Örtliche Zuständigkeit in Reisevertragssachen

OLG Frankfurt: Zur örtlichen Zuständigkeit in Reisevertragssachen

Ein Fluggast mit allgemeinem Gerichtsstand beim Landgericht (kurz: LG) Nürnberg-Fürth hat einen Reiseveranstalter mit Geschäftssitz im Bezirk des LG Koblenz vor dem LG Frankfurt am Main wegen Reisemängeln verklagt. Frankfurt war Abflugort der besagten Reise. Das LG Frankfurt hat die Sache wegen Unzuständigkeit an das LG Nürnberg-Fürth, dieses wiederum an das LG Koblenz weiterverwiesen. Das LG Koblenz hielt sich ebenfalls für unzuständig und hat das Oberlandesgericht (kurz: OLG) Frankfurt um Entscheidung ersucht.

Das OLG hat entschieden, dass das LG Koblenz zuständig ist. Dies liege an der bindenden Verweisung des LG Nürnberg-Fürth. Dieses war durch die Verweisung des LG Frankfurt nicht gebunden, da diese Verweisung in unzulässiger Weise geschehen war.

OLG Frankfurt 11 SV 72/15 (Aktenzeichen)
OLG Frankfurt: OLG Frankfurt, Urt. vom DATUM(Admin)
Rechtsweg: OLG Frankfurt, Urt. v. 17.11.2015, Az: 11 SV 72/15
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Oberlandesgericht Frankfurt

1. Urteil vom 17. November 2015

Aktenzeichen 11 SV 72/15

Leitsätze:

2. Für eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 281 ZPO muss das angerufene Recht die Zuständigkeit des angewiesenen Gerichts abschließend prüfen. Eine Verweisung ohne abschließende Feststellung der Zuständigkeit des angewiesenen Gerichts erfolgt außerhalb des § 281 ZPO und ist daher unzulässig.

Eine unzulässige Verweisung entfaltet keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hat bei der Beklagten eine Reise nach Uganda mit Abflug in Frankfurt gebucht. Allgemeiner Gerichtsstand des Klägers war im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Die Beklagte hatte ihren Geschäftssitz im Bezirk des Landgerichts Koblenz. Die anschließende Klage wegen Reisemängeln hat der Kläger beim Landgericht Frankfurt erhoben.

Dieses sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 06.03.2015 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Nürnberg Fürth verwiesen. Zur Begründung führt es an, dass bei einem reisevertrag der Ort des Abflugs keinen Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO begründe. Ob das Landgericht Nürnberg-Fürth zuständig sei, hänge von der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 44/2001 (Brüssel I VO), jetzt VO (EU) 1215/2012 (Brüssel I a VO) ab. Deren Anwendbarkeit sei allerdings zweifelhaft für Fälle, in denen Reisender, Reiseveranstalter und Abflugort im gleichen Mitgliedsstaat der EU liegen, das Reiseziel aber im Ausland. Da für die Auslegung der Verordnung zur Klärung dieser Frage gem. Art. 267 AEUV der Europäische Gerichtshof zuständig sei, müsse diese Frage offen bleiben.

Daraufhin hat sich auch das Landgericht Nürnberg-Fürth für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Koblenz weiterverwiesen. Da der Beschluss des Landgerichts Frankfurt das Landgericht Nürnberg-Fürth nicht binden wollte, sah dieses sich in der Positionen, seinerseits den Rechtsstreit zu verweisen.

Schließlich hat sich auch das Landgericht Koblenz für unzuständig erklärt. Dies hat es damit begründet, dass das Landgricht Nürnberg-Fürth sehr wohl durch die Verweisung gebunden und gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an der Weiterverweisung gehindert gewesen sei. Das Landgericht Frankfurt hätte den Rechtsstreit nicht verweisen können, ohne auch die gesetzlichen Rechtsfolgen hiervon zu aktivieren. Daher hat das Landgericht Koblenz die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt vorgelegt, damit dieses die Zuständigkeit bestimmen könne.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass das Landgericht Koblenz zuständig ist. Denn es wurde durch bindende Verweisung des Landgerichts Nürnberg-Fürth für zuständig erklärt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hingegen war durch die vorherige Verweisung des Landgerichts Frankfurt nicht gebunden. Denn das Landgericht Frankfurt hatte bei seiner Verweisung die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth offen gelassen. Damit war seine Verweisung nicht im Rahmen des § 281 ZPO erfolgt und konnte dementsprechend auch keine Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfalten. Das angerufene Gericht müsse das zuständige Gericht ermitteln. Wenn es dies nicht abschließend tut, ist eine Verweisung unzulässig.

