Schiffskollision bei Kreuzfahrt

AG Waren: Schiffskollision bei Kreuzfahrt

Ein Bootseigentümer klagt gegen einen Charter von Booten, nachdem ein vom Charterer an einen Kunden vermietetes Boot das Schiff des Klägers beschädigt hatte.

Das Amtsgericht Waren hat dem Kläger Recht zugesprochen. Nach §3 BinnSchG sei ein Bootseigentümer für Schäden verantwortlich, die durch den Betrieb seines Schiffes entstehen.

AG Waren 3 C 241/11 (Aktenzeichen)
AG Waren: AG Waren, Urt. vom 04.10.2011
Rechtsweg: AG Waren, Urt. v. 04.10.2011, Az: 3 C 241/11
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Waren

1. Urteil vom 04. Oktober 2011

Aktenzeichen: 3 C 241/11

Leitsatz

2. Gewerbsmäßige Charterer von in der Binnenschifffahrt zu Erholungszwecken vermieteten Booten/Schiffen sind gem. §§ 3, 1 BinnSchG für durch das Verschulden der Chartergäste/Schiffsführer verursachte Schäden einstandspflichtig.

Zusammenfassung:

3. Ein Bootseigentümer klagt gegen einen Charterer von Booten auf Schadensersatz. Ein vom Charterer vermietetes Boot hatte im Rahmen einer Fahrt das Boot des Klägers gerammt. Schuld an dem Unfall hatte hierbei der Mieter des Charterschiffes.

Für den an dem Boot entstandenen Schaden verlangt der Kläger nun eine Entschädigung. Hiergegen wehrt sich der Beklagte, der eine Mitschuld des Kläger sieht.

Das Amtsgericht Waren hat dem Klägerbegehren entsprochen. Nach § 3 BinnSchG ist der Schiffseigner für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten schuldhaft zufügt. Da an dem Verschulden des Beklagten im Anschluss an die Beweisaufnahme keine Zweifel mehr bestanden, war dem Kläger der begehrte Anspruch zuzusprechen.

Tenor:

4. Das Versäumnisurteil vom 12.07.2011 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 322,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.03.2011 sowie weitere 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.05.2011 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die durch seine Säumnis am 12.07.2011 verursachten Kosten trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: 702,33 EUR.

Tatbestand:

5. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz für einen Schiffsschaden in Anspruch.

6. Der Kläger ist Eigentümer des streitgegenständlichen Bootes.

7. Der Beklagte ist gewerbsmäßiger Charterer. Er stellt im Rahmen seines Geschäftsbetriebes Boote/Schiffe Privatnutzern zur Eigennutzung mietweise zur Verfügung.

8. Am 30.07.10 ist ein von einem Chartergast geführtes Boot des Beklagten durch Verschulden des Chartergastes/Schiffsführers des Beklagten mit dem Boot/Schiff des Klägers kollidiert. Dies hat nach der Behauptung des Klägers zu einem (Schramm)Schaden am Boot geführt. Die Schadensbeseitigung wird gemäß Kostenvoranschlag K 1 Bl. 5 d.A. einen Kostenaufwand in Höhe von 735,00 EUR netto gleich 874,65 EUR brutto verursachen.

9. Der Kläger geht von einer Reparaturdauer von drei Tagen aus und veranschlagt eine Nutzungsausfallentschädigung im Wert von täglich 80,00 EUR. Darüber hinaus beansprucht der Kläger eine Schadensregulierungspauschale in Höhe von 25,00 EUR und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,36 EUR. Auf den (ohne Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten) ermittelten Gesamtschaden von 1.139,65 EUR läßt sich der Kläger eine Zahlung durch den Versicherer des Beklagten in Höhe von 437,32 EUR anrechnen und macht insoweit einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 702,33 geltend.

10. Der Kläger behauptet, anläßlich des Zusammenstoßes der Boote/Schiffe sei es zu einem korrespondierenden Schrammschaden am Boot/Schiff des Klägers gekommen. Zwischenzeitlich habe er die Reparatur auch durchführen lassen.

