Zahlungspflicht bei Sicherungsschein

AG Köln: Zahlungspflicht bei Sicherungsschein

Vorliegend buchte der Kläger bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Türkei. Er schloss zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung ab und erhielt von der Beklagten, als Kundengeldabsicherer, einen Sicherungsschein. Nachdem der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wurde, verlangt der Kläger nun Rückzahlung des bereits gezahlten Reisepreises.

Das Amtsgericht Köln spricht dem Kläger einen solchen Anspruch zu, da sich die Beklagte durch den ausgestellten Sicherungsschein hierzu verpflichtete.

AG Köln 147 C 323/09 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 08.06.2010
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 08.06.2010, Az: 147 C 323/09
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Amtsgericht Köln

1.Urteil vom 08. Juni 2010

Aktenzeichen 147 C 323/09

Leitsatz:

2. Ein Kundengeldabsicherer verpflichtet sich durch einen Sicherungsschein, den gezahlten Reisepreis zu erstatten, wenn Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reisveranstalters ausfallen.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei der S. GmbH in Köln als Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Türkei. Hierfür zahlte er den vereinbarten Preis und erhielt für die Reise einen Sicherungsschein der Beklagten als Kundengeldabsicherer. Die S.Gmbh wurde allerdings zahlungsunfähig, wovon die Kunden auch informiert wurden. Der Kläger verlangt folglich die Rückzahlung des bereits gezahlten Reisepreises.

Die Beklagte behauptet, die Geschäftsführung der S.GmbH habe gegenüber den Kunden als auch gegenüber der Beklagten in betrügerischer Absicht gehandelt und auf dieser Grundlage ihr Geschäftsmodell betrieben.

Das Amtsgericht Köln entschied, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises gemäß §651k BGB zusteht.

Die Ausgabe des Sicherungsscheins durch die Beklagte verpflichte sie dazu, den vom Reisenden an den Reiseveranstalter S. GmbH gezahlten Reisepreis zu erstatten, wenn Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reisveranstalters ausfallen. Unerheblich sei weiterhin, dass das Geschäftsmodell der S.GmbH möglicherweise auf Betrug gegründet wurde, da nicht die Gründe der Zahlungsunfähigkeit zur Begründung des Anspruchs führen, sondern die Zahlungsunfähigkeit als Grund des Ausfalls von Reiseleistungen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.049,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte für sich und seine Familie am 04.08.2009 bei der S. GmbH in Köln (HRB 00000) als Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Türkei für den Zeitraum vom 23.10.2009 bis zum 06.11.2009 und zahlte den vereinbarten Reisepreis in Höhe von EUR 3.049,00 sowie weitere EUR 103,00 für Reiserücktrittskostenversicherungen. Er erhielt für die Reise einen Sicherungsschein der Beklagten als Kundengeldabsicherer.

6. Ab dem 22.09.2009 versandte die S. GmbH an ihre Kunden ein Schreiben, in dem sie mitteilte, dass sie zahlungsunfähig sei. Die gebuchte Reise in die Türkei fand nicht statt.

7. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.152,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen.

8. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9. Sie behauptet, die S. GmbH habe keine Buchungen von Hotels oder Flügen bei den jeweiligen Leistungsträgen zugunsten der Kunden vorgenommen. Der Reisepreis sei nach Eingang auf Konten der S. GmbH in bar abgehoben worden. Die Geschäftsführung habe gegenüber den Kunden als auch gegenüber der Beklagten in betrügerischer Absicht gehandelt und auf dieser Grundlage ihr Geschäftsmodell betrieben.

10. Die Akten der Staatsanwaltschaft Köln XXX sind zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

11. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2010 (Bl: 70 d. A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

12. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

13. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung des an die S. GmbH gezahlten Reisepreises in Höhe von EUR 3.049,00 EUR aus den Sicherungsscheinen Nr. 44.077.307-​309 verlangen.

