Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung von Stornokosten

LG Nürnberg: Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung von Stornokosten

Ein Reisender buchte bei einem Veranstalter einen Hotelurlaub. Als der Reisende den Aufenthalt kurzfristig stornierte, verlangt der Veranstalter eine Stornierungsgebühr.

Das Landgericht Nürnberg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Weil der Veranstalter nicht nachweisen konnte, dass die betroffenen Hotelzimmer ungenutzt geblieben sind, habe der Kläger die Stornierungsgebühren nicht in vollem Umfang zu entrichten.

LG Nürnberg 19 S 4497/06 (Aktenzeichen)
LG Nürnberg: LG Nürnberg, Urt. vom 29.06.2007
Rechtsweg: LG Nürnberg, Urt. v. 29.06.2007, Az: 19 S 4497/06
AG Erlangen, Urt. v. 25.04.2006, Az: 5 C 1828/05
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Landgericht Nürnberg

1. Urteil vom 29. Juni 2007

Aktenzeichen 19 S 4497/06

Leitssatz:

2. Anspruch auf Gebühren für die Stornierung eines Hotelzimmers bestehen nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Zimmer der in Frage stehenden Kategorie nicht ausgebucht waren.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender buchte bei einem Veranstalter einen Hotelurlaub. Kurz vor Reiseantritt stornierte der Kläger den Aufenthalt, weil die ihm zugeteilte Hotelzimmer-Klasse nicht der von ihm gebuchen Kategorie entsprach. In der Folge verlangte der Hotelbetreiber eine Stornierungspauschale für die ungenutzten Hotelzimmer. Nachdem das Amtsgericht Erlangen dem Betreiber die begehrte Pauschale zugesprochen hatte, legte der Reisende gegen das ergangene Urteil Berufung ein.

Das Landgericht Nürnberg hat dem Reisenden Recht zugesprochen. Bei kurzfristigem Rücktritt vom Reisevertrag stehe dem Hotelbetreiber zwar in der Regel eine Entschädigungsleistung für grundsätzlich verfügbare aber aufgrund der kurzfristigen Reservierungsstornierung nicht nutzbare Räumlichkeiten zu. In diesem Fall habe der Betreiber jedoch nicht ausreichend nachweisen können, dass die gebuchten Zimmer tatsächlich ungenutzt geblieben sind.
Entsprechend entfalle ein Anspruch auf Zahlung einer Stornopauschale.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Erlangen vom 25.4.2006 – Az. 5 C 1828/05 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge – zu tragen.

Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.824.– EUR.

Gründe:

I.

5. Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

6. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, das Endurteil des Amtsgerichts Erlangen vom 25.4.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

7. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

8. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … durch einen ersuchten Richter.

9. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgericht Dippoldiswalde vom 24.4.2007 verwiesen (Bl. 136/137 d.A.).

II.

1.

10. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

11. Der Klägerin stehen Stornogebühren nicht zu. Sie trägt selbst vor, es sei vereinbart gewesen, dass im Fall eines anderweitigen Verkaufs der Zimmerkategorie „Grand Deluxe“ keine Berechnung von Stornierungskosten erfolgt. Unstreitig waren in der Nacht vom 14. auf den 15.5.2004 alle Zimmer dieser Kategorie belegt. Ob dies auch in der folgenden Nacht der Fall war, konnte durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Weder die in 1. Instanz vernommene Zeugin … noch die vom Amtsgericht … vernommene Zeugin … konnten hierzu sichere Angaben machen. Die von der Zeugin … übergebene Belegungsaufstellung weist nur aus, dass in dieser Nacht freie Zimmer vorhanden waren. Ob dies auch für die Luxusklasse zutraf, ist der Aufstellung nicht zu entnehmen. Aus den Ausführungen der Zeugin … zum „Upgrading“ lassen sich Schlüsse auf die Belegung der „Grand Deluxe-​Zimmer“ zum regulären Preis in der fraglichen Nacht nicht ziehen.

12. Dieses „non-​liquet“ geht zu Lasten der Klägerin. Die Zimmerbelegung hat sich in ihrer ausschließlichen Einfluss-​Sphäre abgespielt. Sie hat folglich die maßgeblichen Tatsachen zu beweisen (Thomas/Putzo, Rdnr. 25 vor § 284 ZPO).

2.

13. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf analoger Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

14. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 542 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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