Gewährleistungsansprüche wegen vertaner Urlaubszeit bei nicht gleichwertiger Ersatzunterkunft
AG Hannover: Gewährleistungsansprüche wegen vertaner Urlaubszeit bei nicht gleichwertiger Ersatzunterkunft
Reisende klagten auf Schadensersatz für vertane Urlaubszeit und andere nutzlose Aufwendungen, weil für eine Pauschalreise nach Ägypten das gebuchte Hotel noch nicht fertiggestellt war und die Veranstalterin keine gleichwertige Ersatzunterkunft in räumlicher Nähe anbieten konnte.
Das Amtsgericht Hannover hat der Klage stattgegeben. In der ungleichwertigen Ersatzunterkunft sei ein Reisemangel zu sehen, der einen Anspruch auf Schadensersatz begründe.
AG Hannover | 514 C 17158/07 (Aktenzeichen) |
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AG Hannover: | AG Hannover, Urt. vom 08.05.2008 |
Rechtsweg: | AG Hannover, Urt. v. 08.05.2008, Az: 514 C 17158/07 |
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Leitsätze:
2. Ist bei Reiseantritt das gebuchte Hotel nicht fertiggestellt, besteht Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzunterkunft in räumlicher Nähe zur ursprünglichen Unterkunft.
Wird keine angemessene Ersatzunterkunft angebote, bestehen Ersatzansrpüche für vertane Urlaubszeit und sonstige Anschaffungen, wenn diese durch Nichtantritt der Reise ihren Zweck verlieren.
Zusammenfassung:
3. Eine Familie buchte bei einer Veranstalterin von Pauschalreisen einen Ägyptenurlaub. Im Vormonat des Reisebeginns teilte die Reisveranstalterin der Familie mit, dass beim Antritt der Reise das gebuchte Hotel noch nicht fertiggestellt sein würde. Die von ihr angebotenen Ersatzunterkünfte entsprachen jedoch nicht gleichwertigen Standarts oder waren räumlich weit entfernt. Die Familie trat die Reise nicht an und klagte auf Schadensersatz für sinnlos aufgewendete Urlaubszeit und extra gekaufte Kinderkleidung, die in der Folge nutzlos geworden war.
Das Amtsgericht Hannover entschied insoweit zugunsten der Kläger, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen war, eine gleichwertige Ersatzunterkunft bereitzustellen und sprach der Familie Schadensersatz in halber Höhe des Reisepreises zu. Bezüglich der sinnlos angeschafften Kinderkleidung differenzierte es zwischen Badekleidung, deren Beschaffung einiger Zweck die Reise die nicht gewesen sein muss und für die daher keine Ersatzansprüche bestehen und Kindersandalen andererseits, die im Winter in Deutschland unbrauchbar sind und aus denen Kinder schnell herauswachsen.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.508,90 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 51 % und die Beklagte zu 49 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
5. Die Klägerin macht mit der Klage Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag geltend.
6. Die Klägerin hat bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann sowie ihre zum Reisezeitpunkt 3 Jahre alten Zwillinge für den Zeitraum vom 04.11.2007 bis 22.11.2007 eine Pauschalreise im C. Bay an der S. Bay in Ägypten zum Preis von 2.876,-- € gebucht.
7. Für diese Reise hat sie für ihre Kinder Neoprenshortys zu einem Gesamtbetrag von 129,- € gekauft sowie Sandalen zum Preis von je 70,90 €.
8. Mitte Oktober, das genaue Datum ist zwischen den Parteien streitig, ist der Klägerin von der Beklagten mitgeteilt worden, dass die Reise in das gebuchte Hotel nicht stattfinden kann, da dieses zum Reiseantritt noch nicht fertig gestellt sei.
9. In der Folge führten die Parteien Verhandlungen über ein Ersatzhotel. Die Klägerin bestand insoweit darauf, dass das Ersatzhotel einen Kinderclub ab 3 Jahre mit deutschsprachiger Betreuung, 2 Schlafzimmer, 5 Sterne, einen Sandstrand frei, flaches Wasser, einen kurzen Transfer und „all inclusive“ Leistungen enthalten müsse (Blatt 45 d. A.).
