Ungültigwerden eines Tickets

AG Köln: Ungültigwerden eines Tickets

Weil ein Reisender nur den Rück- und nicht den Hinflug bei seiner Airline wahrnehmen wollte, verweigerte diese ihm die Beförderung. Durch das Verstreichenlassen des ersten Fluges sei sein Rückflugticket verfallen. Der Kläger velangt nun die Erstattung der Kosten des von ihm in der Folge gebuchten Ersatzfluges.

Das Amtsgericht Köln hat dem Kläger Recht zugesprochen. Die Klausel, die die Airline einseitig zur Aufkündigung des Vertragsverhältnisses berechtige, benachteilige den Verbraucher auf unangemessene Art und Weise und sei entsprechend unwirksam.

AG Köln 28 C 633/06 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 15.05.2007
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 15.05.2007, Az: 28 C 633/06
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 15. Mai 2007

Aktenzeichen: 28 C 633/06

Leitsatz

2. Eine Klausel, die der Luftfahrtgesellschaft ein außerordentliches Kündigungsrecht zuschreibt, ist unwirksam.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisener buchte bei einer Airline einen Hin- und Rückflug für sich und seine Partnerin von Frankfurt nach Marseilles. Weil sich der Kläger zum Zeitpunkt des Hinfluges bereits in Frankreich aufhielt, nutze nur seine Partnerin ihr Hinflugticket. Als beide gemeinsam in Frankreich den Rückflug antreten wollten, verweigerte das Airlinepersonal dem Kläger die Beförderung. Weil er den Hinflug nicht wahrgenommen habe und die Airline hiervon nicht unterrichtet hatte, seien sowohl sein Hin- als auch sein Rückflugticket verfallen.

Der Kläger hält die entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Airline für unzulässig und fordert eine Ausgleichszahlung in Höhe der Kosten des von ihm gebuchten Ersatzfluges. Die Airline weigert sich der Zahlung.

Das Amtsgericht Köln hat dem Kläger Recht zugesprochen. Die Klausel, die dem Reisenden die Nutzung des Rückfluges verwehrte, verstoße gegen § 307 I BGB i.V.m § 649 BGB. Zum einen benachteilige sie den Reisenden in unangemessener Art und Weise, weil sie dem Unternehmen ein außerordentliches, einseitiges Kündigungsrecht zuspreche. Zum anderen verkenne die Klausel den Sinngehalt von § 649 BGB. Dieser Ziele darauf ab, dem Verbraucher ein Kündigungsrecht gegenüber der Airline zuzusprechen und nicht umgekehrt. Die Klausel sei aus diesem Grunde unwirksam und der Kläger entsprechend zu entschädigen.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 598,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

5. Der Kläger buchte bei der Beklagten am 01.08.2006 für sich und seine Ehefrau zwei Flüge von München nach Marseilles und zurück zu einem Preis von 108,44 € pro Person. Dieser Preis beruhte auf einem Sondertarif der Beklagten, dem so genannten E-​Combi-​Tarif. Die Hinflüge waren datiert auf den 13.10.2006 und die Rückflüge auf den 22.10.2006.

6. Die Ehefrau des Klägers trat den Hinflug von München nach Marseilles regulär an. Der Kläger selbst nahm den Hinflug nicht in Anspruch. Er hielt sich am Hinflugtag bereits im französischen Burgund auf und reiste von dort aus mit dem Auto nach Marseilles. Als er am 22.10.2006 zurückfliegen wollte, verweigerte eine Mitarbeiterin der Beklagten die Beförderung des Klägers. Sie begründete dies damit, dass der Rückflug verfallen sei, da der Hinflug am 13.10.2006 nicht wahrgenommen worden war. Der Kläger erwarb, nachdem die Mitarbeiterin der Beklagten die Rückbeförderung nach einer längeren Diskussion ausdrücklich abgelehnt hatte, ein Ersatzticket für den Flug von Marseilles nach München zu einem Preis von 675,38 €.

