Absicherung des Reisepreises bei Reisegutscheinen im Supermarkt

LG München: Absicherung des Reisepreises bei Reisegutscheinen im Supermarkt

Eine Kaufhauskette vertrieb sogenannte „Urlaubsboxen“, die insbesondere zwei Übernachtungen mit Frühstück in einem Hotel sowie zwei Tage Eintritt in einen Freizeitpark für zwei Erwachsene und zwei Kinder enthielten. Einen Sicherungsschein erhielten die Käufer erst nach dem Kauf bei einer späteren Aktivierung. Hiergegen klagte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Das Landgericht (kurz: LG) München gab der Klage statt. Bei dem Inhalt der Urlaubsboxen handele es sich um Pauschalreisen, sodass bereits beim Kauf ein Sicherungsschein übergeben werden müsse. Die Übergabe erst bei einer späteren Aktivierung genüge nicht den gesetzlichen Vorschriften. Auch war der Sicherungsschein inhaltlich unzulässig, da nicht die Kaufhauskette, sondern ein drittes Unternehmen im Sicherungsschein eingetragen war.

LG München 33 O 8239/06 (Aktenzeichen)
LG München: LG München, Urt. vom 28.11.2006
Rechtsweg: LG München, Urt. v. 28.11.2006, Az: 33 O 8239/06
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Landgericht München

1. Urteil vom 28. November 2006

Aktenzeichen 33 O 8239/06

Leitsätze:

2. Die Kombination aus zwei Übernachtungen in einem Hotel mit Frühstück, zwei Tagen Eintritt in einen Freizeitpark und einer Reiserücktrittsversicherung ist eine Pauschalreise.

Der Kauf eines Gutscheins über eine Pauschalreise an einer Supermarktkasse beinhaltet das Verlangen einer Zahlung auf den Reisepreis.

Bei einem Gutschein über eine Pauschalreise genügt eine Reisepreisabsicherung, die einen anderen als den Verkäufer des Gutscheins als versicherten Reiseveranstalter ausweist, den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Zusammenfassung:

3. Die Beklagte ist ein in der Schweiz ansässiger Reiseveranstalter mit einer Zweigniederlassung in Deutschland. Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Über eine Kaufhauskette vertrieb die Beklagte Anfang April 2006 sog. “ Urlaubsboxen“. Hierin enthalten waren insbesondere zwei Übernachtung in einem Disney-Hotel im Disneyland Resort P sowie zwei Tage Eintritt in das Disneyland. Einen Reisesicherungsschein im Sinne des § 651 k BGB enthielten die Boxen nicht. Die Boxen waren für 299,00 Euro in den Filialen der Kaufhauskette käuflich zu erwerben. Nach dem Kauf war eine Bestätigung der Reise durch den Kunden erforderlich. Daraufhin erhielt der Kunde einen Sicherungsschein, in dem ein weiteres Unternehmen eingetragen war.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Verkauf der Boxen in dieser Form gegen den § 651 k BGB verstoße, da zum Zeitpunkt der Zahlung an der Kaufhauskasse noch kein Sicherungsschein übergeben werde. Außerdem sei nicht die Beklagte, sondern ein drittes Unternehmen im Sicherungsschein eingetragen.

Die Beklagte meint, dass schon keine Pauschalreise vorliege. Außerdem seien die reisevertraglichen Vorschriften erst anwendbar, wenn der Kunde bei der Aktivierung der Reise seine persönlichen Daten übermittle. Bis dahin stehe ihm ein einmonatiges Rückgaberecht im Kaufhaus zu. Eine Pauschalreise entstehe erst durch die freiwillige Zubuchung des Bustransfers. Daher sei der Sicherungsschein auf das hiermit betraute Unternehmen ausgestellt. Dieses Unternehmen sei auch in den Händen des gleichen Mehrheitsgesellschafters wie die Beklagte.

Der Kläger hat die Beklagte abgemahnt. Eine Unterlassungserklärung wurde von der Beklagten nicht abgegeben.

Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger zunächst einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte dahingehend hat, dass diese es unterlässt, im Vertrieb von Pauschalreisen Zahlungen auf den Reisepreis vor Reisebeendigung zu fordern, ohne dass dem Reisenden zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 651 k BGB.