11. Nach dem der Beklagte im Termin der mündlichen Verhandlung vom 12.07.11 nicht verhandelt hat, hat das Gericht am 12.07.11 den Beklagten durch Versäumnisurteil verurteilt, an den Kläger 702,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszins seit dem 12.03.11 sowie weitere 124,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszins seit dem 20.05.11 zu zahlen.

12. Nach dem der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat, beantragt der Kläger nunmehr: Das Versäumnisurteil vom 12.07.11 aufrechtzuerhalten.

13. Der Beklagte beantragt: Das Versäumnisurteil vom 12.07.11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14. Nach dem der Beklagte den Eintritt eines Schadens erst nach Ablauf der Einspruchsbegründungsfrist bestritten hat, hat sich das Gericht bemüht, zum bereits angesetzten Termin am 04.10.11 die wechselseitig benannten Zeugen zu laden. Die klägerseits benannte Zeugin G. ist erschienen und vernommen worden. Der beklagtenseits benannte Zeuge Andreas B. ist geladen worden, im Termin ohne Mitteilung von Gründen jedoch nicht erschienen.

15. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12.07. und 04.10.11 sowie die gerichtlichen Hinweise anläßlich der Ladungsverfügungen zu den Terminen sowie die Hinweise gemäß Verfügungen vom 15.09. und 27.09.11, Bl. 45 und 62 d.Akte.

Entscheidungsgründe:

16. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

17. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 3, 1 BinnSchG aufgrund des streitgegenständlichen Schiffsschadens.

18. Bei dem durch das Verschulden des Chartergastes/Schiffsführers des Beklagten herbeigeführten Unfall zwischen dem Boot/Schiff des Klägers und dem Boot/Schiff des Beklagten ist am Boot/Schiff des Klägers eine Schramme in einer Größe von ca. 15 cm Länge und einer ca. fingerbreiten Breite als Abtrag der Oberflächenbeschichtung entstanden.

19. Die Entstehung dieses Schadens steht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die Zeugin G. hat glaubhaft bekundet, dass sie nach Information über die Schiffskollision das eigene Boot/Schiff in Augenschein genommen hat und dabei die beschriebene Schramme feststellen konnte. Vor dem 30.07.11 war die Schramme nicht vorhanden. In diesem Bereich befanden sich auch keine anderweitigen Vorschäden.

20. Die Zeugin erscheint ohne weiteres glaubwürdig. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Zeugin als Ehefrau des Klägers in gewisser Weise auch ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreites hat. Es waren jedoch keinerlei Tendenzen erkennbar, die darauf hingedeutet hätten, dass die Zeugin im Hinblick auf das Beweisthema Angaben machen wollte, die den Beklagten zu Unrecht belasten würden. Vielmehr zeigte sich im Rahmen der Vernehmung, dass die Zeugin eher dahin tendierte, den Schaden als „lieber kleiner als lieber größer“ darzustellen. Angesprochen auf den Inhalt der Anlage B 1 Bl. 43 d.A. und die Bekundungen der den Schaden aufnehmenden Wasserschutzpolizeibeamten bekräftigte die Zeugin nachvollziehbar, dass im Zeitpunkt des streitgegenständlichen schädigenden Ereignisses Vorschäden nicht vorhanden waren. Die Zeugin berichtete von einem drei Jahre zurückliegenden Schaden, der aber zuvor vollständig behoben worden war.

21. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen wird auch im übrigen nicht durch die Anlage B 1 Bl.43 d.A. beeinträchtigt. Insbesondere haben die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten nicht dokumentiert, dass sie einen Schaden nicht feststellen konnten. Ihre Darstellungen zur nicht „Festlegbarkeit“ der Schadenshöhe beschränkt sich ausdrücklich auf Fragen der Feststellung der Schadenshöhe, nicht auf Fragen der Feststellung eines Schadens selbst.

