. 1065; Bollweg RRa 2009, 10, 12 ff.; Tonner VuR 2000, 212; Leffers RRa 2008, 258, 259 ff; Wagner VuR 2006, 337; a.A. noch Führich RRa 2007, 58, 61).

25. Ausgangspunkt der Beurteilung, ob eine Anrechnung der nach der Europäischen Fluggastverordnung VO (EG) 261/2004 geleisteten Ausgleichszahlung auf einen Minderungsanspruch nach deutschem Reisevertragsrecht gemäß § 651d BGB erfolgt, ist zunächst der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 261/2004, der eine Anrechnung der Ausgleichszahlung auf „einen (solchen) Schadensersatzanspruch“ unter Bezugnahme auf S. 1 normiert. Dieser Wortlaut steht entgegen früheren Stimmen im Schrifttum (vgl. Führich RRa 2007, 58, 61, der mittlerweile aber auch die Gegenposition vertritt und eine Anrechenbarkeit bejaht vgl. Führich Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rn. 1065) einer Anrechenbarkeit der Ausgleichszahlung auf den Minderungsanspruch jedenfalls nicht entgegen – im Gegenteil: So ist zunächst festzustellen, dass entgegen der früheren Darstellung von Führich (RRa 2007, 58, 61) der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 nicht auf „verschuldensabhängige“ Schadensersatzansprüche abstellt. Ein solcher Schluss liegt zwar mit Blick auf das deutsche Schadensersatzrecht nahe, da hier die Schadensersatzpflicht regelmäßig ein Verschulden des Schädigers voraussetzt, verkennt aber insoweit europäischen Geltungsbereich der Norm. Auch der Begriff des „Schadensersatzes“ lässt keinen Schluss des Inhalts zu, dass hiervon allein Schadensersatzansprüche im engeren Sinne der deutschen Zivilrechtsdogmatik und damit nicht auch Minderungsansprüche umfasst seien. Auch diese Betrachtung würde die europäische Dimension der Regelung verkennen. Der Begriff umfasst vielmehr sämtliche Formen der Entschädigung oder der Kompensation, die mit dem von der Verordnung geschaffenen Ausgleich ihrem Sinngehalt nach kongruent sind (vgl. Staudinger-​Staudinger, a.a.O).

26. Insoweit ist hervorzuheben, dass die englische Fassung der Norm – Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 – den Begriff der „compensation“ verwendet und zwar sowohl für den anrechenbaren Ausgleichsanspruch nach der Verordnung als auch für die nationalen Ansprüche, die einer solchen Anrechenbarkeit unterliegen (vgl. hierzu Bollweg RRa 2009, 10, 14; Leffers RRa 2008, 258, 260). Der Begriff der „compensation“ ist jedoch umfassender als die deutsche Terminologie des Schadensersatzes und bezeichnet in seiner Übersetzung jede Form der Entschädigung, des Ersatzes oder einer Ausgleichszahlung. Der auf Initiative der Bundesregierung (vgl. Bollweg, a.a.O.) in der englischen Vertragsversion verwandte Begriff „compensation“ entstammt eher dem allgemeinen, als dem juristischen Sprachgebrauch, um so ein umfassendes Verständnis zu gewährleisten und gerade keine Beschränkung auf bestimmte Ausgleichszahlungen nach den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten herbeizuführen. Dass in der deutschen Übersetzung dann wieder auf den spezifischen und aufgrund seines dogmatischen Verständnisses verengenden Begriff des Schadensersatzes zurückgegriffen wurde, hatte den einfachen Grund, dass nicht ein einziger englischer Begriff durch zwei deutsche Wörter („Schadensersatz und Minderung“) sprachjuristisch ersetzt werden sollte (vgl. Bollweg RRa 2009, 10, 15). Der Terminus „Schadensersatz“ erweist sich in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund der spezifischen Bedeutung als nicht sachgerecht – denkbar wäre ein allgemeiner Begriff wie „Entschädigung“ oder „Ausgleich“ -, das ändert aber nichts an dem dem Begriff „compensation“ innewohnenden umfassenden Bedeutungsgehalt.