Der Inhalt der Box sei sehr wohl eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB, da eine Gesamtheit von Reiseleistungen angeboten werden. Namentlich zwei Übernachtungen in einem Hotel, zwei Tage Eintritt in den Freizeitpark sowie eine Reiserücktrittversicherung, je für zwei Kinder und zwei Erwachsene. Weiterhin habe die Beklagte Zahlungen auf den Reisepreis im Sinne des § 651 k Abs. 4 S. 1 BGB gefordert, ohne einen Sicherungsschein zu übergeben. Der Zweck des § 651 k Abs. 4 S. 1 BGB verlange eine enge Auslegung. Wenn ein Kunde schon vor Beendigung der Reise den Reisepreis zahlt, muss er sichergehen können, dass die Reise entweder vertragsgemäß erfolgt oder er den Reisepreis zurückerhält. Er soll nicht ohne eine entsprechende Sicherung leisten müssen.

Dem stehe auch das angeführte Rückgaberecht nicht entgegen. Weder sei der Kunde im Zusammenhang mit der Urlaubsbox gesondert auf dieses Recht hingewiesen worden, noch sei es geeignet eine ausreichende Sicherheit zu gewährleisten.

Schließlich sei auch der (zu spät) ausgehändigte Sicherungsschein mangelhaft. Im Sicherungsschein müsse stets der Reiseveranstalter eingetragen sein. Ein drittes, wenn auch möglicherweise verbundenes, Unternehmen könne diese Anforderungen nicht erfüllen.

Daher hat das Gericht die Beklagte verurteilt es zu unterlassen, im Handel mit Pauschalreisen Zahlungen auf den Reisepreis zu fordern ohne dem Reisenden zuvor einen Sicherungsschein zu übergeben. Außerdem muss die Beklagte die Mahnkosten des Klägers erstatten.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen Vorstandsmitgliedern,

zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Pauschalreisen selbst oder durch Dritte Zahlungen auf den Reisepreis vor Reisebeendigung zu fordern und/oder zu vereinnahmen, ohne dass dem Reisenden zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 189,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.05.2006 zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 10.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch sowie einen hierauf aufbauenden Zahlungsanspruch wegen dem behauptet wettbewerbswidrigen Vertrieb einer sogenannten „Urlaubsbox“ über die Kaufhauskette W geltend.

6. Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu seinen über 1.600 Mitgliedern zählen die Industrie- und Handelskammern, die meisten Handwerkskammern und der deutsche Handwerkskammertag.

7. Die Beklagte ist ein in der Schweiz ansässiger Reiseveranstalter, der in Deutschland unter der im Rubrum angegebenen Adresse über eine Zweigniederlassung verfügt.

8. Anfang April 2006 vertrieb die Beklagte über die Kaufhauskette W Pauschalreisen in Form einer sogenannten „Urlaubsbox“.

9. Diese „Urlaubsbox“ enthielt insbesondere zwei Übernachtungen in einem Disney-​Hotel im Disneyland Resort P sowie zwei Tage Eintritt in das Disneyland. Bei der „Urlaubsbox“ handelte es sich um eine Schachtel (vgl. asserviertes Original), die der Kunde für Euro 299,00 in der jeweiligen W-​Filiale käuflich erwerben konnte. Einen Reisesicherungsschein i.S.d. § 651 k BGB enthielt die Schachtel nicht.

10. Nach der erforderlichen Bestätigung / Aktivierung der Reise durch den Kunden erhielt dieser einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen“ (vgl. Muster in Anlage K7). Dort war als Reiseveranstalter die W Gruppenreisen GmbH, S Straße …, … D aufgeführt.

11. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowohl aus §§ 2 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG als auch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, jeweils i.V.m. der zwingenden Vorschrift des § 651 k BGB zu.

12. Eine Pauschalreise i.S.d. Gesetzes liege vor, da der Kunde eine Gesamtheit von Reiseleistungen erhalte. Die Beklagte habe gegen § 651 k Abs. 4 BGB verstoßen, da sie ohne Übergabe eines Sicherungsscheins Zahlungen auf den Reisepreis gefordert bzw. angenommen habe. Dieser habe sich jedenfalls unstreitig nicht in der Schachtel befunden, die aber an der Kaufhauskasse bereits habe bezahlt werden müssen.

13. Unabhängig vom Zeitpunkt der Überlassung des Sicherungsscheins durch die Beklagte genüge der Sicherungsschein der R Versicherung (Anlage K7) den gesetzlichen Anforderungen nicht, da dieser nicht auf die Beklagte, sondern auf die Firma W Gruppenreisen GmbH ausgestellt sei. Der Reiseveranstalter könne seine Verpflichtung aus § 651 k Abs. 4 BGB nicht durch die Haftungserklärung gegenüber einem dritten Reiseveranstalter erfüllen.

14. Der Zahlungsanspruch stehe dem Kläger als Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.

15. Der Kläger beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Pauschalreisen selbst oder durch Dritte Zahlungen auf den Reisepreis vor Reisebeendigung zu fordern und/oder zu vereinnahmen, ohne dass dem Reisenden zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde.

