Ersuchen einer Vorabentscheidung zum Start bzw. Startabbruch
LG Frankfurt: Ersuchen einer Vorabentscheidung zum Start bzw. Startabbruch
Ein Ehepaar befindet sich auf dem Rückflug von Fuerteventura nach Deutschland. Nach einem geplanten Zwischenstopp in der Dominikanischen Republik, kehrte die Maschine, wegen eines technischen Defekts, wieder zum selben Flughafen zurück. Das Ehepaar kam erst am nächsten Tag in Deutschland an und verlangt nun Schadensersatz wegen einer Flugverspätung gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Das Unternehmen verweigert die Zahlung, da eine Schadensersatzzahlung nur bei verspäteter Beförderung fällig wäre, der Beförderungsvorgang aber pünktlich begonnen habe.
Das Landgericht Frankfurt erkennt die Auslegungsproblematik der Verordnung und ersucht den Europäischen Gerichthof eine Vorabentscheidung zu treffen.
LG Frankfurt | 2-24 S 108/10 (Aktenzeichen) |
---|---|
LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 03.03.2011 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 03.03.2011, Az: 2-24 S 108/10 |
Fragen & Antworten zum Thema | |
Verwandte Urteile | |
Weiterführende Hinweise und Links | |
Hilfe und Beratung bei Fragen |
Zusammenfassung:
2. Ein Ehepaar befindet sich auf dem Rückflug von Fuerteventura nach Deutschland. Nach einem geplanten Zwischenstop in der Dominikanischen Republik, kehrte die Maschine, wegen eines technischen Defekts, wieder zum selben Flughafen zurück. Das Ehepaar kam erst am nächten Tag in Deutschland an und verlangt nun Schadensersatz wegen einer Flugverspätung gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Das Unternehmen verweigert die Zahlung, da eine Schadensersatzzahlung nur bei verspäteter Beförderung fällig wäre, der Beförderungsvorgang aber pünktlich begonnen habe.
Das Landgericht in Frankfurt ersucht in der Folge bei dem Europäische Gerichtshof eine Vorabentscheidung für sein Urteil bezüglich einer Ausgleichzahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Der EuGH soll dabei folgend klären, ob einem Fluggast ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung zusteht, wenn der Flug abgebrochen wurde und das Flugzeug zurück zum Ausgangsflughafen flog und dort landete.
Des Weiteren ist zu erörtern, wann ein verzögerter Start und wann ein Startabbruch vorliegt?
Tenor:
3. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit c, 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (FluggastrechteVO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zu, wenn der Flug nach flugplanmäßigem Start abgebrochen wird und das Flugzeug vor Erreichen des Zielflughafens zum Startflughafen zurückkehrt und anschließend mit einer für eine Ausgleichszahlung relevanten Verspätung erneut startet?
Liegt ein Abbruch bereits vor, wenn nach dem Schließen der Flugzeugtüren der Beförderungsvorgang nicht fortgesetzt wird? Ab wann liegt kein verzögerter Start, sondern ein Abbruch des Starts vor?
Das Berufungsverfahren wird ausgesetzt.
Gründe:
4. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten einen Hin- und Rückflug von Frankfurt a/M nach Antigua. Bei dem von der Beklagten pünktlich begonnenen Rückflug erfolgte am 7.12.09 eine planmäßige Zwischenlandung in Punta Cana. Nachdem dort wieder pünktlich gestartet worden war, kehrte die Maschine wegen eines technischen Problems dorthin zurück, startete erst nach 24 Stunden erneut und kam entsprechend verspätet am Ziel an. Der Kläger verlangt für sich und aus abgetretenem Recht der Ehefrau eine Ausgleichszahlung von je 600.- €.
