Unverzüglichkeit der Stornierung der Reise bei Darmkrebsdiagnose
AG München: Unverzüglichkeit der Stornierung der Reise bei Darmkrebsdiagnose
Der Kläger buchte für sich und seine Frau eine Reise nach Thailand mit Beginn am 12.11.2007. Zudem schloss er beim Beklagten Versicherungsunternehmen eine Reiserücktrittversicherung ab. Vor der Reise unterzog er sich einer Darmspiegelung. Später stellte sich aufgrund dieser Untersuchung heraus, dass er an Darmkrebs erkrankt war. Er stornierte die Reise und verlangte von der Versicherung die Rückzahlung des Reisepreises. Diese zahlte ihm 3.283,62 Euro außergerichtlich aus. Der Kläger verlangte die Zahlung der restlichen 2.516,50 Euro und die Zahlung vorgerichtlicher Kosten.
Das AG München gab dem Kläger teilweise Recht und verurteilte den Beklagten auf Zahlung von 2.516,50 Euro nebst Zinsen.
AG München | 142 C 31476/08 (Aktenzeichen) |
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AG München: | AG München, Urt. vom 15.04.2009 |
Rechtsweg: | AG München, Urt. v. 15.04.2009, Az: 142 C 31476/08 |
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