10. Die Beklagte bot den Klägern 5 in Ägypten gelegene Hotels an.
11. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz vom 08.02.2008 (Blatt 18 d. A.) Bezug genommen sowie auf die Auszüge aus dem Katalog der Beklagten (Blatt 24 bis Blatt 32 d. A.).
12. Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten angebotenen Hotels seien in Bezug auf Lage und Ausstattung mit dem gebuchten Hotel nicht vergleichbar, so dass sie insoweit nicht verpflichtet sei, auf dieses Angebot einzugehen.
13. Hinsichtlich der Bekleidung für die Kinder behauptet sie, dass insoweit eine Weiterverwendung unmöglich sei, da die Kinder aus diesen herauswachsen würden und geht hinsichtlich der Shorty von einer Nutzungszeit von 2 Jahren aus, so dass ein Betrag von 64,50 € geltend gemacht wird und bezüglich der Schuhe der volle Betrag von 141,80 €, da diese im Sommer angesichts des Wachstums der Kinder nicht mehr verwendbar seien.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.102,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2007 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
16. Sie ist der Ansicht, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Klägerin sei angesichts der angebotenen Ersatzhotels treuwidrig. Die von ihr angebotenen Hotels seien mit dem gebuchten vergleichbar. Auch insoweit es sich nicht um 5-Sternehotels handelt, ist die Beklagte der Ansicht, diese Abweichung sei allenfalls geringfügig.
17. Bezüglich der Kleidungsstücke bestreitet die Beklagte sowohl die Anschaffungskosten, wie auch die beabsichtigte Nutzungszeit.
18. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19. Die Klage ist teilweise begründet (§§ 651 f Abs. 1, Abs. 2 BGB).
1.
20. Die Reise ist aus einem Hindernis, welche in der Sphäre der Beklagten liegt, vereitelt worden (§ 651 f Abs. 1, Abs. 2 BGB). Die Parteien haben einen Reisevertrag über eine Pauschalreise in das C. Bay Hotel in Ägypten an der S. Bay geschlossen. Insoweit der Beklagten die Durchführung der Reise nicht möglich war, weil das Hotel zum vereinbarten Reiseantritt nicht fertiggestellt worden ist, liegt ein Reisehindernis vor, welches in der Sphäre der Beklagten liegt, da diese dafür verantwortlich ist, dass zum Reisebeginn die gebuchte Reise durchgeführt werden kann. Bei der Buchung einer Reise handelt es sich weder um eine Gattungsschuld, noch hat der Reiseveranstalter eine Ersetzungsbefugnis bezüglich der gebuchten Reise, so dass die Reise vereitelt wurde, als das Hotel zum Urlaubsbeginn nicht zur Verfügung stand, womit die Anspruchsvoraussetzungen des § 651 f BGB erfüllt sind (vgl. grundlegend BGH NJW 2005, Seite 1047, 1048).
2.
21. Diesem Schadensersatzanspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in Ausnahmefällen dem Reisenden eine Berufung auf den Schadensersatzanspruch nach § 651 f BGB bei Vereitelung der Reise verwehrt ist, wenn der Reiseveranstalter rechtzeitig gleichwertige Ersatzunterkünfte anbietet und der Reisende diese treuwidrig ablehnt. Insoweit ist jedoch erforderlich, dass der Reiseveranstalter Umstände darlegt und gegebenenfalls auch beweist, welche den Schluss rechtfertigen, dass nicht die Unterschiede zwischen den Reiseleistungen der hauptsächliche Beweggrund des Reisenden für seine Ablehnung war, sondern dass ihn andere im Verhältnis zum Reiseveranstalter nicht schutzwürdige Motive hierzu angetrieben haben (BGH a.a.O.).
22. Bezüglich des Angebotes des Reiseveranstalters von Ersatzunterkünften wird insoweit zumindest zu verlangen sein, dass die Ersatzunterkunft zur gebuchten Unterkunft objektiv gleichwertig ist und subjektiv dem Reisenden zuzumuten ist unter Würdigung aller Umstände des Falls diese Ersatzunterkunft auch anzunehmen, wobei die Beweislast insoweit dem Reiseveranstalter obliegt und nicht etwa der Reisende beweisen muss, warum er die konkreten Ersatzangebote nicht angenommen hat.