7. Mit anwaltlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Kosten für das Ersatzticket bis zum 15.11.2006 zurückzuerstatten. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 15.11.2006 mit, dass sie lediglich den Preis des verfallenen Rückfluges auf den Preis des Ersatztickets anrechne, eine Erstattung der Gesamtkosten des Ersatztickets aber ausgeschlossen sei. Sie verwies auf Art. 3.3.1 ihrer allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB). Die genannte Klausel lautet:

8. „Die vereinbarte Beförderungsleistung umfasst die Beförderungsstrecke, die im Flugschein enthalten ist, beginnend mit dem ersten und endend mit dem letzten Ort der gesamten im Flugschein eingetragenen Streckenführung. Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der gezahlte Flugpreis den Preis der tatsächlich in Anspruch genommenen Beförderungsleistung übersteigt.“

9. Neben Art. 3.3.1 enthielten die ABB noch die Regelung des Art. 5.6. Dieser lautet:

10. „Nehmen Sie einen für Sie gebuchten Beförderungsplatz auf einem Flug nicht in Anspruch, ohne uns vorab zu unterrichten, so sind wir berechtigt, jede für Sie getätigte oder besorgte Weiterflug- und Rückflugbuchung zu streichen. Bei vorheriger Unterrichtung werden die Weiter- und Rückflugbuchungen aufrechterhalten.“

11. Am 25.11.2006 wurde gemäß der Ankündigung der Beklagten, den Preis des verfallenen Rückfluges auf den Preis des Ersatztickets anzurechnen, auf dem Konto des Klägers eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 76,44 € gutgeschrieben. Der Kläger verlangt nun Zahlung des verbleibenden Differenzbetrages von 598,94 € (675,38 € – 76,44 €).

12. Er ist der Ansicht, die Art 3.3.1 und 5.6 ABB seien unwirksam, weil sie zum einen nicht Bestandteil des Beförderungsvertrags geworden seien und weil zum anderen er als Kunde der Beklagten durch diese Regelungen unangemessen benachteiligt werde.

13. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen an ihn 598,94 € nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2006 zu zahlen.

14. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

15. Sie behauptet, es sei denkbar, dass der Kläger schon bei der Buchung gewusst habe, dass er den Hinflug nicht antreten könne. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei aufgrund von Art. 3.3.1 ABB sowie Art. 5.6 ABB zur Stornierung des Rückflugs berechtigt gewesen. Beide Regelungen seien wirksame Bestandteile des Beförderungsvertrages mit dem Kläger. Eine Benachteiligung liege nicht vor.

16. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

17. Die Klage ist begründet.

18. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 598,94 € aus §§ 280 Abs. 1, 281, 631 BGB.

19. Die Beklagte hat die ihr aufgrund des zwischen den Parteien am 01.08.2006 geschlossenen Beförderungsvertrags, der gemäß § 631 BGB als Werkvertrag zu qualifizieren ist (Palandt/Sprau, 66. Aufl., Einf v § 631 Rn. 19), obliegende Verpflichtung, den Kläger am 22.10.2006 von Marseilles nach München zu transportieren, schuldhaft nicht erfüllt. Der Kläger war im Besitz eines auf den 22.10.2006 datierten gültigen Rückflugtickets, das die Beklagte zu seiner Beförderung verpflichtete. Die Beklagte war zur Stornierung dieses Tickets nicht berechtigt.

20. Die Beförderungspflicht der Beklagten am 22.10.2006 ist nicht erloschen, weil der Hinflug am 13.10.2006 nicht wahrgenommen wurde. Die Beklagte konnte den Beförderungsvertrag nicht gemäß § 643 BGB kündigen. Eine Verpflichtung gemäß § 642 BGB zur Wahrnehmung des Hinflugs, um die Geltung der Rückflugtickets aufrechtzuerhalten, bestand seitens des Klägers nicht (so schon AG Frankfurt, RRa 2006, 179, 180; AG Köln, RRa 2005, 138, 139).

21. Eine solche Verpflichtung des Klägers ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (ABB).

22. Es kann dahinstehen, ob diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam in den Beförderungsvertrag mit einbezogen sind, ob dem Kläger aufgrund des 19-​seitigen Umfangs der ABB deren Kenntnisnahme gegebenenfalls nicht mehr zumutbar i.S.d. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB war (dafür Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 307 Rn. 39), ob Art 3.3.1 ABB als überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB zu werten ist oder ob sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB verstößt.

23. Die Regelungen der Art. 3.3.1., 5.6 ABB sind schon deswegen unwirksam, da sie jedenfalls einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB i.V.m. § 649 BGB darstellen.

