Haftung bei Abflugverzögerung
LG Frankfurt: Haftung bei Abflugverzögerung
Zwei Reisende buchen bei einer Airline einen Flug. Weil sich dieser, wegen eines technischen Defekts, erheblich verzögert, fahren die Kläger auf eigene Kosten wieder nach Hause. Nach Reparatur des Flugzeugs kehren sie zum Flughafen zurück und werden, wenn auch erheblich verspätet, befördert.
Sie verlangen von der Beklagten nun den Ersatz der Reisekosten sowie eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte sei verantwortlich für die Notwendigkeit der Kläger, die Heimreise anzutreten. Auch sei ein technischer Defekt kein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand.
LG Frankfurt | 2-24 S 290/06 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 26.07.2007 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2007, Az: 2-24 S 290/06 |
AG Bad Homburg, Urt. v. 21.11.2006, Az: 2 C 1231/06 (23) | |
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Leitsatz:
2. Eine Airline kommt für vorübergehende Heimreise bei stark verspätetem Flug auf.
Zusammenfassung:
3. Zwei Reisende buchen bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug. Weil dieser sich in Folge eines technischen Defekts erheblich verspätet, fahren die Kläger auf eigene Kosten wieder nach Hause. Nachdem der Mangel behoben wurde, kehren die Kläger zum Flughafen zurück und werden von der Beklagten befördert.
Die Reisenden verlangen von der Airline nun eine Ausgleichszahlung wegen der Verspätung des Fluges sowie einen Ersatz für die Kosten der Heimfahrt.
Die Beklagte weigert sich der Zahlung. Die Heimfahrt sei eine freiwillige Ausgabe gewesen und nicht Bestandteil des Reisevertrags. Für die Verspätung müsse sie ebenfalls nicht haften, da es sich hierbei um einen nicht kontrollierbaren außergewöhnlichen Umstand handele.
Das Landgericht Frankfurt hat den Klägern Recht zugesprochen. Nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ist die Luftfahrtgesellschaft für sämtliche Schäden verantwortlich, die aus der Verzögerten Beförderung resultieren. Ohne die Fluguntauglichkeit der Maschine hätten die Kläger den Flughafen nicht verlassen und die Heimreise antreten müssen. Es obliegt ihnen hierbei am Flughafen zu warten oder die Wartezeit zuhause zu verbringen.
Auch könne sich die Airline nicht auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen. Solche seien nach Art. 5 der Fluggastrechte-VO nur dann gegeben, wenn sie außerhalb der alltäglichen Gegebenheiten im normalen Flugbetrieb lägen.
Ein defektes Flugzeugteil sei hingegen weder nicht zu erwarten, noch außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beklagten. Für Schäden, die aus der hieraus resultierenden Abflugverzögerung entstehen, ist die Airline folglich vollverantwortlich.
Im Ergebnis steht den Klägern eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung sowie ein Ersatz der Heimfahrtkosten zu.
Tenor:
4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.11.2006 verkündete Urteil des AGs Bad Homburg v. d. H. – Az. 2 C 1231/06 (23) – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
5. Von der Widergabe der tatsächlichen Feststellungen des AGs und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
6. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung des Klägers ist in der Sache teilweise begründet.
7. Die zulässige selbständige Anschlussberufung der Beklagten ist nicht begründet.
8. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 189,50 Euro zu.
9. Im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 146,40 Euro wendet sich die Beklagte nur gegen eine Verurteilung in Höhe von 42,– Euro. Insoweit hat das AG die Klage aber zu Recht für begründet erachtet.
10. Darüber hinaus kann der Kläger über den von dem AG zuerkannten Betrag weitere 43,10 Euro verlangen.
11. Nicht angegriffen wird das Urteil des AGs, soweit es wegen der Verzögerung des Fluges eine Minderung des Flugpreises in Höhe von 12 % angenommen hat. Der Minderungsbetrag von 104,40 Euro ist deswegen auch im Berufungsverfahren zugrunde zu legen.
12. Zu Recht hat das AG auch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 42,– Euro wegen der Fahrtkosten des Klägers am Anreisetag zuerkannt. Als Anspruchsgrundlage hat es nicht § 651 f Abs. 1 BGB angenommen, weil zwischen den Parteien kein Reisevertrag zustande gekommen sei. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an. Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht (§§ 651 a ff BGB) kommen nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtheit von Reiseleistungen geschuldet wird. Gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314 EWG über Pauschalreisen vom 13.6.1990 müssen für eine Pauschalreise mindestens zwei Dienstleistungen der Beförderung, Unterbringung oder andere touristische Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis erbracht werden. Dies ist bei den von der Beklagten geschuldeten Beförderungsleistungen nicht der Fall, da die Beklagte nur die Beförderung schuldete.
13. Demgegenüber stehen dem Kläger aber wegen der Schlechterfüllung des Beförderungsvertrages neben dem Anspruch auf Minderung Schadensersatzansprüche zu, wobei es letztlich dahinstehen kann, ob diese aus § 280 Abs. 1 BGB oder Art 19 MÜ herzuleiten sind, da auch das Montrealer Übereinkommen dem Reisenden Schadensersatzansprüche zubilligt und die Haftungshöchstbeträge in diesem Fall nicht überschritten sind. Die Beklagte ist für die aufgrund der Verspätung entstandenen Schäden verantwortlich, da sich die Gründe für die Verspätung in ihrer Sphäre ereignet haben. Sie haftet insoweit auch für einen technischen Defekt des Flugzeuges, da sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien dafür zu sorgen hat, dass technisch einwandfreie Flugzeuge zum Einsatz kommen.