16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 189,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

17. Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

18. Die Beklagte trägt vor, in der „Urlaubsbox“ sei ein Voucher mit Nummer, Kennwort und PIN enthalten, so dass der Kunde per Telefon oder Internet die Reise aktivieren könne (Anlage B1). Bei Aktivierung würden die persönlichen Kundendaten erhoben. Es entstehe damit erst die Berechtigung, die Reise in Anspruch zu nehmen. Bis zu dieser Aktivierung bestehe ein von W garantiertes Rückgaberecht innerhalb eines Monats ab Kaufdatum.

19. Die Beklagte hat Bedenken gegen die Fassung des Klageantrags, da dieser den Eindruck erwecke, als habe die Beklagte den Kunden nicht vor Reisebeendigung einen Sicherungsschein überlassen. Dies sei aber sogar schon vor Reisebeginn erfolgt.

20. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, es liege keine Pauschalreise i.S.d. Gesetzes vor. Außerdem seien die reisevertraglichen Regelungen erst anwendbar, wenn der Kunde seine persönlichen Daten übermittelt habe. Die Wirksamkeit des Reisevertrags sei von der Mitwirkung des Kunden durch die Dateneingabe abhängig. Vorher sei wegen des speziellen Vermarktungskonzepts eine Verschaffung des Anspruchs gemäß § 651 j Abs. 3 BGB nicht möglich.

21. Durch den Erwerb der Reisebox entstehe ein Anwartschaftsrecht des Kunden, das im Moment der Personalisierung zum Vollrecht erstarke. Da das BGB derartige bedingte Rechtsgeschäfte anerkenne, müsse dem auch bei Auslegung des § 651 k Abs. 4 BGB Rechnung getragen werden.

22. Dass der dem Kunden nach Aktivierung der Reise übermittelte Sicherungsschein auf die W Gruppenreisen GmbH laute, sei ausreichend. Jeweiliger Mehrheitsgesellschafter der Beklagten und der W Gruppenreisen GmbH sei die gleiche Person. Die W Gruppenreisen GmbH biete den Bustransfer nach Paris an. Da die Pauschalreise aus Sicht der Beklagten erst durch die (freiwillig mögliche) Hinzubuchung der Busreise entstehe, sei die Absicherung auf das Busunternehmen übertragen worden. Der Kunde sei durch diesen Sicherungsschein ausreichend abgesichert, da er auch im Sicherungsschein stehe.

23. Der Kläger selbst hat die Beklagte mit Schreiben vom 05.04.2006 abgemahnt (Anlage K2). Darauf erfolgte ein längerer Schriftverkehr zwischen den Parteien, auch über ihre Prozessvertreter (Anlagen K3-​K9). Eine Unterlassungserklärung wurde durch die Beklagte nicht abgegeben.

24. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2006.

Entscheidungsgründe:

25. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 651 k BGB (siehe unten unter A.) als auch der Zahlungsanspruch auf Ersatz der Abmahngebühren aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (siehe unten unter B.) zu.

26. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch dahingehend, dass diese es unterlässt, im Wettbewerb handelnd im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Pauschalreisen selbst oder durch Dritte Zahlungen auf den Reisepreis vor Reisebeendigung zu fordern und/oder zu vereinnahmen, ohne dass dem Reisenden zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 651 k BGB.

27. Der Kläger ist aktivlegitimiert i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

28. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 651 k BGB zu.

29. Das Angebot der streitgegenständlichen Urlaubsbox über die Firma W, die der Kunde an der Kasse des Supermarkts bezahlt, ohne dass dem Reisenden vor der Bezahlung ein Sicherungsschein übergeben wird, verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 651 k BGB und ist damit unlauter i.S.d. § 3 UWG.

30. a) Bei der mit der Urlaubsbox angebotenen Reise handelt es sich – entgegen der Auffassung der Beklagten bereits unabhängig von der fakultativen Hinzubuchung der Bus-​Anreise – um eine Pauschalreise i.S.d. § 651 a Abs. 1 S. 1 BGB. Es wird eine Gesamtheit von Reiseleistungen, nämlich ausweislich des Aufdrucks auf der im Original vorliegenden Box sowie des darin befindlichen Schreibens zwei Übernachtungen mit Frühstück in einem Hotel im Disneyland Resort P sowie zwei Tage unbegrenzter Eintritt in beide Disney Parks und eine Reiserücktrittsversicherung, jeweils für zwei Erwachsene und zwei Kinder bis einschließlich 11 Jahren angeboten.