24. Entgegen der Ansicht der Beklagten (Seite 8 ff. der Klageerwiderung vom 09.02.2007, Seite 6 f. des Schriftsatzes vom 28.03.2007) sind die hier in Rede stehenden Art. 3.3.1 und 5.6 ihrer ABB nicht der Prüfung gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB entzogen. Beide Regelungen verknüpfen das Hauptleistungsversprechen der Beklagten, die Flugbeförderungspflicht, mit der Bedingung, dass alle gebuchten Teilstrecken in Anspruch genommen werden. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern oder ausgestalten, unterliegen stets der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB (Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 307 Rn. 57 mit Verweis auf BGHZ 100, 173; BGH NJW 2001, 2014 und 2635).

25. Art. 3.3.1 sowie Art. 5.6 ABB verstoßen deshalb gegen § 307 Abs. 2 BGB, weil sie nicht mit dem gesetzlichen Grundgedanken des § 649 BGB vereinbar sind.

26. Gemäß § 649 BGB ist der Besteller jederzeit berechtigt, den Werkvertrag zu kündigen, ohne dass er dazu eines besonderen Kündigungsgrundes bedürfte (MünchKommBGB/Busche, Bd. 4, 4. Aufl., § 649 Rn. 8). Zweck des § 649 BGB ist es, dem Interesse des Bestellers nicht aber dem des Unternehmers Rechnung zu tragen. Denn die Herbeiführung eines Erfolgs im Rahmen eines Werkvertrags erfolgt allein im Interesse des Bestellers. Solange der Erfolg nicht herbeigeführt ist, steht es im Belieben des Bestellers auf diesen auch nach Vertragsschluss zu verzichten. Der Unternehmer hat hingegen keinen Anspruch auf die Herbeiführung des Erfolges ohne bzw. gegen den Willen des Bestellers (MünchKommBGB/Busche, Bd. 4, 4. Aufl., § 649 Rn. 2). Aus diesem Grunde steht es dem Besteller auch frei, lediglich eine Teilkündigung auszusprechen (MünchKommBGB/Busche, Bd. 4, 4. Aufl., § 649 Rn. 13).

27. Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten (Seite 17 des Schriftsatzes vom 28.03.2007) nicht nur bei langfristig angelegten Werkverträgen, wie Bau- oder Architektenverträgen, sondern auch bei Verträgen, bei denen die Werkherstellung keinen langen Zeitraum beansprucht (vgl. MünchKommBGB/Busche, Bd. 4, 4. Aufl., § 649 Rn. 8). Denn § 649 BGB beinhaltet einen allgemeinen Rechtsgedanken, der überall dort anzuwenden ist, wo der Sachleistende – wie auch im vorliegenden Fall – kein über das Interesse an der Vergütung hinausgehendes Interesse an der Erbringung seiner eigenen Leistung hat (Staudinger/Peters, Kommentar zum BGB, 13. Aufl., § 649 Rn. 48).

28. Da Art. 3.3.1 ABB zu einem generellen Ausschluss des Kündigungsrechts des § 649 Satz 1 BGB führt, ist er gemäß des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und unwirksam. Denn nach § 308 Nr. 7 BGB ist bereits eine allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam, die die Ausübung eines Kündigungsrechtes an die Zahlung einer besonderen Geldsumme knüpft. § 308 Nr. 7 BGB soll den Verbraucher davor schützen, dass er an der Ausübung seiner gesetzlichen Kündigungsrechte gehindert wird (MünchKommBGB/Basedow, Bd. 3, 4. Aufl., § 308 Rn. 1). Erst Recht ist es unangemessen und nicht mit dem Grundgedanken der jeweiligen gesetzlichen Regelung vereinbar, wenn dies generell ausgeschlossen wird (vgl. MünchKommBGB/Busche, Bd. 4, 4. Aufl., § 649 Rn. 5 f.; Staudinger/Peters, Kommentar zum BGB, 13. Aufl., § 649 Rn. 15; BGH, NJW 1999, 3261). Dies gilt freilich auch für den Ausschluss eines Teilkündigungsrechts (AG Köln, RRa 2005, 138, 139; Staudinger/Löwisch, Kommentar zum BGB, 13. Aufl., § 308 Rn. 20).