27. Auch der spezifische Rechtscharakter der Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastverordnung, die einen Ersatz immaterieller bzw. ideeller Schäden in Form eines Ärgernisses über die erhebliche Verspätung darstellt und zugleich gegenüber den Fluggesellschaften eine präventiv-​“pädagogische“ Wirkung zeitigen soll, und des Minderungsanspruchs nach deutschem Reisevertragsrecht, der ein Missverhältnis von Reisepreis und Reiseleistung verschuldensunabhängig kompensieren soll, spricht nicht gegen die Anrechenbarkeit der Ausgleichszahlung auf den Minderungsanspruch. Der Ausgleich nach der Europäischen Fluggastverordnung erfolgt dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung zufolge, um „Ärgernisse“ und „große Unannehmlichkeiten“ der Passagiere, die in der Flugverspätung begründet sind, zu kompensieren (AG Rostock RRa 2013, 92; Leffers RRa 2008, 258, 259). Genau jene in der Flugverspätung gründenden „Ärgernisse“ und „großen Unannehmlichkeiten“ sind es aber, die auch zu dem Missverhältnis von Reiseleistung und Reisepreis führen, das den Minderungsanspruch begründet, soweit dieser allein – wie hier – auf die Verspätung des Fluges gestützt wird. Das beide Ansprüche begründende tatsächlich auszugleichende Interesse ist kongruent, so dass auch unter Berücksichtigung des spezifischen Rechtscharakters beider Institute eine Anrechnung sachgerecht ist.

28. Eine Anrechnung der Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastverordnung auf den Minderungsanspruch entspricht überdies dem Sinn und Zweck der in Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 261/2004 normierten Anrechenbarkeit und steht im Übrigen im Einklang mit der Entstehungsgeschichte der Fluggastverordnung sowie des Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 im Besonderen. Nach dem Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 261/2004 sollte dieser jede Überkompensierung aus einer Kumulierung von Ansprüchen nach der Verordnung und sonstigem Recht wegen derselben Positionen und Interessen ausschließen und den Reisenden nicht überobligatorisch entschädigen (AG Rostock RRa 2013, 92, 93; Bollweg RRa 2009, 10, 14; ähnlich Staudinger-​Staudinger, a.a.O). Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 geht mit diesem Zweck zurück auf eine Initiative der deutschen Bundesregierung, die sich ursprünglich gegen die Einbeziehung von Pauschalreisen – vor dem Hintergrund des insoweit ausdifferenzierten Regelungssystems nach deutschem Recht – in den Anwendungsbereich der Verordnung gewandt hatte, sich hiermit aber bei den übrigen Mitgliedstaaten nicht durchsetzen konnte (hierzu insgesamt Bollweg RRa 2009, 10, 14 f.). Den durch die Einbeziehung befürchteten Doppelungen mit der Folge einer überkompensatorischen Entschädigung sollte sodann durch die Regelung des Art. 12 VO (EG) 261/2004 begegnet werden. Die unerwünschte  Doppelung von Entschädigung würde aber eintreten, ließe man den Minderungsanspruch ohne Anrechenbarkeit neben die bereits gezahlte Ausgleichszahlung treten.

29. Dem Argument der Überkompensation kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 92, 177) Minderung und Schadensersatz grundsätzlich nebeneinander geltend gemacht werden können (vgl. auch § 651f Abs. 1 BGB: „unbeschadet der Minderung“). Dies gilt jedoch ausweislich der zitierten Entscheidung nur insoweit, als der durch die Minderung abgegoltene Vermögensverlust nicht noch einmal im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht wird, mithin beide Institute das identische Interesse abdecken. Im Übrigen handelt es sich bei dem Ausgleich nach der Europäischen Fluggastverordnung auch nicht um einen Schadensersatzanspruch i.e.S., sondern um einen unbenannten, verschuldensunabhängigen Kompensationsanspruch.

30. Schließlich steht auch der Umstand, dass die Schuldner des Ausgleichs nach der Europäischen Fluggastverordnung (Fluggesellschaft) und der Schuldner des Minderungsanspruchs (Reiseveranstalter) jedenfalls im konkreten Fall personenverschieden sind, einer Anrechenbarkeit nicht entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Reisenden eine Zahlung seitens der Fluggesellschaft erhalten haben, obwohl ihr unmittelbarer Vertragspartner allein der Reiseveranstalter war und ist, so dass jedenfalls faktisch die Airline als Dritte auch auf Ansprüche gegen den Vertragspartner gezahlt haben könnte. Erwägenswert wäre allenfalls ein interner Ausgleich zwischen Airline und Reiseveranstalter, soweit letzterer durch die Ausgleichszahlung von einem ansonsten bestehenden Minderungsanspruch befreit wird, der für die hier zu beurteilenden Ansprüche der Reisenden jedoch unmittelbar ohne Bedeutung ist.

31. Mangels Hauptanspruchs ist der ergänzend geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB nicht begründet.

32. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

33. Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 1 ZPO). Bei der Frage der Anrechenbarkeit einer Entschädigung nach der Europäischen Fluggastverordnung auf einen reisevertraglichen Minderungsanspruch handelt es sich um eine klärungsbedürftige, höchstrichterlich bislang noch nicht entschiedene Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.

34. Wert des Berufungsverfahrens: 426,30 Euro

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