22. Das Gericht war auch nicht gehalten, die mündliche Verhandlung nicht zu schließen und weiter zu versuchen, auch den beklagtenseits benannten Zeugen Andreas B. zu vernehmen. Unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 340 Abs. 2 und 296 Abs. 1 ZPO hat sich das Gericht bemüht, ohne Verzögerung des Rechtsstreits die wechselseitigen Beweisanträge zu berücksichtigen. Durch den fortgesetzten Versuch, auch den Zeugen B. zu vernehmen, würde der Rechtsstreit nunmehr verzögert.

23. Der Beklagte ist auch persönlich gem. §§ 3 und 1 BinnSchG für den verursachten Schaden einstandspflichtig. Der Beklagte ist Schiffseigner im Sinne des § 1 BinnSchG. Er ist Eigentümer eines zur Schifffahrt auf sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu durch den Chartergast verwendeten Schiffes. Soweit der Beklagte pauschal bestreitet, bei dem gecharterten Boot handele es sich um kein entsprechendes Schiff, kann nach dem Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden, dass das Boot/Schiff des Beklagten nicht dem Anwendungsbereich des § 1 BinnSchG unterfällt. Vielmehr ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass auch das Boot des Beklagten dem Anwendungsbereich des BinnSchG unterfällt. Nicht zur Anwendung kommen würde das Gesetz lediglich auf „gewöhnliche Boote, Nachen, Gondeln u.ä. kleine Fahrzeuge, welche zu Lustfahrten oder zum Übersetzen von Personen benutzt zu werden, pflegen“, wie sie bei Erlaß des BinnSchG im Jahre 1895 üblich waren und insbesondere mit Muskelkraft fortbewegt wurden.

24. Anders verhält es sich bei Kleinfahrzeugen, die bestimmungsgemäß durch andere Kräfte, insbesondere Motoren, angetrieben werden und die dadurch eine nicht unerheblich größere Geschwindigkeit erreichen können. Diese sind nach dem Grundgedanken des § 3 BinnSchG und mit Rücksicht auf den engen Zusammenhang dieser Bestimmung und § 1 BinnSchG als Schiffe anzusehen, wenn sie, wie hier, ihrer Größe nach im Grenzbereich zwischen „Schiff“ und „Boot“ liegen und zu Sport- oder Vergnügungszwecken bestimmt sind. Das Boot des Beklagten ist jedenfalls fünf Meter lang und wird zu Vergnügungszwecken verchartert. (vgl. hierzu insgesamt Urteil des BGH vom 29.11.1971, II ZR 8/70, Rdz.10 und 12.)

25. Den Beklagten trifft als Schiffseigner auch eine Einstandspflicht entsprechend § 3 BinnSchG. Insoweit ergibt sich nach der Rechtssprechung des BGH eine Einstandspflicht des Beklagten. Die Haftungsbestimmungen der §§ 3, 4 und 114 BinnSchG sind entsprechend anzuwenden, wenn die Gleichheit der Interessenlage es gebietet, den Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren. Dies hat der BGH für den Fall einer Gefälligkeitsfahrt angenommen und hierzu ausgeführt, dass die Verantwortlichkeit des Schiffseigners für bestimmte Handlungen der Schiffsbesatzung eingeführt worden ist, weil das zum Schutze Dritter wegen der mit dem Betrieb eines Schiffes verbundenen besonderen Gefahren geboten erschien. Diese Gefahren und das dadurch begründete Schutzbedürfnis Dritter bestehen unabhängig davon, ob, wie es die Regel ist, ein Dienstverhältnis zwischen dem Schiffseigner und dem Schiffer vorliegt, oder ob jemand das Schiff aus Gefälligkeit gegenüber dem Schiffseigner führt.