5. Das Amtsgericht hat der Klage unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.09 (C-402/07) stattgegeben; mit der Behauptung, ein Leck in einem Schlauch des Fahrwerks habe zur Folge gehabt, dass das Fahrwerk nicht eingezogen werden konnte und deshalb zur Reparatur ein zertifizierter Mechaniker aus Frankfurt a/M eingeflogen werden musste, habe die Beklagte keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorgetragen, bei dessen Vorliegen der Anspruch entfällt. Mit der Berufung wendet die Beklagte unter anderem ein, dass der Flug zunächst planmäßig gestartet sei und deshalb ein Fall von Abflugverspätung nicht vorliege.
6. Die behauptete technische Störung stellt gem. Leitsatz 3 der Entscheidung vom 19.11.09 und der nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein außergewöhnliches Vorkommnis dar, das aufgrund seiner Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Deshalb hängt die Entscheidung davon ab, ob eine Verspätung vorliegt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung auslöst.
7. Nach dem Wortlaut der FluggastrechteVO setzt ein Zahlungsanspruch voraus, dass eine Beförderung verweigert wird oder der Beförderungsvorgang wegen Annullierung des Fluges entfällt, also dass für den hiervon betroffenen Fluggast kein Beförderungsvorgang beginnt. Der Gerichtshof bejaht darüber hinaus einen Zahlungsanspruch auch dann, wenn die Beförderung zwar durchgeführt, aber erst mit großer Verspätung begonnen wird. Entsprechend Randziffern 31f seiner Entscheidung vom 19.11.09 stellt er auf eine Abflugverzögerung ab. Allein eine nach dem Abflug auftretende Verzögerung, die zu einer verspäteten Ankunft führt – etwa wegen einer nicht geplanten Zwischenlandung auf einem Drittflughafen -, löst danach den Anspruch nicht aus. Demgemäß wird nicht jeder durch eine technische Störung bedingter Zeitverlust, sondern nur der durch einen verspäteten Abflug verursachte ausgeglichen. Der Gerichtshof regelt die Folgen einer Abflugverspätung über den Wortlaut der Verordnung hinaus, schafft aber keine neben den vom Gemeinschaftsgesetzgeber geschaffenen drei Tatbeständen, die Ansprüche des Fluggastes zur Folge haben sollen, keine weitere Anspruchsgrundlage für den Fall einer Ankunftsverspätung.
8. Stellt man auf den Wortlaut der Entscheidung ab, steht dem Kläger kein Anspruch zu, da mit dem Beförderungsvorgang pünktlich begonnen wurde, als sich die Türen des Flugzeugs schlossen. Dies widerspricht aber dem durch die Verordnung und die Entscheidung angestrebten Ziel, von Zeitverlusten betroffene Fluggäste gleich zu behandeln und ein hohes Schutzniveau sicherzustellen. Danach erscheint es zweifelhaft, ob auf den Zeitpunkt des Beförderungsbeginns abzustellen ist und es ist unklar, mit welchem Umstand der Beginn der Beförderung einsetzt. Es beruht letztlich auf Zufällen, in welchem Augenblick ein Pilot sich zu Maßnahmen entschließt, die eine Verzögerung des Flugs zur Folge haben.
9. Wegen der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (Art. 234 EGV) war der Rechtsstreit gem. § 148 ZPO auszusetzen.
Fragen & Antworten zum Thema
Fragen & Antworten zum Thema: Ersuchen einer Vorabentscheidung zum Start bzw. Startabbruch
Verwandte Entscheidungen
AG Frankfurt, Urt. v. 24.06.2011, Az: 31 C 961/11 (16)
AG Frankfurt, Urt. v. 20.05.2011, Az: 31 C 232/11 (16)
Berichte und Besprechungen
Sueddeutsche Zeitung: Flugverspätung: Welche Rechte Passagiere haben
Focus: Wird bei Flugverspätungen entschädigt?
Spiegel: Entschädigung für Flugverspätung
Forum Fluggastrechte: Flugverspätung: Ab wann Schadensersatz geltend gemacht werden kann
Passagierrechte.org: Schadensersatz wegen Flugverspätung
Rechtsanwälte für Reiserecht
Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.
Kommentarbereich geschlossen.