23. Eine derartige objektive Vergleichbarkeit kann dabei allerdings nur dann gegeben sein, wenn das Ersatzhotel dem gebuchten Hotel hinsichtlich Kategorie, Ausstattung und Standard entspricht und in räumlicher Nähe zu dem gebuchten Hotel liegt.
a.) Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Ansicht, dass bereits aufgrund der Tatsache, dass die von der Beklagten angebotenen Hotels nicht in unmittelbar räumlicher Nähe zu dem von der Klägerin gebuchten Hotel liegen, bereits keine Umstände ersichtlich sind, welche die Ablehnung der Ersatzangebote durch die Klägerin ausnahmsweise als treuwidrig erscheinen lassen. Ausweislich des Kataloges hatte die Klägerin ein Hotel gebucht, welche an der S. Bay liegt. Die Ersatzhotels liegen entweder an der M. Bay, in H. bzw. in E. Dass die angebotenen Ersatzhotels in räumlicher Nähe zu dem gebuchten Hotel liegen, hat die Beklagte folglich nicht dargetan. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, bei Strandhotels am Roten Meer käme es auf den Ort der Reise nicht an, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat sich für einen Urlaub an der S. Bay entschieden und daher auch Anspruch, hier untergebracht zu werden. Zwar mag es sein, dass gegebenenfalls im Rahmen von Ersatzangeboten gewisse räumliche Umdisponierungen vertretbar sind, insoweit hätte es jedoch der Beklagten oblegen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass auch die anderen Orte der Hotels hinsichtlich der Umgebung (Nähe zu anderen Hotels, zum Strand, zu Städten und insbesondere zum Flughafen) weitgehend mit dem gebuchten Hotel vergleichbar sind, dieses ist nicht geschehen.
b.) Hinzu kommt, dass die von der Beklagten angebotenen Hotels nur bezüglich des Hotels D Beach von der Kategorie und damit auch der Ausstattung mit dem gebuchten Hotel vergleichbar waren. Bei den übrigen Hotels handelt es sich nicht um 5 Sterne-Hotels, sondern mit Ausnahme des I. Club sogar nur um 4 Sterne Hotels. Das Gericht ist insoweit der Ansicht, dass eine Abweichung um einen Stern bereits eine so wesentliche Abweichung von dem gebuchten Hotel darstellt, dass insoweit eine Ablehnung bereits nicht als treuwidrig anzusehen ist. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Reiserechtsstreitigkeiten bekannt, dass die Einordnung in verschiedene Sternkategorien das maßgebliche Preisbildungskriterium für Hotels in vergleichbarer Lage ist, so dass es nicht treuwidrig ist, wenn der Reisende im Rahmen der Zuweisung von Ersatzunterkünften gegenüber dem sich vertragswidrig verhaltenden Reiseveranstalter auf die Einhaltung der gebuchten Hotelkategorie besteht. Ob dieses auch bei einem halben Stern Unterschied gilt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da der I Club, bei welchem es sich um ein 4 Sterne-plus-Hotel handelt, ausweislich der vorgelegten Katalogauszüge nicht wie das gebuchte Hotel über getrennte Schlafräume im Familienzimmer verfügt. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Unterbringung von Eltern und Kindern im gleichen Zimmer auch nicht ansatzweise mit der Unterbringung in getrennten Zimmern vergleichbar ist, so dass alleine aufgrund der gemeinsamen Unterbringung das Urlaubsziel weitgehend verfehlt ist.
