LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2007, Aktenzeichen: 2-24 S 290/06.
Zwei Reisende buchen bei einer Airline einen Flug. Weil sich dieser, wegen eines technischen Defekts, erheblich verzögert, fahren die Kläger auf eigene Kosten wieder nach Hause. Nach Reparatur des Flugzeugs kehren sie zum Flughafen zurück und werden, wenn auch erheblich verspätet, befördert.
Sie verlangen von der Beklagten nun den Ersatz der Reisekosten sowie eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung.
Das Landgericht Frankfurt hat den Klägern Recht zugesprochen. Nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ist die Luftfahrtgesellschaft für sämtliche Schäden verantwortlich, die aus der Verzögerten Beförderung resultieren. Ohne die Fluguntauglichkeit der Maschine hätten die Kläger den Flughafen nicht verlassen und die Heimreise antreten müssen. Es obliegt ihnen hierbei am Flughafen zu warten oder die Wartezeit zuhause zu verbringen.
Auch könne sich die Airline nicht auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen. Solche seien nach Art. 5 der Fluggastrechte-VO nur dann gegeben, wenn sie außerhalb der alltäglichen Gegebenheiten im normalen Flugbetrieb lägen.
Ein defektes Flugzeugteil sei hingegen weder nicht zu erwarten, noch außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beklagten. Für Schäden, die aus der hieraus resultierenden Abflugverzögerung entstehen, ist die Airline folglich vollverantwortlich.
Im Ergebnis steht den Klägern eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung sowie ein Ersatz der Heimfahrtkosten zu.
LG Frankfurt(2-24 S 290/06). Airline haftet für Heimfahrtkosten wegen Flugverspätung.