AG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2011, Aktenzeichen: 25 C 10228/10.
Ein Ehepaar kommt wegen eines vermeintlichen Fluglotsenstreiks erst mit zweitägiger Verspätung in ihrem Urlaubsort an. Sie verlangen nun eine Ausgleichszahlung vom betroffenen Luftfahrtunternehmen.
Das Amtsgericht in Düsseldorf hat den Klägern die Zahlung zugesprochen. Außergewöhnliche Umstände seien Risiken, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Es sei dem Luftfahrtunternehmen nicht möglich, einen Fluglotsenstreik abzuwenden. In der Theorie liege ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand folglich vor.
Erfolgt jedoch kein schlüssiger Vortrag zu einem von der Airline behaupteten Fluglotsenstreik und dessen Ursächlichkeit für eine Flugverzögerung bzw. Flugannulierung, so scheidet die Geltendmachung eines "außergewöhnlichen Umstands" zum Ausschluss einer Ausgleichsleistung aus.
Da die Beklagten einen solchen Vortrag vermissen ließ, könne das Vorliegen der haftungsbefreienden Umstände nicht angenommen werden.
AG Düsseldorf(25 C 10228/10). Airline trägt Beweislast für Verspätungsursache.