AG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2013, Aktenzeichen: 30 C 1848/12 (47).
Ein Fluggast verlangt von seiner Airline eine Ausgleichszahlung, weil der von ihm gebuchte Flug annulliert wurde. Die Airline beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand, in Form eines technischen Defekt durch einen Fabrikationsfehler.
Das Amtsgericht Frankfurt hat zu Gunsten des Klägers entschieden. Nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO sei ein außergewöhnlicher Umstand nur dann anzunehmen, wenn sich das Ereignis vollkommen außerhalb des Machtbereichs der Airline und aller üblicherweise im Luftverkehr anzunehmenden Möglichkeiten bewegt.
Mit einem Fabrikationsfehler sei hingegen durchaus zu rechnen. Es sei nicht die Regel, jedoch müsse das Luftfahrtunternehmen in jedem Fall auf einen entsprechenden Mangel eingestellt sein.
Generell werde bei einem technischen Defekt, unabhängig von Ausmaß und Ursache, niemals von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen.
Das Amtsgericht hat dem Kläger in der Folge die begehrte Ausgleichssumme zugesprochen.
AG Frankfurt(30 C 1848/12 (47)). Fabrikationsfehler kein außergewöhnlicher Umstand.