c.) Das von der Beklagten angebotene Hotel D Beach entspricht zwar von der Sternekategorie dem von der Klägerin gebuchten Hotel. Auch insoweit fehlt es jedoch an getrennten Schlafräumen für die Kinder. Ausweislich der Katalogbeschreibung verfügen die Familienzimmer über einen Wohnraum und einen separaten Schlafraum. Bereits dieses ist nicht mit der Ausstattung des gebuchten Hotels vergleichbar, in dem zwei getrennte Schlafzimmer mit zwei Badezimmern angeboten werden. Zwar hält das Gericht bei einem Alter von 3 Jahren der Kinder es durchaus für zumutbar, wenn das Ersatzhotel lediglich über zwei getrennte Schlafzimmer verfügt, diese sind in dem Ersatzhotel aber eben nicht vorhanden. Zwar ermöglicht ein vom Schlafraum räumlich abgegrenzter Wohnbereich es den Eltern unterschiedliche Schlafenszeiten zwischen Kindern und Eltern zumindest am Abend zu nutzen, gleichwohl ist das Gericht der Ansicht, dass der Erholungswert einer Reise bei einer Unterbringung in einem gemeinsamen Schlafzimmer von Kindern und Eltern erheblich gemindert ist. Insoweit der Reisende Wert darauf legt, die Nächte von den Kindern räumlich getrennt zu verbringen, ist dieses eine Entscheidung, welche für die Eigenschaft der Reise wertbildend ist und die der Reiseveranstalter auch bei der Auswahl von Ersatzunterkünften hinzunehmen hat. Bereits aus diesem Grunde sind die Hotels nicht vergleichbar, so dass die Ablehnung dieses Angebotes durch die Klägerin bereits angesichts dieser Abweichung offensichtlich nicht treuwidrig ist.
d.) Hinzu kommt, dass in diesem Hotel ein Miniclub für die Kinder erst ab einem Alter von 4 Jahren möglich war und auch nur eine internationale Betreuung stattfindet, während in dem von der Klägerin gebuchten Hotel ausweislich der Katalogbeschreibung eine deutschsprachige Kinderbetreuung bereits ab dem Alter von 3 Jahren, und somit gerade in dem Alter der Kinder der Klägerin möglich war. Auch aus diesem Grunde sind die Hotels nicht im Ansatz vergleichbar, so dass die Beklagte kein annehmbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Soweit die Beklagte nunmehr einwendet, gegebenenfalls sei auch in diesem Hotel ausnahmsweise eine Betreuung von 3-jährigen Kindern möglich gewesen, ändert dieses hieran nichts. Insoweit ist bereits nicht vorgetragen, dass für eine deutschsprachige Betreuung der Kinder gesorgt wäre. Es liegt jedoch auf der Hand, dass gerade 3-jährige Kinder im allgemeinen nicht mehrere Fremdsprachen sprechen, so dass eine internationale Betreuung mit einer deutschen Betreuung nicht vergleichbar ist. Hinzukommt, dass in dem gebuchten Hotel eine Sonderbetreuung für 3- bis 6-jährige Kinder angeboten wurde, während in dem Hotel D Beach nach der von der Beklagten vorgelegten Reisebeschreibung eine einheitliche Kinderbetreuung von 4 bis 12 Jahren angeboten wird. Selbst wenn ausnahmsweise die Kinder der Klägerin an dieser Kinderbetreuung teilgenommen hätten, wären sie die Jüngsten gewesen, was naturgemäß dazu führt, dass diese, insbesondere angesichts der Tatsache, dass bis zu 12 Jahre alte Kinder in der Betreuung gewesen wären, sich in der Gruppe nicht in gleicher Weise entfalten können, wie dieses bei gleichaltrigen Kindern der Fall ist.
24. Insgesamt war daher auch das Hotel D Beach mit dem gebuchten Hotel nicht ansatzweise vergleichbar, so dass die Beklagte keine Gründe dafür vorgetragen hat, dass die Ablehnung dieses Ersatzangebotes etwa in einer Vertragsreue oder sonstigen Umständen in der Sphäre der Klägerin nicht, welche im Rahmen des Reiserechtes nicht schutzwürdig sind.
2.