31. b) Die Beklagte hat über die Firma W i.S.d. § 651 k Abs. 4 S. 1 BGB Zahlungen auf den Reisepreis gefordert (Euro 299,00 pro Urlaubsbox), ohne dem jeweiligen Kunden einen Sicherungsschein i.S.d. § 651 k Abs. 3 S. 1 BGB zu übergeben.

32. Die Übergabe eines solchen Sicherungsscheins wäre gemäß § 651 k Abs. 4 S. 1 BGB bereits vor Zahlung bei der Firma W (an der Kasse) erforderlich gewesen.

33. Dagegen spricht nicht, dass – den entsprechenden Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt – die Kundendaten erst bei Aktivierung / Reservierung der Reise durch den Kunden per Telefon oder Internet erhoben wurden und danach ein Sicherungsschein übersandt wurde.

34. Dies ergibt sich aus der streng formalen Regelung des § 651 k Abs. 4 S. 1 BGB und insbesondere auch aus dem Sicherungszweck dieser Vorschrift: Der Reisende soll, wenn er den Reisepreis vor Beendigung der Reise entrichtet, sichergehen können, dass entweder die Reise vertragsgemäß durchgeführt wird, oder er den von ihm entrichteten Reisepreis zurückerhält. Er soll also zu keinem Zeitpunkt ohne entsprechende Sicherheit Zahlungen auf den Reisepreis leisten.

35. c) Diesem Sicherungsbedürfnis genügt auch – dieses unterstellt – das Rückgaberecht gegenüber der Firma W innerhalb eines Monats ab Kauf bis zur Aktivierung der Reise nicht.

36. Zum einen fehlt bereits ein Hinweis auf dieses Rückgaberecht auf der Außenseite der „Urlaubsbox“ oder an einer sonst für den Kunden erkennbaren Stelle. Nach dem Vortrag der Beklagten ist nicht sichergestellt, dass der Beklagte sein Rücktrittsrecht überhaupt kennt.

37. Zum anderen ist auch im Falle eines Rückgaberechts nicht ausreichend gewährleistet, dass der Kunde die von ihm gezahlten Euro 299,00 tatsächlich von der Firma W zurück erhält.

38. d) Im Übrigen genügt auch der von der Beklagten nach Aktivierung der Reise durch den Kunden übersandte Sicherungsschein (Muster in Anlage K7) den gesetzlichen Anforderungen nicht.

39. Dieser Sicherungsschein weist als Reiseveranstalter nicht die Beklagte, sondern die „W Gruppenreisen GmbH“ aus. Dies stellt keine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 651 k Abs. 1 S. 2 BGB dar.

40. Nach dieser Vorschrift kann der Reiseveranstalter seine Verpflichtungen aus § 651 k Abs. 1 S. 1 BGB nur durch eine Versicherung bzw. ein Zahlungsversprechen erfüllen. Erforderlich hierfür ist, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden gegen den Absicherer einen unmittelbaren Anspruch für den Sicherungsfall verschaffen muss. Dies geschieht dadurch, dass er den Sicherungsvertrag als echten Vertrag zu Gunsten des Reisenden mit Begründung eines eigenen Anspruchs für diesen abschließt (Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 64. Aufl. 2005, § 651 k Rn. 4). Vertragspartner muss also der Reiseveranstalter selbst sein, nicht, wie im vorliegenden Fall, ein drittes – wenn auch möglicherweise verbundenes – Unternehmen.

41. Dass der Kunde im Sicherungsschein benannt ist, genügt entgegen der Auffassung der Beklagten zur Erfüllung des bestehenden Sicherungsbedürfnisses nicht. Auch hierdurch ist nicht sichergestellt, dass der Versicherer – die R … Allgemeine Versicherung AG – bei einem Ausfall der Beklagten einen unmittelbaren Anspruch des Kunden/Reisenden anerkennt, obwohl sich die Beklagte aus dem Sicherungsschein (und auch aus der in Anlage B 3 vorgelegten Bestätigung) nicht ergibt.

42. Gegen die Fassung des Klageantrags hat die Kammer keine Bedenken. Diese entspricht dem Gesetzeswortlaut in § 651 k Abs. 4 S. 1 BGB unter Berücksichtigung der konkreten Verletzungshandlung.

43. Der Zahlungsanspruch in Höhe von Euro 189,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 291, 288 Abs. 1 BGB. Da der Unterlassungsanspruch besteht (siehe oben), war die Abmahnung vom 05.04.2006 (Anlage K2) berechtigt. Die Aufwendungen waren nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers erforderlich.

44. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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