Verjährung beim Ferienhausvertrag

LG Frankfurt: Verjährung beim Ferienhausvertrag

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Ferienwohnung in Spanien. Bei der Ankunft lehnte er den Bezug der Ferienwohnung ab, weil er mit der Unterkunft nicht zufrieden war und trat am nächsten Tag, mangels Abhilfe, die Heimreise an. Er forderte von der Beklagten Rückzahlung der Unterkunftskosten, Fahrtkosten und Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs.

In erster Instant wies das AG Frankfurt die Klage wegen Verjährung zurück. Das LG Frankfurt lehnte die Klageabweisung ab und wies den Rechtsstreit zurück an das AG Frankfurt.

LG Frankfurt 2-24 S 133/85 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 21.04.1986
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 21.04.1986, Az: 2-24 S 133/85
AG Frankfurt, Urt. v. 06.05.1985, Az: 30 C 374/85-​69
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 21.04.1986

Aktenzeichen 2-24 S 133/85

Leitsatz:

2. Hinsichtlich von Verjährungen ist auf Ferienhausverträge § 651g Abs. 2 BGB anzuwenden.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Ferienwohnung in Spanien für die Zeit vom 7. bis zum 21. 4. 1984. Bei der Ankunft lehnte er den Bezug der Ferienwohnung ab, weil er mit der Unterkunft nicht zufrieden war und trat am nächsten Tag, mangels Abhilfe, die Heimreise an. Er forderte von der Beklagten Rückzahlung der Unterkunftskosten, Fahrtkosten und Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs, insgesamt eine Summe i.H.v. 2.162,– DM, in einem Schreiben. Die Beklagte lehnte die Forderungen ab und es kam zu einer Klage.

In erster Instant wies das AG Frankfurt die Klage wegen Verjährung zurück. Das LG Frankfurt lehnte die Klageabweisung ab und wies den Rechtsstreit zurück an das AG Frankfurt, mit der Begründung, dass die Ansprüche des Klägers noch nicht verjährt seien.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Mai 1985 – 30 C 374/85-​69 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird nach Maßgabe der Gründe an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen.

 

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Ferienwohnung in Spanien für die Zeit vom 7. bis zum 21.4.1984 bei eigener Anreise.

6. Der Kläger war mit der Unterkunft nicht zufrieden und lehnte deshalb den Bezug der Ferienwohnung ab. Mangels Abhilfe trat der Kläger am nächsten Tag, dem 8.4.1984, die Heimreise an. Mit Schreiben vom 20.4.1984, bei der Beklagten eingegangen am 25.4.1984, rügte er dieser gegenüber die angenommenen Mängeln. Mit Schreiben vom 11.5.1984, beim Kläger eingegangen am 14.5.1984, lehnte die Beklagte Ansprüche des Klägers ab.

7. Am 29.10.1984 hat der Kläger Klage eingereicht, mit der er Rückzahlung der Unterkunftskosten, Fahrtkosten und Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs geltend macht. Nach Rückfragen wegen der örtlichen Zuständigkeit wurde die Klage am 17.12.1984 der Beklagten zugestellt.

8. Diese hat sich auf Verjährung berufen.

9. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6.5.1985 wegen Verjährung abgewiesen. Es hat auf das vorliegende Rechtsverhältnis § 651g Abs. 2 BGB angewandt. Die Einreichung der Klage habe die Verjährung nicht mehr rechtzeitig unterbrechen können, weil die Zustellung der Klage nicht mehr „demnächst“ im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt sei. Der Zeitraum von knapp sieben Wochen zwischen Einreichung und Zustellung habe bei gewissenhafter Prozessführung vermieden werden können, wenn die Klage gleich bei dem zuständigen Amtsgericht Frankfurt am Main eingereicht worden wäre.

10. Gegen das ihm am 17.5.1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.6.1985 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er wendet sich dagegen, dass seine Ansprüche verjährt seien.

11. Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 2.162,– nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1984 zu zahlen.

12. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

14. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

15. Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.

16. Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem zwischen beiden Parteien geschlossenen Ferienhausvertrag sind nicht verjährt.

17. Soweit das Amtsgericht die Verjährung deshalb als eingetreten ansah, weil die Zustellung der Klage an die Beklagte nach der Einreichung nicht mehr demnächst erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Verzögerung bei der Zustellung der Klage gereicht dem Kläger nur dann zum Nachteil, wenn sie auf einem dem Kläger zurechenbaren (nachlässigen) Verhalten beruhte (vgl. Zöller/Stephan, ZPO, § 270 Rdnr. 7). Dies ist hier entgegen der Ansicht des Amtsgerichts jedoch nicht der Fall. Wie sich aus § 212 BGB ergibt, wird die Verjährung auch durch eine unzulässige Klage, wozu auch örtliche Unzuständigkeit gehört, unterbrochen (Palandt/Heinrichs, BGB, § 209 Anm. 3). Deshalb können die Rückfragen des zunächst angegangenen, aber örtlich unzuständigen Amtsgerichts Landau zur örtlichen Zuständigkeit und die dadurch bedingte zeitliche Verzögerung der Zustellung der Klage dem Kläger nicht angelastet werden.

18. Ist damit davon auszugehen, dass die Zustellung der Klage an die Beklagte noch demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist, und kann deshalb die von der vorgenannten Vorschrift angeordnete Rückwirkung des Zeitpunktes der Verjährungsunterbrechung auf den Tag der Einreichung der Klage bei Gericht am 29.10.1984 eingreifen …, so ist damit die Frage der Verjährung noch nicht beantwortet.

19. Denn es stellt sich die Frage, ob bereits die Einreichung der Klage am 29.10.1984 noch rechtzeitig gewesen ist, um die Verjährung unterbrechen zu können.

20. Dabei ist davon auszugehen, dass der Ferienhausvertrag nach überwiegender Meinung und Rechtsprechung an sich nur ein Werkvertrag und gerade nicht ein Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB ist, weil es bei ihm an dem notwendigen „Bündel“ von Reiseleistungen fehlt. (Kammerurteil vom 19. 11. 1984 – NJW 1985, 330; BGH – 17. 1. 1985 – NJW 1985, 906; Palandt/Thomas, BGB, vor § 651 a Anm. 3; Löwe in Münchener Kommentar BGB, § 651 a Rdnr. 45). Gleichwohl hat die Kammer in ihrer vorgenannten Entscheidung vom 19. 11. 1984, auf die wegen der Begründung verwiesen wird, aufgrund der Interessenlage einzelne Bestimmungen des Reisevertragsrechts für entsprechend anwendbar erklärt (vgl. auch BGH – 17. 1. 1985 – a.a.O.; LG München I – 18. 5. 1983 – NJW 1985, 331). Dabei hat die Kammer jedoch gerade die Vorschrift des § 651g BGB von der analogen Anwendung ausgenommen, da es sich insoweit um strikte Regelungen handele, die zum Teil zu Ungunsten des Reisenden ausschlügen. Demgegenüber kann sich das Amtsgericht auch nicht auf die vorgenannte BGH-​Entscheidung berufen; denn der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung lediglich mit der entsprechenden Anwendung des § 651f Abs. 2 BGB befasst. Die hier betroffene Vorschrift des § 651g BGB wurde demgegenüber überhaupt nicht erwähnt.

21. Diese Rechtslage würde dazu führen, dass auf die Verjährung von Ansprüchen aus dem Ferienhausvertrag § 638 BGB anzuwenden sei. Danach beginnt die – sechsmonatige (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB) – Verjährungsfrist mit der Abnahme des Werkes (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB) bzw. mit der endgültigen Verweigerung der Abnahme (Palandt/Thomas, BGB, § 638 Anm. 1). Dabei ist fraglich, ob es bei einem Ferienhausvertrag überhaupt eine Abnahme gibt und, wenn ja, worin diese besteht. Bejaht man die Möglichkeit der Abnahme in form der „Anerkennung“ der – nicht körperlichen – Leistung des Ferienhausvermittlers (vgl. Palandt/Thomas, BGB, § 640 Anm. 1 a), so wäre die Abnahme in dem Bezug der Ferienwohnung zu sehen. Dementsprechend bestünde die endgültige Verweigerung der Abnahme darin, dass der Kunde den Bezug der Ferienwohnung verweigert.