Tenor

4. Das Landgericht Koblenz wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

I.

5. Der Kläger macht mit der vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage Ansprüche wegen Reisemängeln einer Reise nach Uganda geltend, die er bei dem beklagten Reiseveranstalter gebucht hat. Die Beklagte hat ihren Geschäftssitz im Bezirk des Landgerichts Koblenz. Der Kläger hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-​Fürth.

6. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Parteien mit Beschluss vom 09.01.2015 (Bl. 302 d. A.) darauf hingewiesen, dass es von seiner örtlichen Unzuständigkeit ausgehe, da bei einem Reisevertrag der Ort des Abflugs keinen Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO begründe (Bl. 302 d. A.). Auf entsprechenden Antrag des Klägers hat es sich nach Anhörung der Beklagten mit Beschluss vom 06.03.2015 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Nürnberg-​Fürth verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO sei in Frankfurt am Main nicht begründet. Bei einem Reisevertrag begründe der Ort des Abflugs keinen Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Es könne dahinstehen, ob vor dem Hintergrund, dass Inhalt des Reisevertrags eine Reise in das Ausland ist, die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 44/2001 (Brüssel I VO), jetzt VO (EU) 1215/2012 (Brüssel I a VO) gegeben sei. Auch dann scheide ein Gerichtsstand in Frankfurt am Main aus, weil der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Frankfurt am Main habe. Mit der vorgenommenen Verweisung an den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Klägers sei jedoch ausdrücklich keine Bindungswirkung im Sinne von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO verbunden. Als zuständige Gerichte kämen das Landgericht Nürnberg-​Fürth als Wohnsitzgericht des Klägers und das Landgericht Koblenz als Sitzgericht der Beklagten in Betracht. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-​Fürth ergebe sich nicht aus der ZPO. Ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers komme jedoch in Betracht, wenn auf den vorliegenden Rechtsstreit Art. 16 VO (EG) Nr. 44/2001( jetzt Art. 18 VO (EU) Nr. 1215/2012) anwendbar sei. In Fällen, in denen ein deutscher Reisender einen Reiseveranstalter mit Sitz in Deutschland verklage, sei davon auszugehen, dass ein rein nationaler Rechtsstreit vorliege, auf den die Vorschriften der deutschen ZPO anwendbar seien. Es frage sich aber, ob dieser Grundsatz auch gelte, wenn das Reiseziel nicht in Deutschland, sondern im Ausland liegt. Hier vertrete Staudinger (Juris Monatsschrift 2015, 46 ff) die Auffassung, dass für Reiseziele außerhalb des gemeinsamen Mitgliedsstaates trotz des Umstandes, dass sowohl der Reisende als auch der Veranstalter ihren Sitz im gleichen Mitgliedsstaat haben, ein Auslandsbezug gegeben sei, der die Anwendbarkeit der Verordnung begründe (sog. unechte Inlandsfälle). Unabhängig davon, ob diese Auffassung zutreffe oder nicht, sehe sich das Gericht im Rahmen einer Verweisung nach § 281 ZPO an einer bindenden Entscheidung dieser Frage gehindert, weil der Europäische Gerichtshof für die Auslegung europäischer Verordnungen gem. Art. 267 AEUV zuständig sei. Nach allem stehe nur fest, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main nicht gegeben ist. Über die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-​Fürth im Verhältnis zum Landgericht Koblenz könne durch das Landgericht Frankfurt am Main wegen der dargelegten europarechtlichen Problematik nicht abschließend entschieden werden. Die ausgesprochene Verweisung an das Landgericht Nürnberg-​Fürth könne deshalb keine Bindungswirkung haben.