14. Mit Ausgabe der Sicherungsscheine an den Kläger hat sich die Beklagte verpflichtet, den vom Reisenden an den Reiseveranstalter S. GmbH gezahlten Reisepreis zu erstatten, wenn Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reisveranstalters ausfallen. Diese im Sicherungsschein und in § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen sind erfüllt.

15. Die S. GmbH ist zahlungsunfähig. Zum einen hat der Reiseveranstalter die Kunden im September 2009 über seine Zahlungsunfähigkeit informiert, was bereits den Anschein der Zahlungsunfähigkeit begründet. Zum anderen besteht ausweislich der Erklärungen der Kreditinstitute im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens kein nennenswertes Bankguthaben der S. GmbH (s. Bl. 415 ff., 428, 455 ff. der Akte StA Köln, XXX), um auch nur einzelne der zahlreichen Forderungen von Reisenden (vgl. Bl. 436 bis 438 der Akte StA Köln, XXX) bedienen zu können. Auch die Beklagte bestreitet nicht, dass die Geschäftsführung der S. GmbH sämtliche Konten abgeräumt hat und die S. GmbH über kein weiteres Vermögen verfügt.

16. Die versprochenen Reiseleistungen der S. GmbH sind auch infolge von Zahlungsunfähigkeit ausgefallen. Zwar ist das Geschäftsmodell des Reiseveranstalters möglicherweise auf Betrug gegründet. Dies steht nach Auffassung des Gerichts entgegen von Stimmen in der Literatur (vgl. Staudinger/Eckert (2003) § 651k BGB Rn. 8; Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 575) einer Eintrittspflicht der Beklagten jedoch nicht entgegen. Der Wortlaut des Gesetzes stellt nicht auf die Gründe der Zahlungsunfähigkeit ab, sondern auf die Zahlungsunfähigkeit als Grund des Ausfalls von Reiseleistungen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Reiseveranstalter die von ihm auszuführenden Buchungen für den Kunden vorgenommen hat, ebenso wenig welche Zwecke der Reiseveranstalter mit dem Geld verfolgt hat. Des Weiteren legt auch die Regelung des § 651k Abs. 3 Satz 2 BGB ein weites Verständnis der Einstandspflicht der Beklagten nahe. Der Kundengeldabsicherer kann sich nicht auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag berufen. Durch § 651 k Abs. 3 BGB wird § 334 BGB ausdrücklich ausgeschlossen (Palandt/Sprau, 69. Aufl. 2010, § 651k BGB Rn. 6). Dies spricht zugunsten des Verbrauchers für eine weitgehende Verlagerung von Risiken auf den Kundengeldabsicherer, wenn infolge von Zahlungsunfähigkeit die Durchführung der Reise unterbleibt.

17. Der Kläger kann dagegen nicht die von ihm aufgewandten Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung verlangen. Die Beklagte ist gemäß § 651k BGB nur für die Erstattung des Reisepreises eintrittspflichtig. Dies ist der Gesamtpreis aller Reiseleistungen (Palandt/Sprau, 69. Aufl. 2010, § 651a BGB Rn. 6). Eine vom Reisenden abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung zählt nicht zu den Reiseleistungen, so dass die Beklagte für die Kosten in Höhe von EUR 103,00 nicht einstandspflichtig ist.

18. Der Erstattungsanspruch des Klägers ist mit Ablauf des Jahres 2009 fällig geworden. Nach der Vereinbarung im Versicherungsschein wird der Anspruch auf Erstattung des Reisepreises mit Ablauf des Jahres fällig, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Die getroffene Fälligkeitsregelung steht allerdings dem Eintritt des Verzugs der Beklagten vor Ablauf des Jahres 2009 entgegen, so dass der Kläger eine Verzinsung der Klageforderung gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB nur ab Rechtshängigkeit verlangen kann.

19. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

20. Streitwert: EUR 3.152,00

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