29. Die von der Beklagten geltend gemachten Einwände gegen die Möglichkeit der Teilkündigung greifen nicht durch.

30. So ist die Möglichkeit der Teilkündigung nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie der Beklagten unzumutbar wäre. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn die verbleibende Werkleistung – der Rückflug – wegen der Teilkündigung in ihrer Mangelfreiheit gefährdet würde. Die Beklagte ist jedoch ohne weiteres zur Erbringung der ihr obliegenden Verpflichtung in der Lage, auch wenn ein Fluggast den Hinflug nicht in Anspruch nimmt. Der Rückflug ist hiervon nicht berührt (AG Köln, RRa 2005, 138, 139).

31. Das Teilkündigungsrecht ist ferner nicht wegen missbräuchlicher Ausübung ausgeschlossen. Es stellt entgegen der Ansicht der Beklagten (Seite 11 f., 14 ff. der Klageerwiderung vom 09.02.2007) keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn derjenige, der lediglich einen Oneway-​Flug benötigt, trotzdem einen Hin- und Rückflug bucht, weil dies für ihn günstiger ist als die Buchung des benötigten Einzelfluges. Vielmehr nimmt er, selbst wenn er die vertraglich vereinbarte Leistung von vornherein nicht insgesamt in Anspruch nehmen will, eine zulässige Möglichkeit zur Kostenersparnis wahr. Darin liegt auch keine Umgehung des in Wirklichkeit für die in Anspruch genommene Beförderung anwendbaren Beförderungspreises. Die Beklagte bietet dem Kunden nämlich tatsächlich eine günstige Flugkombination an. Für die Kombination mehrerer teilbarer Werkleistungen bietet das Gesetz mit § 649 BGB dem Kunden ja gerade die Option, nur Teile dieser Kombination in Anspruch zu nehmen. Wenn die Beklagte entsprechende Buchungen verhindern will, obliegt es ihr, derartige Möglichkeiten durch eine andere Tarifierung auszuschließen (AG Köln RRa 2005, 138,139). Dass ihrer derzeitigen Tarifgestaltung ein komplexes System verschiedener Variabeln, wie etwa die Auslastung einer Strecke zu verschiedenen Zeiten an verschiedenen Tagen, die Preise von Wettbewerbern, etc., zugrunde liegt, ändert an dieser Gesetzeslage nichts. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Schutz eines bestimmten Preisberechnungssystems dem BGB ohnehin fremd ist. Nach dem BGB liegt es allein im Risikobereich der Beklagten, welche Flüge sie zu welchen Preisen anbietet. So berechtigt etwa im Rahmen der Anfechtung ein Kalkulationsirrtum nur ganz ausnahmsweise dann zur Anfechtung, wenn dem Vertragspartner die konkreten Parameter der Preisberechnung offengelegt wurden, im übrigen ist er stets unbeachtlich.

32. Soweit die Beklagte vorträgt, dass eine andere Tarifierung im Ergebnis zu teureren Flügen führe, was zulasten der Allgemeinheit gehe, und dass dies nicht von § 649 BGB bezweckt sein könne (Seite 9 ff., 14 der Klageerwiderung vom 09.02.200; Seite 4 des Schriftsatzes vom 28.03.2007), ist darauf hinzuweisen, dass § 649 BGB ebenso wenig das Ziel verfolgt, die Preiskalkulation von Unternehmen gegenüber dem Nachfrageverhalten der Kunden zu schützen. § 649 BGB will allein die Entscheidungsfreiheit des Kunden in Bezug auf die Herstellung eines von ihm in Auftrag gegebenen Werkes gewährleisten. An dieser gesetzlichen Wertung ändert sich auch dann nichts, wenn die Ausübung des Kündigungsrechts dazu führt, dass der Unternehmer eine höhere Vergütung für seine Leistungen verlangt.

33. Auch die übrigen Argumente der Beklagten für die Wirksamkeit ihrer ABB überzeugen nicht:

34. Soweit sie anführt, dass letztinstanzliche Urteile in anderen EU-​Ländern existierten, die Art. 3.3.1 ABB bestätigten, nachdem sie diesen entsprechend den auf europäischen Vorgaben beruhenden AGB-​Regelungen hin überprüft hätten, ist darauf hinzuweisen, dass der nach deutschem Recht für die Beurteilung der Zulässigkeit des Art. 3.3.1 ABB zu berücksichtigende § 308 Nr. 7 BGB gerade nicht auf der Richtlinie EG 93/13 beruht (ausführlich dazu MünchKommBGB/Basedow, Bd. 2a, 4. Aufl., § 308 Nr. 7, Rn. 2).