22. Diese Auffassung hätte im vorliegenden Falle folgende Bedeutung: Da der Kläger den Bezug der gebuchten Ferienwohnung bereits am Anreisetag, dem 7.4.1984, abgelehnt hatte, hätte die Verjährungsfrist aufgrund der vorausgegangenen Ausführungen nach § 187 Abs. 1 BGB am 8.4.1984 zu laufen begonnen und wäre demnach am Montag, dem 8.10.1984 abgelaufen (§§ 188 Abs. 2 – 1. Alternative –, 193 BGB), sofern die Verjährungsfrist nicht gehemmt worden ist oder vorher unterbrochen wäre. Gemäß § 639 Abs. 2 BGB ist die Verjährungsfrist für die Zeit der Prüfung der Mängelrügen gehemmt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.4.1984, was bei der Beklagten am 25.4.1984 eingegangen ist, die von ihm behaupteten Mängel geltend gemacht. Wann die Beklagte sich „im Einverständnis“ mit dem Kläger einer Prüfung des Mangels „unterzogen“ hat, lässt sich nicht feststellen; jedenfalls ist dazu nichts vorgetragen. Es kann nicht insofern unterstellt werden, dass die Beklagte nach Eingang des Schreibens des Klägers in eine Prüfung der behaupteten Mängel eingetreten ist, wonach der Eingang nichts darüber besagt, wann das zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt worden ist. Unterstellt man einmal zugunsten des Klägers, dass dieser am 27.4.1984 seine Überprüfung der Mängel abschloß, dann war die Verjährungsfrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab 28.4.1984 gehemmt. Die Hemmung endete mit der Ablehnung der Ansprüche des Klägers. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.5.1984, das am 14.5.1984 beim Kläger einging, ausgesprochen. Damit endete die Verjährungshemmung am 14.5.1984. Die Hemmung dauerte somit 17 Tage. Folglich verlänVerjgerte sich die Verjährungsfrist (§ 205 BGB) um diese 17 Tage und endete somit am 25.10.1984. Der Kläger hat seine Klage jedoch erst am 29.10.1984 eingereicht, so dass diese verspätete Klageeinreichung die Verjährung nicht mehr unterbrechen konnte.

23. Wollte man den Ferienhausvertrag als nicht abnahmefähig ansehen, so fragte es sich, was unter „Vollendung“ im Sinne des § 646 BGB, die an die Stelle der Abnahme tritt, anzusehen ist. Dabei könnte als „Vollendung des Werkes“ das zeitliche Ende der Ferienhausbuchung angesehen werden.

