Ansprüche aus VO (EG) Nr. 261/2004 begründen sich nach der Ankunftsverspätung

AG Rüsselsheim: Ansprüche aus VO (EG) Nr. 261/2004 begründen sich nach der Ankunftsverspätung

Die Kläger fordern von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, Ausgleichszahlungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen Flugverspätung. Sie hatten einen Flug von Punta Cana nach Düsseldorf gebucht, der mit einer Verspätung von zwei Stunden startete. Letztendlich erreichte das Flugzeug den Zielflughafen jedoch mit einer Verspätung von 6,5 Stunden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die geringere Abflugverspätung hier ausschlaggebend sei.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hält die Klage für begründet. Die Kläger haben demnach Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen. Zur Beurteilung des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen sei die Landezeit am Zielflughafen zu betrachten und nicht die Abflugverspätung, wovon die Beklagte ausging. Der Reisende erhält einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.

AG Rüsselsheim 3 C 1226/12 (32) (Aktenzeichen)
AG Rüsselsheim: AG Rüsselsheim, Urt. vom 20.11.2012
Rechtsweg: AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)
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Amtsgericht Rüsselsheim

1. Urteil vom 20. November 2012

Aktenzeichen: 3 C 1226/12 (32)

Leitsatz:

2. Bei Ansprüchen wegen Flugverspätung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nicht auf die Abflugverspätung sondern auf die Ankunftsverspätung abzustellen.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten einen Flug von Punta Cana nach Düsseldorf. Der Flug wurde von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, mit einer Verspätung von zwei Stunden gestartet und landete letztendlich mit einer Verspätung von rund 6,5 Stunden in Düsseldorf.

Die Kläger fordern nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen Flugverspätung. Die Beklagte setzt diesem Begehren entgegen, dass die Abflugverspätung von zwei Stunden noch keinen Anspruch auf solch eine Ausgleichszahlung begründet.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat in diese Fall wie folgt entschieden: Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet. Somit wurde in diesem Fall den Klägern die Ausgleichzahlung zugesprochen, weil der Flug erst mit 6,5 Stunden Verspätung gelandet sei.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) je € 600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

5. Die Kläger begehren Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

6. Die Kläger hatten einen Flug … von Punta Cana nach Düsseldorf gebucht, der von der Beklagten am 28.03.2011 um 22.10 Uhr ausgeführt werden sollte. Tatsächlich startete der Flug mit einer Abflugverspätung von 2 Stunden und 4 Minuten und erreichte Düsseldorf mit einer Verspätung von 6 Stunden und 21 Minuten.

7. Mit Schreiben vom 14.06.2011 hat die Beklagte Ansprüche der Kläger schriftlich zurückweisen lassen.

8. Die Kläger beantragen,

9. wie aus dem Tenor ersichtlich.

10. Die Beklagte beantragt,

11. die Klage abzuweisen.

12. Sie ist der

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Ansicht, dass die Klage unschlüssig sei, da die Kläger weder einen Flugschein noch eine bestätigte Buchung vorlegen. Darüber hinaus ist sie der Meinung, dass aufgrund der Abflugverspätung von lediglich 2 Stunden und 4 Minuten ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht in Betracht komme.

13. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

14. Die Klage ist begründet

15. Den Klägern steht gemäß Art. 7 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung in Höhe von je € 600,00 gegen die Beklagte zu. Diese hat den Flug von Punta Cana nach Düsseldorf am 29.03.2011 mit einer Ankunftsverspätung von über 6 Stunden durchgeführt. Dies begründet einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, obwohl keine Annullierung vorliegt (vgl. BGH Urteil Xa ZR 95/06 vom 18.2.10 mit Hinweisen auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs).

16. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine relevante Abflugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht erforderlich. Voraussetzung ist allein, dass Passagiere „wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen“ (EuGH Urteil vom 19.11.2009, C-402/07).

17. Artikel 6 der VO regelt lediglich die Voraussetzungen für den Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 der VO bzw. für den Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der VO. Da die Verordnung ausdrücklich keine Ausgleichszahlungen für verspätete Flüge vorsieht, sondern dieser Anspruch erst durch die Analogie des Artikels 7 der VO durch den Europäischen Gerichtshof begründet wurde, sind die Voraussetzungen des Artikels 6 der VO nicht auf Ausgleichszahlungen wegen Verspätung anzuwenden. Denn der Europäische Gerichtshof hat in seiner neuesten Entscheidung vom 23.10.2012 (C-581/10, C-629/10, C-629/10) mehrfach darauf hingewiesen, dass Grund für die Anwendungen der Ausgleichszahlungen der Umstand sei, dass ein Zeitverlust von mehr als 3 Stunden entstanden ist und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden sollen. Für den Passagier ist es nämlich allein entscheidend, wann er an seinem Zielort eintrifft und nicht, ob die Verspätung vor oder nach Abflug entsteht.

18. Die Kläger erfüllen auch die Voraussetzung des Artikels 3 Abs. 2 a der VO durch den Umstand dass sie über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügten. Nicht Anspruchsvoraussetzung ist dagegen die Vorlage einer bestätigten Buchung.

19. Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

20. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

21. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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