Falschauskunft des Reisebüros
AG Uelzen: Falschauskunft des Reisebüros
Der Kläger verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin Schadensersatz wegen einer erteilten Fehlinformation über Einreisebestimmungen. Er buchte bei ihr für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Bulgarien. Die beklagte sagte ihm, aufgrund von Informationen die sie von der Botschaft erhielt, dass es reiche, wenn das Kind des Klägers im Reisepass der Eltern vermerkt ist. Dies war jedoch nicht der Fall und der Kläger erreichte Bulgarien erst einen Tag später.
Das Amtsgericht Uelzen entschied, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zustehe, da die Beklagte selbst falsche Informationen erhielt und damit keine Verpflichtung verletzt habe.
AG Uelzen | 14 C 7372/06 (Aktenzeichen) |
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AG Uelzen: | AG Uelzen, Urt. vom 20.12.2006 |
Rechtsweg: | AG Uelzen, Urt. v. 20.12.2006, Az: 14 C 7372/06 |
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Leitsatz:
2. Informiert das Reisebüro seine Kunden über Einreisebestimmung deshalb falsch, weil es selbst Fehlinformationen von der Botschaft erhält, so liegt darin keine Verletzung von Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger buchte für sich und seine Familie bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Bulgarien. Dort erkundigte er sich auch nach den notwendigen Einreisebestimmungen. Die Beklagte informierte sich darüber bei der Botschaft. Diese teilte ihr mit, dass es ausreiche, wenn das Kind des Klägers im Reisepass der Eltern eingetragen sei. Tatsächlich genügte das allerdings nicht, sodass der Kläger und seine Familie erst einen Tag später als geplant am Zielort ankamen.
Er verlangt nun von der beklagten Reiseveranstalterin Schadensersatz wegen der Fehlinformation.
Das Amtsgericht Uelzen spricht dem Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte habe dem Kläger lediglich das mitgeteilt, was ihr von der bulgarischen Botschaft gesagt wurde. Folglich habe sie keine Verpflichtung aus dem Vermittlungsvertrag verletzt. Die Klage ist somit unbegründet.
Tenor
4. Die Klage wird auf Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar abgewiesen.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
5. Der Kläger hat für sich, seine Lebensgefährtin und deren Kinder eine Pauschalreise nach Bulgarien bei der Beklagten gebucht. Mit seiner Klage begehrt er Schadensersatz von der Beklagten, weil eine Mitarbeiterin der Beklagten der Lebensgefährtin des Klägers hinsichtlich der Einreisebestimmungen nach Bulgarien für die Kinder der Lebensgefährtin eine falsche Auskunft erteilt hat.
6. Dem Kläger war vom Reiseveranstalter … mitgeteilt worden, dass für die Kinder ein eigener Ausweis mit Lichtbild erforderlich sei. Die Lebensgefährtin des Klägers, die aus der Vergangenheit eine andere Handhabung kannte, wandte sich telefonisch an das Unternehmen der Beklagten, von wo ihr mitgeteilt wurde, dass nach Auskunft der bulgarischen Botschaft die Eintragung des Kindes im Pass der Eltern mit Lichtbild ausreichend sei.
7. Tatsächlich genügte dieser Eintrag im Pass der Lebensgefährtin des Klägers nicht, so dass der Kläger und seine Lebensgefährtin erst einen Tag später von München zu später Stunde abfliegen konnten.
8. Der Kläger behauptet, zusätzliche Kosten von 149,50 Euro gehabt zu haben und ist der Ansicht, für zwei Tage Reiseverlust 519,43 Euro erstattet verlangen zu können.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 668,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. September 2006 zu zahlen.
wie erkannt.
Entscheidungsgründe
11. Die Klage ist abzuweisen, da sie unbegründet ist.
12. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Mitarbeiterin der Beklagten hat die Pflichten, die sich für die Beklagten aus der Vermittlung des Reisevertragsabschlusses ergaben, nicht schuldhaft verletzt. Sie hat der Lebensgefährtin des Klägers zu den Einreisebedingungen das mitgeteilt, was ihr von der bulgarischen Botschaft selbst mitgeteilt worden war.
13. Verschuldet hat die Verzögerung der Abreise des Klägers und seiner Lebensgefährtin nebst Kindern die Lebensgefährtin selbst und allein. Sie hatte vom Reiseveranstalter die zutreffenden Reisebedingungen mitgeteilt bekommen. Wenn sie meinte, dass diese Mitteilung unzutreffend sei, weil sie aus der Vergangenheit anders wisse, war es ihre Sache, sich direkt mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen, um eine Klärung herbeizuführen, welche Einreisebedingungen tatsächlich erfüllt sein mussten. Eine Einschaltung der Beklagten und ihrer Mitarbeiter war unsinnig, weil sie von der Beklagten bis dahin überhaupt keine Informationen über die Einreisebedingungen bekommen hatte.
14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Vorschriften der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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