Versteckter Fabrikationsfehler begründet keinen außergewöhnlichen Umstand

AG Frankfurt: Versteckter Fabrikationsfehler begründet keinen außergewöhnlichen Umstand

Ein Fluggast verlangt von seiner Airline eine Ausgleichszahlung, weil der von ihm gebuchte Flug annulliert wurde. Die Airline beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand, in Form eines technischen Defekt durch einen Fabrikationsfehler.

Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Kläger die Ausgleichszahlung zugesprochen. Ein Fabrikationsfehler liege nicht außerhalb der zu erwartenden Zwischenfälle im Luftverkehr, weshalb ein außergewöhnlicher Umstand ausscheide.

AG Frankfurt 30 C 1848/12 (47) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 18.10.2013
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 18.10.2013, Az: 30 C 1848/12 (47)
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 18. Oktober 2013

Aktenzeichen: 30 C 1848/12 (47)

Leitsatz:

2. Versteckte Fabrikationsfehler die zu einen Flugabbruch führen begründen keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte einen Flug bei einem Luftfahrtunternehmen. Wegen eines technischen Defekts wurde der Flug kurz vor dem Start annulliert. Der Kläger verlangt nun eine Ausgleichszahlung für seine Nichtbeförderug.
Die Airline weigert sich der Zahlung. Mit der Begründung, der technische Defekt gehe auf einen Fabrikationsfehler zurück. Dieser stelle einen für sie nicht einkalkulierbaren außergewöhnlichen Umstand dar. Aus diesem Grund sei sie von der Haftung befreit.

Das Amtsgericht Frankfurt hat zu Gunsten des Klägers entschieden. Nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO sei ein außergewöhnlicher Umstand nur dann anzunehmen, wenn sich das Ereignis vollkommen außerhalb des Machtbereichs der Airline und aller üblicherweise im Luftverkehr anzunehmenden Möglichkeiten bewegt.

Mit einem Fabrikationsfehler sei hingegen durchaus zu rechnen. Es sei nicht die Regel, jedoch müsse das Luftfahrtunternehmen in jedem Fall auf einen entsprechenden Mangel eingestellt sein.
Generell werde bei einem technischen Defekt, unabhängig von Ausmaß und Ursache, niemals von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen.
Das Amtsgericht hat dem Kläger in der Folge die begehrte Ausgleichssumme zugesprochen.

Tenor:

4. Das Versäumnisurteil vom 12.12.2012 bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung – auch aus dem Versäumnisurteil –gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ausgleichszahlungen nach der EG-Verordnung Nr. 261/04 in Anspruch.

6. Die Kläger hatten bei der Beklagten für den 2.1.2012 den Flug … von Frankfurt am Main über Abu Dhabi nach Bangkok gebucht. Nach planmäßig erfolgtem Start wurde der Flug wegen eines technischen Defekts abgebrochen, das Flugzeug kehrte nach Frankfurt am Main zurück, der Flug wurde annulliert. Die Kläger wurden von der Beklagten sodann auf einen späteren Flug umgebucht, mit der Folge, dass sie ihre Anschlussflüge nicht mehr erreichten und das Endziel mit einer erheblichen Verspätung. Im Hinblick auf vorstehenden Sachverhalt begehren die Kläger jeweils 600,– Euro Ausgleichszahlung.

7. Wegen ihrer Säumnis im Termin am 12.12.2012 ist die Beklagte im Wege des Versäumnisurteils verurteilt worden, an die Kläger jeweils 600,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 4.5.2012 zu zahlen sowie die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 155,30 Euro freizustellen.

8. Gegen vorgenanntes Versäumnisurteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

9. Die Kläger beantragen nunmehr – wie erkannt.

10. Die Beklagte beantragt,

11. Das Versäumnisurteil vom 12.12.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12. Sie macht geltend, die Annullierung des Fluges … sei auf einen von ihr nicht zu beherrschenden außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen. Bei dem zum Flugabbruch führenden technischen Defekt habe es sich um einen Triebwerksschaden gehandelt, der auf einen versteckten Fabrikationsfehler zurückzuführen sei, wie sich im Nachhinein herausgestellt habe. In einem der Triebwerke sei es zu einer Druckumkehr gekommen, ausgelöst durch die Ablösung eines Luftleitblechs, diese verursacht durch eine gelöste Rastzunge der Verriegelungsplatte. Diese Verriegelungsplatte sei mit einem versteckten Fabrikationsfehler behaftet gewesen, der sodann den vorgenannten Schaden verursacht habe und in einer erhöhten Titankonzentration auf der Verriegelungsplatte bestehe. Dieser Fabrikationsfehler hätte theoretisch nur dadurch entdeckt werden können, dass die besagte Verriegelungsplatte ausgebaut und mikroskopisch untersucht wird. Irgendwelche Wartungsvorschriften in dieser Hinsicht seien nicht existent. Vorgenannter Defekt sei der erste und einzige seit der erstmaligen Inbetriebnahme der Rolls-Royce-Triebwerke im Jahre 1994.