7. Mit Beschluss vom 21.05.2015 hat sich das Landgericht Nürnberg-​Fürth nach Anhörung der Parteien seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Antrag des Klägers und der Drittwiderbeklagten an das Landgericht Koblenz verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe der Dispositionsbefugnis des Landgerichts Frankfurt am Main unterlegen, entgegen der Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Sache ohne Bindungswirkung an das Landgericht Nürnberg-​Fürth zu verweisen. Zum einen stehe es einem Gericht frei, einen Rechtsstreit jederzeit formlos abzugeben. Zum anderen binde ein Verweisungsbeschluss nur insoweit, wie er nach seinem objektiven Gehalt binden wolle. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-​Fürth ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 14.11.2013 (NJW 2014, 530).

8. Mit Beschluss vom 09.07.2015 (Bl. 379 d. A.) hat sich das angegangene Landgericht Koblenz für „sachlich“ unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Landgericht Nürnberg-​Fürth sei durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.03.2015 zuständig geworden und hätte den Rechtsstreit wegen § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht weiterverweisen dürfen. Der Verweisungsbeschluss sei entgegen der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main und des Landgerichts Nürnberg-​Fürth für das aufnehmende Gericht bindend. Zwar begegne die Begründung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main „gewissen Bedenken“. Jedoch lasse die Fehlerhaftigkeit des Verweisungsbeschlusses oder ein bloßer Rechtsirrtum die Bindungswirkung nicht entfallen. Es liege außerhalb der Rechtsmacht des Richters, sein Handeln von den Rechtsfolgen der von ihm angewendeten Vorschrift auszunehmen. Die Auffassung des Landgerichts Nürnberg-​Fürth, es unterläge der Dispositionsbefugnis des Landgerichts Frankfurt am Main, entgegen § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ohne Bindungswirkung weiter zu verweisen, sei offenbar unrichtig. Das Landgericht Frankfurt am Main habe die Sache weder formlos an das Landgericht Nürnberg-​Fürth abgegeben, ebenso wenig könne zweifelhaft sein, dass der Verweisungsbeschluss seinem objektiven Gehalt nach die örtliche Zuständigkeit betreffe und daher auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit bindend wirke. Eine wirksame und bindende Verweisung scheitere auch nicht daran, dass eine Verweisung ohne abschließende Prüfung der Zuständigkeit unzulässig sei. Das Landgericht Frankfurt am Main habe die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-​Fürth nämlich geprüft und grundsätzlich bejaht. Es habe lediglich die Bindungswirkung seines Beschlusses mit unhaltbarer Begründung verneint und daraus den Schluss gezogen, dass es die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-​Fürth im Verhältnis zum Landgericht Koblenz nicht abschließend entscheiden könne. Dazu aber sei es nicht berufen. Da somit der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main für das Landgericht Nürnberg-​Fürth bindend sei, sei letzteres auch zuständig. Der Weiterverweisungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-​Fürth könne für das Landgericht Koblenz daher keine Bindungswirkung entfalten.

9. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Klägervertreter hat ausgeführt, der Kläger habe das Landgericht Frankfurt am Main als besonders kompetentes Gericht in Reisesachen und als zuständiges Gericht des Erfüllungsortes für Flugreisen nach § 29 ZPO angerufen. Frankfurt am Main sei als Abflug- und Ankunftsort der gebuchten Pauschalreise der maßgebliche Erfüllungsort. Er beantragt,

10. das Landgericht Frankfurt am Main, hilfsweise das Landgericht Nürnberg-​Fürth und weiter hilfsweise das Landgericht Koblenz als zuständiges Gericht zu bestimmen.

II.

11. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen, da zuerst das Landgericht Frankfurt am Main mit der Sache befasst war (§ 36 Abs. 2 ZPO).

12. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Nürnberg-​Fürth wie das Landgericht Koblenz haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich unzuständig erklärt.

