Abtretungsverbot in Reisebedingungen

LG Stuttgart: Abtretungsverbot in Reisebedingungen

Der Kläger buchte für sich und eine weitere Person eine Reise nach Venezuela bei einem Reiseveranstalter für die Zeit vom 21.12.1991 bis 5.1.1992 zu einem Gesamtpreis von DM 5.380,-​. Aufgrund verschiedener Mängel fordert der Kläger Reisepreisminderung und Schadensersatz aus eigenem und aus abgetrenenem Recht der Mitreisenden.

Das LG Stuttgart lehnte die Klage ab.

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LG Stuttgart 20 O 340/92 (Aktenzeichen)
LG Stuttgart: LG Stuttgart, Urt. vom 29.09.1992
Rechtsweg: LG Stuttgart, Urt. v. 29.09.1992, Az: 20 O 340/92
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Landgericht Stuttgart

1. Urteil vom 29.09.1992

Aktenzeichen 20 O 340/92

Leitsätze:

2. Nennt der Reisende bei Vertragsschluss für den Mitreisenden einen anderen Namen, so geht aus diesem Umstand nicht hervor, dass der Kunde in eigenem Namen für beide abschließen will. Werden zudem zwei Reisebestätigungen mit jeweils dem Namen des Reisenden ausgestellt, dann entstehen zwei Reiseverträge.

Ein in den Reisebedingungen vereinbartes Abtretungsverbot ist wirksam.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte für sich und eine weitere Person eine Reise nach Venezuela bei dem beklagten Reiseveranstalter für die Zeit vom 21.12.1991 bis 5.1.1992 zu einem Gesamtpreis von DM 5.380,-​. Aufgrund verschiedener vermeintlicher Mängel fordert der Kläger Reisepreisminderung und Schadensersatz aus eigenem und aus abgetrenenem Recht der Mitreisenden.

Das LG Stuttgart lehnte die Klage ab. Dies begründete es einerseits mit dr fehlenden substanziellen Darlegung von ansprüchsbegründenden Mängeln bzw. Aufwendungen einerseits und andererseits mit der Unabtretbarkeit der (potenziellen) Ansprüche des Mitreisenden an den Kläger.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann jedoch die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von DM 1.500,-​- abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand:

5. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, Minderung und Schadensersatz sowohl aus eigenem wie aus abgetretenem Recht geltend.

6. Der Kläger hatte mit einer weiteren Mitreisenden bei der Beklagten eine Flugreise nach P/Venezuela in der Zeit vom 21.12.1991 bis 5.1.1992 gebucht und diese Reise auch wahrgenommen.

7. Der Reisepreis betrug für beide Personen einschließlich Flugzuschlag DM 5.380,-​; neben dem Flug war ein Doppelzimmer mit Frühstück gebucht.

8. Der Kläger begehrt nun unter Behauptung verschiedener Reisemängel den vollen Reisepreis zurück. Ferner verlangt er Schadensersatz wegen verschiedener behaupteter Ausgaben am Urlaubsort, darüber hinaus möchte der Kläger von der Beklagten die Kosten einer Ersatzreise. Dabei macht der Kläger zugleich die ihm von der Mitreisenden abgetretenen Ansprüche geltend.

9. Im einzelnen beanstandet der Kläger, daß ein Gepäckstück seiner Mitreisenden seit der Ankunft am Ferienziel bis zwei Tage vor Ende des Aufenthalts gefehlt hat, wobei der Kläger behauptet, daß es sich um einen Koffer mit Kleidung gehandelt habe.

10. Ferner behauptet der Kläger, daß die Ersatzunterkunft für das unstreitig zunächst gebuchte Drei-​Sterne-​Hotel „Golden Paradise“ nämlich das Hotel „Castillo Blanco“ eine „unterklassige Herberge“ gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Beanstandungen des Klägers an der Unterbringung wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 16.6.1992, Bl. 10/11 d.A. verwiesen. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Objektbeschreibung im Reiseprospekt der Beklagten wird auf die Anlage B 4 bei den Akten verwiesen.

11. Nach Behauptungen des Klägers wurde auch die Ersatzunterkunft bei der Reiseleitung Vorort gerügt.

12. Außerdem behauptet der Kläger, daß die örtliche Reiseleitung unzureichend gewesen sei.

13. Der Kläger ist der Ansicht, daß wegen der behaupteten Mängel eine Minderung des Reisepreises von 100 % gerechtfertigt sei und begehrt daher den Reisepreis für sich und seine Mitreisende zurück.