13. Wegen des – von Klägerseite insgesamt mit Nichtwissen bestrittenen – Beklagtenvorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 1.10.12 (Bl. 20 – 23 d.A.), vom 7.1.13 (Bl. 38 – 43 d.A.), vom 20.3.13 (Bl. 70 – 80 d.A.), vom 28.6.13 (Bl, 106 – 110 d.A.) sowie vom 31.7.13 (Bl. 159 – 164 d.A.).

Entscheidungsgründe:

14. Die Klage ist begründet.

15. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten wegen der Annullierung des Fluges … gemäß Art. 5 Abs. 1 c) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 c) der EG-Verordnung Nr. 261/04 ein Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 600,– Euro zu.

16. Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 liegen nicht vor.

1) Danach ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nur dann nicht verpflichtet, vorgenannte Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

2) Diese Voraussetzungen können bereits auf der Grundlage des eigenen Vortrages der Beklagten nicht festgestellt werden. Danach bestand der Grund für den der Annullierung vorausgehenden Flugabbruch in einem technischen Defekt an einem der Triebwerke, für den im Ausgangspunkt schadensursächlich ein versteckter Fabrikationsfehler an einem inneren Bauteil des Triebwerks gewesen sein soll.

3) Zwar ist richtig, dass in Erwägungsgrund Nr. 14 der EG-Verordnung Nr. 261/04 als außergewöhnliche Umstände auch unerwartete Flugsicherheitsmängel genannt werden, zu denen nach der Rechtsprechung des EuGH technische Defekte dann gehören können, wenn sie etwa auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruhen. Jedoch gilt hinsichtlich der vorgenannten versteckten Fabrikationsfehler, dass nach Sinn und Zweck der Verordnung nicht singuläre Fehler gemeint sind, mögen sie auch vom Hersteller zu verantworten sein.

17. Nach der Rechtsprechung des BGH, der das erkennende Gericht insoweit folgt, können technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 begründen. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Indem für die Befreiung von der Ausgleichspflicht außergewöhnliche Umstände verlangt werden, lässt der Gesetzgeber gerade nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen, sondern weist auch unvermeidbare Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Fluges der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens zu, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen. Ein technischer Defekt, wie er beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten kann – und dazu gehören auch Triebwerksdefekte -, stellt damit grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dar. Insoweit ist nach Sinn und Zweck der Verordnung auch zu berücksichtigen, dass nur so dem angestrebten Verbraucherschutz zu praktischer Wirksamkeit verholfen werden kann, weil die Vermeidbarkeit eines technischen Defekts von den betroffenen Verbrauchern regelmäßig nicht beurteilt werden kann und auch in einem gerichtlichen Verfahren nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ungewissem Ausgang zu klären wäre (vgl.: BGH, Urteil vom 21.8.2012, Az.: X ZR 146/11). Anders verhält es sich nur dann, wenn ein technischer Defekt ein nicht beherrschbares Vorkommnis zur Folge hat, dass außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftfahrtunternehmens liegt; dies kann sich zum einen daraus ergeben, dass nicht nur ein einzelnes Flugzeug betroffen ist, sondern der gesamte über einen Flughafen abgewickelte Luftverkehr oder die gesamte Flotte eines Luftfahrtunternehmens, beispielsweise weil die technischen Einrichtungen eines Flughafens versagen oder ein versteckter Fabrikationsfehler die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Flotte des Luftfahrtunternehmens betrifft; solche Fälle sind nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit, vielmehr kommt in diesen Fällen der Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen vielmehr ganz oder teilweise zum Erliegen (BGH, a.a.O.). Danach ist ein versteckter Fabrikationsfehler allenfalls dann ein außergewöhnlicher Umstand, der nicht in die Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens fällt, wenn sein Entdecken dazu führt, dass ein nicht unerheblicher Teil der Flotte des Luftfahrtunternehmens bis zur Behebung von der Teilnahme am Luftverkehr ausgeschlossen wird. Singuläre Fällen, in denen also ein technischer Defekt, mag er auch auf einen sogenannten versteckten Fabrikationsfehler zurückgehen, sich in einem einzelnen Fall realisiert, stellt also keinen außergewöhnlichen Umstand dar, gehört vielmehr zur Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens. Dass in Einzelfällen auch Fabrikationsfehler des Herstellers zu technischen Defekten am Flugzeug führen können, stellt sich der Sache nach noch als Teil der normalen Betriebstätigkeit des Luftfahrtunternehmens dar. Dementsprechend kann vorliegend auch bei Wahrunterstellung des kompletten Beklagtenvortrages der behauptete versteckte Fabrikationsfehler nicht als außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 anerkannt werden. Dementsprechend war der Klage in der Hauptsache stattzugeben und das Versäumnisurteil vom 12.12.2012 aufrechtzuerhalten (§ 343 Satz 1 ZPO).

18. Die tenorierten Nebenforderungen sind begründet unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugsschadens (§§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB).

19. Soweit die Beklagte beantragt, den vorliegenden Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung betreffend vorstehende Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Umstände bei versteckten Triebwerksdefekten vorzulegen, erachtet das erkennende Gericht in Anwendung vorstehend genannter BGH-Entscheidungen dies nicht für angezeigt, im Übrigen mag insoweit das letztinstanzlich entscheidende Gericht über die Vorlage nach Art. 267 des AEU-Vertrages entscheiden.

20. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.

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