13. Das Landgericht Koblenz ist bereits infolge des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Nürnberg-​Fürth zuständig geworden, da dieser Beschluss für das aufnehmende Gericht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist. Die Bindungswirkung eines (ersten) Verweisungsbeschlusses wirkt im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO fort (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 36 Rn. 28). Im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist.

14. Das Landgericht Nürnberg-​Fürth war seinerseits nicht durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main an einer Weiterverweisung an das Landgericht Koblenz gehindert. Denn der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main war unzulässig und entfaltete seinerseits keine Bindungswirkung im Sinne von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

15. Eine Verweisung ohne abschließende Prüfung der Zuständigkeit des angewiesenen Gerichts ist unzulässig (OLGR Köln 2004, 257; OLG Celle MDR 53, 111 ). Zwar betreffen diese Entscheidungen die Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen die Zuständigkeit des angewiesenen Gerichts folgt. Eine – bindende – Verweisung setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass das verweisende Gericht nicht nur seine eigene Unzuständigkeit, sondern auch die Zuständigkeit des angewiesenen Gerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – sei es auch rechtsfehlerhaft – abschließend prüft.

16. Eine solche abschließende Prüfung hat das Landgericht Frankfurt am Main in dem Verweisungsbeschluss vom 06.03.2015 erkennbar nicht vorgenommen. Es hat zwar zu Recht seine eigene Zuständigkeit verneint, weil der Ort des Abflugs bei einem Reisevertrag im Sinne von § 651 a BGB ff. keinen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO begründet. Es hat aber die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-​Fürth nicht abschließend geprüft. Es hat vielmehr ausdrücklich darauf abgestellt, dass sich eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-​Fürth nicht aus der ZPO ergebe. Es hat jedoch im Hinblick auf die „kontroverse Frage“ , ob in sog. „unechten Inlandsfällen“ ein Auslandsbezug gegeben ist, der die Anwendbarkeit der europarechtlichen Zuständigkeitsverordnungen begründet, die Zuständigkeit des LG Nürnberg-​Fürth offengelassen, weil es gemeint hat, durch Art. 267 AEUV an einer abschließenden bindenden Entscheidung der Frage gehindert zu sein.

17. Wörtlich heißt es in dem Beschluss: „Nach all dem steht nur fest, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main nicht gegeben ist. Da die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-​Fürth im Verhältnis zum Landgericht Koblenz durch das Landgericht Frankfurt am Main wegen der dargelegten europarechtlichen Problematik nicht abschließend entschieden werden kann, kann die ausgesprochene Verweisung an das Landgericht Nürnberg keine Bindungswirkung haben“.

18. Das Landgericht ist somit davon ausgegangen, es könne die Sache ohne abschließende Prüfung der Zuständigkeit des anderen Gerichts weiterverweisen. Dafür fehlt jede gesetzliche Grundlage. Es ist Sache des angegangenen Gerichts, das für die Entscheidung zuständige Gericht zu ermitteln (OLG Köln a.a.O.).

19. Damit kommt dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main keine Bindungswirkung zu, weil er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, sondern jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. War das Landgericht Nürnberg-​Fürth durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt nicht gebunden, konnte es seinerseits die Weiterverweisung an das Landgericht Koblenz gemäß § 281 ZPO aussprechen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 281 Rn. 19; OLG Braunschweig, Beschl. v. 29.10.2013, 1 W 42/13).

20. Das Landgericht Koblenz ist durch die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Nürnberg-​Fürth gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zuständiges Gericht geworden. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-​Fürth ist bindend. Das Landgericht Nürnberg-​Fürth hat mit zumindest vertretbaren rechtlichen Argumenten die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz als das für den Sitz des beklagten Reisebüros zuständiges Gericht gem. § 29 ZPO bejaht. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts Nürnberg-​Fürth in seinem Hinweisbeschluss vom 30.04.2015 (Bl. 360 d. A.) und den Verweisungsbeschluss vom 21.05.2015 (Bl. 370 d. A.).

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