35. Außerdem ist es unerheblich, dass die ABB der Beklagten auf den Mustervertragsbedingungen der IATA (International Air Transport Association) beruht. Diese entfalten als reine Verbandsempfehlungen keinerlei Rechtswirkung (Schmid, RRa 2005, 139).

36. Ferner entsteht der Beklagten entgegen ihrer Behauptung (Seite 13 des Schriftsatzes vom 28.03.2007) durch den Nichtantritt des Hinfluges auch kein Schaden, vor dem Art. 3.3.1 ABB sie bewahren soll. Gemäß § 649 Satz 2 BGB behält sie ihren Anspruch auf die Bezahlung des Hinfluges. Sie steht im Fall der bloßen Rückbeförderung eines Kunden nicht schlechter als in dem Fall, in dem der Kunde den Hin- und Rückflug in Anspruch nimmt.

37. Auch die Argumentation der Beklagten, dass § 649 BGB deshalb wirksam durch Art. 3.3.1 ABB abbedungen sei, weil § 649 BGB keine Teilkündigung unteilbarer Leistungen ermögliche, überzeugt nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten (Seite 8 f. der Klageerwiderung vom 09.02.2007; Seiten 5 ff. des Schriftsatzes vom 28.03.2007) handelt es sich bei Hin- und Rückflug nicht um unteilbare Leistungen (Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 266 Rn. 3, 11; MünchKommBGB/Ernst, Bd. 2a, 4. Aufl. § 275 Rn. 122, 127; BGH NJW 1991, 2135, 2137). Dass Hin- und Rückflug in technischer Hinsicht teilbare Leistungen sind, ist unstreitig. Ferner liegt keine vertraglich vereinbarte Unteilbarkeit vor. Da Art. 3.3.1 ABB keine Wirkung entfaltet, ist er nicht Bestandteil des Beförderungsangebots der Beklagten geworden. Er kann deshalb ihrem Angebot nicht dergestalt zugrunde gelegt werden, dass der Kläger hätte erkennen müssen, dass die Beklagte Hin- und Rückflug nur als eine unteilbare Leistung erbringen will.

38. Das Teilkündigungsrecht des Klägers nach § 649 Satz 1 BGB ist auch nicht im hier konkret zu beurteilenden Einzelfall wegen missbräuchlicher Ausübung ausgeschlossen. Beweispflichtig für eine missbräuchliche Ausübung des Teilkündigungsrechts ist nach dem allgemeinen Grundsatz die Beklagte. § 649 Satz 1 BGB verlangt keinen besonderen Kündigungsgrund. Es genügt, wenn der Kündigende kein Interesse mehr an der Herstellung des ursprünglich begehrten Werkes hat (MünchKommBGB/Busche, Bd. 4, 4. Aufl., § 649 Rn. 8). Ihrer Beweispflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. Soweit sie behauptet, es sei denkbar, dass der Kläger schon bei der Buchung gewusst habe, dass er den Hinflug nicht antreten könne (Seite 5 f. der Klageerwiderung vom 09.02.2007), ist dies für die Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens nicht ausreichend.

39. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 275 BGB von ihrer Beförderungspflicht frei geworden. Sie war am 22.10.2006 in der Lage, den Kläger von Marseilles nach München zu fliegen und hat dies – wenn auch erst nach Erwerb eines weiteren Zusatztickets – getan. Da Hin- und Rückflug auf zwei Leistungen teilbar ist, hat die Unmöglichkeit der Beförderung des Klägers von München nach Marseilles am 13.10.2006 keinen Einfluss auf die Durchführbarkeit des Rückflugs.

40. Der Fristsetzung bedarf es gemäß § 281 Abs. 2 BGB zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht, da die Mitarbeiterin der Beklagten die Rückbeförderung des Klägers aufgrund des ursprünglich gebuchten Tickets ernsthaft und endgültig verweigert hat.

41. Durch die Nichtbeförderung des Klägers von Marseilles nach München ist diesem ein Schaden in Höhe von 598,94 € entstanden. Der Kläger war gezwungen, für diese Strecke ein neues Flugticket für zunächst 675,38 € zu erwerben, wovon ihm am 25.11.2006 durch die Beklagte nur 76,44 € gutgeschrieben wurden.

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