14. Wegen der nach seiner Ansicht nach wertlos gewesenen Reise beansprucht der Kläger zugleich die Kosten einer Ersatzreise für zwei Personen nach Sri Lanka mit DM 3.500,-​.

15. Ferner begehrt der Kläger wegen des zeitweise nicht verfügbar gewesenen Gepäckstücks den vollen Ausgleich der behauptetermaßen für die Beschaffung von Ersatzkleidung entstandenen Kosten mit umgerechnet DM 113,82.

16. Außerdem verlangt der Kläger die Erstattung von Taxikosten, die er mit umgerechnet DM 250,-​ behauptet und die für Fahrten zum Strand angefallen seien.

17. Der Kläger hatte seine Ansprüche mit Schreiben vom 17.1.1992 bei der Beklagten angemeldet und dann unter Fristsetzung auf 6.3.1992 die Beklagte vergeblich zur Zahlung aufgefordert.

18. Der Kläger, der die Inanspruchnahme von Bankkredit zu 12 % Jahreszins behauptet, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 9.243,82 nebst 12 % Zinsen hieraus seit 5.3.1992 zu bezahlen.

19. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20. Die Beklagte ist der Ansicht, weder zur Minderung des Reisepreises noch zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.

21. Soweit der Kläger Ansprüche seiner Mitreisenden geltend macht, weist die Beklagte die Ansprüche unter Berufung zum einen auf den Reisevertrag zum anderen unter Bezug auf ihre allgemeinen Reisebedingungen zurück, nach denen es ausgeschlossen ist, Reiseansprüche an Dritte abzutreten. Wegen der Reisebedingungen der Beklagten wird auf die Anlage B3 bei den Akten verwiesen.

22. Die Beklagte bestreitet außerdem, daß die Ersatzunterkunft nicht gleichwertig gewesen sei; sie bestreitet ebenso diesbezügliche Rügen von Klägerseite.

23. Außerdem bestreitet die Beklagte die Kosten für Ersatzkleidung und Taxifahrten. Sie bestreitet ferner die behauptete Inanspruchnahme von Zinsen.

24. Wegen des Parteivortrags im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen bei den Akten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

25. Die Klage war abzuweisen, da dem Kläger ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz gem. § 651d bzw. § 651f BGB nicht zusteht.

26. Soweit der Kläger Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz seiner damals nicht mit ihm verheirateten Mitreisenden geltend macht, scheitert die Klagforderung schon daran, daß der Kläger nicht Anspruchsinhaber ist. Der Reisevertrag ist jeweils zwischen dem Kläger und der Beklagten sowie zwischen der Mitreisenden und der Beklagten zustande gekommen; somit liegen eigentlich zwei Reiseverträge vor. Dies ergibt sich zum einen aus der Anmeldung und der Reisebestätigung der Beklagten die ausdrücklich beide Reiseteilnehmer namentlich nennen. Die Beklagte hat den Reisepreis auch entsprechend für zwei Personen aufgeteilt. Der Wille des Klägers nur im eigenen Namen abzuschließen geht aus seiner Reiseanmeldung nicht hervor. Wegen behaupteter Mängel der Reise der Mitreisenden steht dem Kläger daher kein eigener Anspruch zu.

27. Der Kläger konnte die Ansprüche der Mitreisenden auch nicht durch Abtretung erwerben, da die Beklagte in ihren unstreitig Vertragsinhalt gewordenen Reisebedingungen eine Abtretung ausgeschlossen hat.

28. Dieser Abtretungsausschluß ist auch nicht nach dem AGB-​Gesetz zu beanstanden, da dieser Ausschluß die Durchsetzung der Rechte des Reisenden weder verhindert noch erschwert.

29. Der Kläger könnte daher hier auch nur Minderung und Schadensersatz verlangen, soweit die ihm zustehende Reiseleistung beeinträchtigt war.

30. Aber auch die vom Kläger bezüglich seiner Reise behaupteten Mängel begründen weder einen Minderungs- noch einen Schadensersatzanspruch.

31. Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob der Kläger Mängel an der Reiseleistung der Beklagten Vorort gerügt hat, §§ 651c, 651d BGB, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, weshalb die Unterbringung im Hotel „C B“ statt der ursprünglich vereinbarten Unterkunft mangelhaft gewesen sein soll. In der anderweitigen Unterbringung als solcher liegt nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht bereits ein Reisemangel.