14. Der Schadensersatzanspruch besteht zum einen in den Kosten, die der Kläger in Folge der Flugverzögerung aufwenden musste. Die Fahrtkosten für seine Heimreise und die Rückkehr zum Flughafen stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Flugverzögerung dar, weil der Kläger berechtigt war, die Wartezeit nicht auf dem Flughafen zu verbringen, sondern zu seiner Wohnung heimzufahren. Unstreitig verzögerte sich der Hinflug um 11 Stunden. Für diese Zeit war es dem Kläger nicht zuzumuten, am Flughafen in Köln zu verharren, wenn er in Köln wohnt. Er ist auch nicht verpflichtet, Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen der Beklagten anzunehmen, wenn er mit geringem Aufwand wieder nach Hause fahren kann. Die Bestimmungen in Art 6 und 9 der VO (EG) Nr. 261/2004 vom 11.2.2004 zu Betreuungsleistungen sind eine Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens, jedoch keine Berechtigung nur diese Leistungen ausführen zu dürfen.
15. Der Kläger verletzt auch keine Schadensgeringhaltungspflicht, wenn er sich dafür entscheidet, nicht die Betreuungsleistungen der Beklagten anzunehmen, sondern nach Hause zu fahren, da die Heimreise und Rückkehr zum Flughafen mit geringem Aufwand möglich ist. Die entstandenen Fahrtkosten, die der Kläger durch die Vorlage der Quittungen belegt hat, die das Datum des Abfluges tragen (Anlagen K 4 und K 5 zur Klageschrift, Bl. 9 d. A.), sind nicht unverhältnismäßig hoch.
16. Der Kläger kann ferner Schadensersatz dafür verlangen, dass der Aufenthalt in der gebuchten Unterkunft infolge der verzögerten Anreise nur eingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Zu dem Schaden ist auch der Aufwand für Unterkunft und Verpflegung zu rechnen, der infolge der Verzögerung nur eingeschränkt genutzt werden konnte. Die Einbeziehung der Kosten für Reiseleistungen, die der Kläger bei einem anderen Reiseveranstalter gebucht hat, ist nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt, weil der Kläger sonst schlechter gestellt wäre als wenn er die gesamten Reiseleistungen bei der Beklagten gebucht hätte. Denn bei der Buchung sämtlicher Leistungen bei einem Reiseveranstalter hätte sich der Minderungsanspruch wegen der Verzögerung bei der Anreise auf den gesamten Reisepreis bezogen.
17. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Reise bei einem Internetanbieter gebucht hat, der die einzelnen Reiseleistungen bei unterschiedlichen Reiseveranstaltern besorgt, darf nicht dazu führen, dass dem Reisenden deswegen verminderte Ansprüche zustehen. Zwar mag der Internetanbieter die Stellung eines Reisebüros einnehmen, das Leistungsbeziehungen zu einzelnen Reiseveranstalter vermittelt. Allerdings stellt sich die Buchung des Reisenden als die Buchung einer Gesamtheit von Reiseleistungen dar, da er Aufteilung der Reiseleistungen unter verschiedenen Reiseveranstalter nicht veranlasst hat und auch nicht beeinflussen kann. Auf dieser Grundlage gebietet ein effektiver Verbraucherschutz, die Kosten für andere Reiseleistungen im Sinne von frustrierten Aufwendungen in die Schadensberechnung einzubeziehen, wenn durch eine Schlechterfüllung einzelner Reiseleistungen andere Reiseleistungen nicht mehr in vollem Umfang in Anspruch genommen werden können.
18. Bei der Berechnung eines solchen Schadens können die Grundsätze, die für die Berechnung einer Minderung zugrunde gelegt werden, herangezogen werden. Im Falle der Verzögerung der Anreise entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, für jede über 4 Stunden hinausgehende Verzögerung eine Minderung von 5 % des anteiligen Tagesreisepreises zuzusprechen. Diese Grundsätze sind auch für die Berechnung des Schadens in diesem Fall anzuwenden, denn der Kläger musste grundsätzlich damit rechnen, dass eine Verzögerung der Anreise von 4 Stunden eintreten kann. Erst über diesen Zeitraum hinaus liegt eine Beeinträchtigung des Aufenthalts am Urlaubsort vor.
19. Der anteilige Tagespreis für die Unterkunft beträgt 123,14 Euro (Reisepreis 862,– Euro bei 7 Übernachtungen). Für eine relevante Verzögerung von 7 Stunden beträgt der Schadensersatz 35 % des Tagesreisepreises. Die ergibt 43,10 Euro. Weitergehende Ansprüche des Klägers sind auf dieser Grundlage unbegründet.
20. Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB, die der Kläger hilfsweise begehrt, ist nicht begründet, weil für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien kein Reiserecht gilt. Zudem wären die Voraussetzungen dieses Anspruches nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ohnehin nicht erfüllt, da eine Entschädigung erst bei einer Minderung ab 50 % in Betracht kommt.
21. Die Kosten des Rechtsstreites in erster Instanz und des Berufungsverfahrens waren in dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens der Parteien zu verteilen (§ 92 Abs. 1 ZPO).
22. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
23. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in der Fassung des 2. JuMoG vom 22.12.2006 nicht erreicht wird.
24. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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