25. Demnach der Klägerin gemäß § 651 f Abs. 2 BGB Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit als Frustrationsschaden zu. Die Bemessung der Höhe dieses Anspruches ist auch nach der eingangs zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes weiterhin umstritten (vgl. die Nachweise bei Führich, Randziffer 421 ff.). Das Gericht ist insoweit der Ansicht, dass in Fällen der vorliegenden Art, in welchem eine Reise durch den Reiseveranstalter vereitelt wurde, die Bemessung der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises angemessen ist (so auch LG Frankfurt, Urteil vom 19. Juli 2005, 2-19 244/04; LG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2006; 2-24 S 359/03). Der Reisepreis ist insoweit eine taugliche Größe zur Bemessung der Entschädigung, da dieser einen Wert angibt, welchen der Reisende für seine Erholung zu zahlen bereit ist. Zumindestens bei nicht durchgeführten Reisen hält das Gericht dieses Höhe des Ausgleichsanspruchs für ausreichend und ist nicht der Ansicht, dass dieser mit der vollen Höhe des Reisepreises zu bemessen ist. Zwar mag diese Höhe angemessen sein, wenn eine Reise vor Ort angebrochen werden muss, so wie im Fall OLG München, RRA 2002, 57, 61). Wird der Urlaub hingegen lediglich zu Hause verbracht, erscheint dem Gericht die Zubilligung eines Erstattungsanspruches in voller Reisehöhe als unbillig. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung berücksichtigt das Gericht, dass ein Großteil des Reisepreises – welchen der Urlauber für seine Erholung aufzuwenden bereit ist -, nämlich auch für Sachleistungen aufgewandt wird, u . a. für den Flug zum Urlaubsland, den Verzehr von Speisen etc, so dass es angemessen erscheint, den gemäß § 651 f BGB zu berücksichtigenden Erholungswert mit der Hälfte des Reisepreises anzusetzen.
3.
26. Hinsichtlich der geltend gemachten materiellen Schäden folgt ein Anspruch der Klägerin nur in Höhe des ausgeurteilten Betrages. § 651 f Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Neoprenshortys ist das Gericht der Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch insoweit nicht besteht. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sind diese Shorts auch im folgenden Jahr noch nutzbar, so dass es sich insoweit nicht um eine Anschaffung handelt, welche ausschließlich für den vorliegenden Urlaub erfolgt ist, so dass insoweit der Urlaub zwar Anlass für die Investitionen in diese Hosen gewesen sein mag, jedoch nicht der alleinige Zweck der Anschaffung, so dass insoweit ein Schadensersatzanspruch nicht besteht.
27. Hinsichtlich der Sandalen schätzt das Gericht den Schaden gemäß § 287 ZPO aus 70,90 €. Es ist gerichtsbekannt, dass Kinder im Alter von 3 Jahren innerhalb eines halben Jahres aus einer Schuhgröße hinauswachsen, so dass die im Winter angeschafften Sandalen im Sommer in der Tat nicht mehr verwendbar sind. Da es auch gerichtsbekannt ist, dass Sandalen im Winter in Hamburg nutzlos sind, hat die Klägerin insoweit einen Schadensersatzanspruch für den Urlaub angeschafften Sandalen. Auch der geltend gemachte Kaufpreis von 70,90 € liegt im Rahmen des Üblichen für Kindersandalen (§ 287 ZPO), so dass das Gericht hierzu von einer Beweisaufnahme absehen konnte. Unter Berücksichtigung des § 254 BGB war die Klägerin jedoch gehalten, nachdem sie erkannt hat, dass die Reise nicht stattfinden wird, diese Sandalen wieder zu veräußern. Da die Sandalen bis zu diesem Zeitpunkt nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nutzlos und somit auch nicht getragen waren, hätte die Klägerin diese problemlos etwa auf der Handelsplattform ebay verkaufen können, auf welcher, was das Gericht ebenfalls aus eigener Anschauung weiß, ein lebhafter Markt für Kindersachen, insbesondere für ungetragene, existiert. Den Erlös, welcher für die unbenutzten Schuhe zu erzielen sind, schätzt das Gericht mit 50 % des Einkaufspreises, welches den durchschnittlich zu erzielenden Erlös für Neuwaren entspricht.
28. Mithin steht der Klägerin ein Anspruch aus § 651 f Abs. 2 BGB für die entgangenen Urlaubsfreuden in Höhe von 1.438,-- € und ein Anspruch in Höhe von 70,90 € für die Sandalen zu.
4.
29. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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