32. Das ursprünglich gebuchte wie das dann zur Verfügung gestellte Hotel sind nach dem Prospekt der Beklagten als Drei-​Sterne-​Leistung bewertet. Der Kläger hätte daher genauer dartun müssen, weshalb das in Anspruch genommene Hotel „C B“ „unterklassig“ war.

33. Das Fehlen eines open-​air-​Restaurants kann nicht als Mangel angesehen werden, da der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, daß ihm sonst in der Nähe keine Restaurants zur Verfügung gestanden hätten. Nach dem entsprechenden Vortrag der Beklagten wäre hierzu ein substantiierter Vortrag erforderlich gewesen; dabei wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen mitzuteilen, wo er sich verköstigt hat.

34. Da der Kläger ohnehin nur Zimmer mit Frühstück gebucht hatte, war er auch nicht erkennbar darauf aus, seine sämtlichen Mahlzeiten am Ort der Unterbringung einzunehmen.

35. Worin die Beeinträchtigung im Fehlen eines eigenen Frühstücksraumes liegen soll, ist nicht nachvollziehbar, nachdem dieser auch für die ursprüngliche Unterkunft nicht zugesagt war und der Kläger auf einer überdachten Terrasse sein Frühstück hat einnehmen können.

36. Zu unbestimmt ist auch die Behauptung, dem Ersatzquartier habe die Telefonanlage gefehlt, so daß man kein Taxi habe herbeirufen können, obwohl der Kläger gleichzeitig Taxifahrten wohl doch auch vom Hotel geltend macht. Hier fehlt schon die Behauptung des Klägers, daß demgegenüber das ursprünglich gebuchte Hotel eine solche Telefonanlage hat.

37. Auch mit der behaupteten großen Entfernung des Ersatzquartiers vom Strand mit 4,5 km gegenüber der Entfernung von 800 m der ursprünglich vereinbarten Unterkunft, ist ein Mangel der Unterkunft substantiiert nicht dargetan. Denn im Reiseprospekt, auf den sich die Beklagte beruft, ist eine Strandentfernung für das „C B“ mit nur 1,2 km angegeben.

38. Der Kläger nennt auch keine konkrete Beeinträchtigung der behaupteten größeren Entfernung zum Strand. Das behauptete Fehlen eines Transfers zum Strand ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten vom Kläger nicht einmal gerügt worden. Erst wenn der im Prospekt zugesagte Shuttle-​Service zum Strand auch auf Rüge des Klägers nicht angeboten worden wäre, käme hier eine Minderung wegen der größeren Entfernung zum Strand in Betracht.

39. Der Kläger hat indes nicht vorgetragen, die mangelnde Beförderung zum Strand gerügt zu haben, so daß ihm gem. § 651d Abs. 2 BGB auch kein diesbezügliches Minderungsrecht zusteht.

40. Der Kläger hat auch nicht dargetan, daß er etwa schuldlos gehindert war, seine Rüge vorzubringen. Zwar behauptet er als weiteren Mangel, daß die örtliche Reiseleitung unzureichend gewesen sei. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, daß er gehindert war seine Rüge vorzubringen, zumal er bezüglich der anderen Beanstandungen gerade behauptet, diese auch gerügt zu haben.

41. Da der Kläger bei der örtlichen Reiseleitung Rügen vorgebracht haben will, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Reiseleitung unzureichend war. Die bloße Behauptung, Besprechungstermine seien nicht eingehalten worden, lassen für sich einen Mangel nicht erkennen, da der Kläger nicht zugleich vorträgt, welche Beeinträchtigungen er dadurch hat hinnehmen müssen.

42. Da der Kläger hinsichtlich des Transfers zum Strand unstreitig keine Abhilfe verlangt hat, steht ihm auch kein Schadensersatzanspruch gem. § 651f BGB für die behaupteten Taxikosten zu.

43. Der weitere Schadensersatzanspruch wegen des behaupteten Kleiderkaufs aufgrund des fehlenden Gepäckstücks der Mitreisenden wäre ohnehin kein eigener Anspruch des Klägers und kann, wie oben ausgeführt, von ihm auch nicht geltend gemacht werden.

44. Ein Anspruch auf Zahlung der Kosten einer Ersatzreise, die der Kläger wohl unter dem Gesichtspunkt nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend macht, § 651f Abs. 2 BGB ist erst recht nicht begründet, da dieser Anspruch nicht nur einen substantiiert vorgetragenen Mangel und dessen Rüge sondern eine hierdurch hervorgerufene Beeinträchtigung der Reise voraussetzt, die erheblich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan.

45. Der Kläger hat als die unterlegene Partei gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

46. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 mit § 711 ZPO.

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