24. Einer Entscheidung der hier aufgeworfenen Streitfragen bedarf es jedoch nicht. Denn die Kammer ist nunmehr der Auffassung, dass auf den Ferienhausvertrag auch die Verjährungsvorschrift des Absatzes 2 des § 651g BGB entsprechend anzuwenden ist. Dabei lässt sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten: In Literatur und Rechtsprechung kann die grundsätzliche entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 651a ff. BGB auf den Ferienhausvertrag als nunmehr anerkannt gelten (vgl. die oben wiedergegebenen Zitate). Nicht nur die Interessenlage bei Ferienhausverträgen einerseits und „gebündelten“ Reiseverträgen andererseits ist gleichgelagert. Auch in der praktischen Handhabung der Verträge – was die Angebote über Kataloge, den Abschluss und Inhalt der Verträge sowie die Behandlung von Mängelrügen am Urlaubsort betrifft – lässt sich eine Einheitlichkeit feststellen. Zum Teil vermitteln die Reiseveranstalter ein und dieselbe Ferienwohnung mit und ohne Transport. Allein dieser Unterschied kann unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen. Dennoch werden weder dem Reisenden noch den örtlichen Reiseleitern des Reiseveranstalters diese unterschiedlichen Rechtsfolgen in der praktischen Abwicklung der Verträge – Reisevertrag einerseits, Werkvertrag andererseits – bewusst sein. Das Gleiche gilt aber auch für die Abwicklung der Verträge nach Beendigung der Reise. Auch beim Ferienhausvertrag ist der Reiseveranstalter derjenige, an den sich der Reisende wegen Gewährleistungs- und Ersatzansprüchen wendet. Deshalb ist es aus denselben verbraucherschützenden Gründen, die überhaupt zu einer analogen Anwendung der Reisevertragsvorschriften geführt haben, gerechtfertigt, auch die kundenfreundlichere Vorschrift des § 651g Abs. 2 BGB, die den Verjährungsbeginn auf das vertragliche Ende der Reise festlegt, auf den Ferienhausvertrag entsprechend anzuwenden. Eine unterschiedliche Handhabung der Berechnung der Verjährungsfrist für beide Vertragstypen ist durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigt.

25. Diese Auffassung hat zur Folge, dass die bei der oben aufgezeigten Rechtslage nur um zwei Tage verspätete Einreichung der Klage die Verjährungsfrist doch noch rechtzeitig unterbrochen hat. Denn beginnt die Verjährungsfrist aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 651g Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte, dann geschah dies erst mit Ablauf des 21.4.1984, dem Tag, bis zu dem der Kläger die Ferienwohnung gebucht hatte. Ohne eine Hemmung wäre die Verjährungsfrist sodann am Montag, dem 22.10.1984 abgelaufen. Nach § 651g Abs. 2 Satz 3 BGB ist die Verjährungsfrist – anders als bei § 639 Abs. 2 BGB bereits mit Geltendmachung der Ansprüche, d. h. nach Eingang des entsprechenden Schreibens beim Reiseveranstalter, gehemmt. Da das Anspruchsschreiben des Klägers der Beklagten am 25.4.1984 zugegangen war, war die Verjährungsfrist um 19 Tage gehemmt gewesen, so dass die Verjährungsfrist tatsächlich erst am Montag, dem 12.11.1984 abgelaufen war.

26. Da der Kläger seine Klage aber bereits am 29.10.1984 eingereicht hatte, und ebenfalls nach den obigen Ausführungen die Zustellung der Klage demnächst erfolgt ist, ist die Verjährungsfrist wirksam unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB, §§ 253 Abs. 1, 270 Abs. 3 ZPO).

27. Sind damit die klägerischen Ansprüche noch nicht verjährt, sind sie einer sachlichen Prüfung zugänglich. Da dies bisher aufgrund einer gegenteiligen Rechtsauffassung des Amtsgerichts unterblieben ist, war die Sache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache auch bei irriger Bejahung der Verjährung mit darauf gestützter erstinstanzlicher Klageabweisung ist über den Wortlaut der vorgenannten Vorschrift hinaus gerechtfertigt, da der Erstrichter von seinem Standpunkt aus die geltend gemachten Ansprüche in einer Weise geprüft hat, die der gesetzmäßigen Aufgabenverteilung zwischen erster Instanz und Berufungsinstanz widerspricht. Dabei war auch der die Parteien treffende Verlust einer Instanz als ein gewichtiger Umstand zu berücksichtigen (wie hier: OLG Braunschweig – 11. 2. 175 – MDR 1975, 671; OLG Hamm – 14. 12. 1976 – MDR 1977, 585; Zöller/Schneider, ZPO, § 538 Rdnr. 14; Schneider MDR 1974, 627).

28. Mit der Zurückverweisung der Sache war dem Amtsgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zu übertragen.

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