26. Dies vor allem, weil in all diesen Fällen dem Schiffer die Führung des Schiffes überlassen und erst dadurch die Fahrt des Schiffes und das Auftreten der damit für andere verbundenen Gefahren durch den Schiffsführer ermöglicht wurde. Diese bereits für die schlichte Gefälligkeitsschiffsführung begründete Haftung des Schiffseigners entsprechend § 3 BinnSchG gilt erst recht bei der hier vorliegenden gewerblichen Vermietung durch den Schiffseigner. Hier überläßt der Charterer das von Natur aus gefährliche Schiff nicht nur aus Gefälligkeit, sondern zu Erzielung eigener Einkünfte gewerbsmäßig. Der vorliegende Fall ist dem Gesetz bzw. der gesetzlichen Regelung durch § 3 BinnSchG damit noch näher, als der seinerzeit entschiedene Fall einer Haftung für eine Gefälligkeitsfahrt. (vgl. insoweit Urteil des BGH vom 29.11.1971 II ZR 8/70, Rdz. 13.)

27. Damit steht unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des BGH und im Ergebnis der Beweisaufnahme eine Schadenersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach fest. Gemäß des Kostenvoranschlages K 1 Bl. 5 d.A. wird die Schadensbeseitigung einen Schadensbeseitigungsaufwand in Höhe von 735,00 EUR netto verursachen. Hierauf erstreckt sich der Schadensersatzanspruch des Klägers, § 249 BGB.

28. Keinen Anspruch hat der Kläger indessen auf Erstattung der im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Umsatzsteuer, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Soweit der Kläger nach entsprechendem Hinweis mitgeteilt hat, das Boot sei zwischenzeitlich repariert, kann dieser Vortrag einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Der Vortrag ist nicht substantiiert genug, um dem Beklagten eine Erwiderung oder eine Beweisaufnahme zu ermöglichen. Der Kläger hat nicht mitgeteilt, wann und in welcher Weise die Reparatur durchgeführt worden sein soll. Bei einer durchgeführten Reparatur könnte die Abrechnung dann auch nicht mehr auf den Kostenvoranschlag gestützt werden. Vorzulegen wäre eine entsprechende Rechnung unter Ausweisung der Reparaturdauer, um auch eine Erstattung von Nutzungsausfall nachvollziehbar zu machen und zu ermöglichen.

29. Zuzusprechen war die Regulierungspauschale in Höhe von 25,00 EUR. Es ergibt sich ein klägerischer Schadensersatzanspruch in Höhe der Nettoreparaturkosten von 735,00 EUR und einer Regulierungspauschale in Höhe von 25,00 EUR, mithin insgesamt 760,00 EUR. Abzüglich der vorgerichtlich durch die Versicherung des Beklagten gezahlten 437,32 EUR ergeben sich die durch Aufrechterhalten des Versäumnisurteil zuerkannten 322,68 EUR.

30. Orientiert am dann zutreffenden Gegenstandswert in Höhe von 322,68 EUR ergibt sich ein darüber hinaus bestehender Schadenersatzanspruch des Klägers gem. § 286 BGB in Höhe von 83,54 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

31. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32. Gegen dieses Urteil war die Berufung zuzulassen, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Der Beklagte hat nachvollziehbar deutlich gemacht, dass die grundsätzliche Einstandspflicht des Charterers für durch Chartergäste schuldhaft verursachte Schäden eine grundsätzliche Bedeutung hat, die bislang nicht den Versicherungsverhältnissen zwischen Charterern und ihren Versicherern zugrundeliegt. Zwar ergibt sich diese nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres aus der seit Jahren bekannten Rechtssprechung des BGH. Ausdrücklich auf den Fall des gewerblichen Charterers bezogene obergerichtliche Rechtssprechung liegt bislang jedoch nicht vor, so dass im Interesse des Beklagten als Charterer eine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen ist.

33. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich am geltend gemachten Zahlungsanspruch.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Waren: Schiffskollision bei Kreuzfahrt

Verwandte Entscheidungen

OLG Koblenz, Urt. v. 15.12.2011, Az: 10 U 146/11
LG Rostock, Urt. v. 15.11.2010, Az: 9 O 174/10
AG Rostock, Urt. v. 12.07.2013, Az: 47 C 402/12

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Eigentümer ist für Schaden durch Boot verantwortlich

Passagierrechte.org: Entschädigung bei Schiffskollision

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.