Transferkosten als Teil des Gesamtreisepreises

LG Frankfurt: Transferkosten als Teil des Gesamtreisepreises

Die Kläger, eine sechsköpfige Familie, buchte bei der Beklagten eine sechstägige Oman-Rundreise mit einem anschließenden einwöchigen Hotelaufenthalt für den Zeitraum vom 22.12.2007 bis zum 05.01.2008 zu einem Preis von 2.253,– € pro Person. Der ursprünglich gebuchte Hinflug verzögerte sich um 2 Tage. Die Kläger forderten deswegen von der Beklagten Reisepreisminderung und Entschädigung für nutzlos vertane Urlaubszeit.

Das Gericht gab in der Berufung den Klägern Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.005,– € an die Klägerin zu 1), 401,– € an die Klägerin zu 6) und jeweils 50,– € an die Kläger zu 1) bis 6).

LG Frankfurt 2-24 S 106/08 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 26.01.2009
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 26.01.2009, Az: 2-24 S 106/08
AG Bad Homburg, Urt. v. 15.05.2008, Az: 2 C 487/08 (15)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 26. Januar 2009

Aktenzeichen 2-24 S 106/08

Leitsätze:

2. Zum minderungsrelevanten Gesamtreisepreis gehören auch die Kosten des Transfers.

Steht dem Reisenden bei einer zusammengesetzten Reise aufgrund von Mängeln bzgl. des Transfers, dessen Kosten nicht aufgeschlüsselt werden können, ein Minderungsanspruch zu, wird dieser am Gesamtreisepreis errechnet.

Ist es möglich den einzelnen Teilleistungen der Reise konkrete Beträge zuzuordnen, dann bleiben die Kosten der Teilleistungen ohne Mängel außer Betracht.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger, eine sechsköpfige Familie, buchte bei der Beklagten eine sechstägige Rundreise im Oman mit einem anschließenden einwöchigen Hotelaufenthalt am Strand für den Zeitraum vom 22.12.2007 bis zum 05.01.2008 zu einem Preis von 2.253,– € pro Person. Der ursprünglich gebuchte Hinflug verzögerte sich um 2 Tage. Die Beklagte bot den Klägern ein Verrechnungsscheck i.H.v. 1.500,– Euro an, den die Kläger ablehnten. Die Kläger forderten deswegen von der Beklagten Reisepreisminderung und Entschädigung für nutzlos vertane Urlaubszeit.

Das Gericht gab in der Berufung der Beklagten bzw. Anschlussberufung der Kläger den Klägern Recht. Es sprach den Klägern Minderungsansprüche und Entschädigungsansprüche zu und verurteilte die Beklagte, unter Zurückweisung der vorherig ergangenen Urteils des AG Bad Homburg, zur Zahlung von 2.005,– € an Minderung an die Klägerin zu 1), 401,– € an Minderung an die Klägerin zu 6) und jeweils 50,– € an Entschädigung an die Kläger zu 1) bis 6) gem. §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB und gem. § 651f II BGB.

Tenor:

4. Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.05.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az. 2 C 487/08 (15), wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 6) wird das am 15.05.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az.: 2 C 487/08 (15), teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) Euro 2.005,–, an die Klägerin zu 6) Euro 401,– sowie an jeden der Kläger zu 1) bis 6) Euro 50,– jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits, sowohl in erster als auch in zweiter Instanz, hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I S. 1 ZPO abgesehen.

6. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

7. Die Berufung zeigt keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.

8. Die vom Amtsgericht den Klägern zugesprochenen Minderungsbeträge gem. §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB und Entschädigungsbeträge gem. § 651f II BGB unterliegen keinem Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten.

1.

9. Das Amtsgericht hat keinen überhöhten Reisepreis zum Nachteil der Beklagten bzgl. der Berechnung der Minderung angenommen. Transferkosten gehören zum minderungsrelevanten Gesamtreisepreis und sind nicht einem Comfort-​, Business- oder First-​Class-​Zuschlag vergleichbar. Kosten für einen Zubringerflug sind in der Reisebestätigung schon nicht separat ausgewiesen, aber auch diese wären Bestandteil des minderungsrelevanten Gesamtreisepreises, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.

2.

10. Völlig zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass die Reise mangelhaft war, da sich der Hinflug um zwei Tage verspätet hat. Insoweit hat das Amtsgericht auch zutreffend angenommen, dass eine Minderung in Höhe von zwei Tagesreisepreisen angemessen ist. Dies gilt insbesondere auch für den Anreisetag, da dieser auch schon der Durchführung von Besichtigungen von Sehenswürdigkeiten diente.

3.

11. Entgegen der Auffassung der Berufung bestand für die Klage auch von Anfang an ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Betrag von 1.500,– Euro.

12. Es ist zwar zutreffend, dass die Beklagte vorgerichtlich einen Verrechnungsscheck in Höhe von 1.500,– Euro zur Verfügung gestellt hat.

13. Jedoch war es der Klägerin nicht zumutbar, diesen Verrechnungsscheck als Teilleistung im Sinne von § 266 BGB einzulösen.

14. Insoweit verkennt die Berufung, dass ausweislich des vorliegenden Schriftverkehrs dieser Scheck in Höhe von 1.500,– Euro seitens der Beklagten lediglich im Rahmen eines sog. Abfindungsvergleichs angeboten worden ist. Danach war die Klägerin offensichtlich nicht verpflichtet, den Scheck, wenn auch als Teilzahlung einzulösen, und somit Gefahr zu laufen, möglicherweise weiterer Ansprüche aufgrund eines Abfindungsvergleichs verlustig zu gehen.

15. Nach all dem liegen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten vor.

III.

16. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete („selbstständige“) Anschlussberufung hat in der Sache Erfolg.

17. Die Anschlussberufung der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 6) bezieht sich lediglich auf die Berechnung des Minderungsbetrages.

1.

18. Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 6) haben einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB in Höhe von 2.005,– Euro (Klägerin zu 1)) und 401,– Euro (Klägerin zu 6)).

19. Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst angenommen, dass vorliegend eine Minderung in Höhe von zwei Tagesreisepreisen angemessen ist.

20. Vorliegend handelte es sich um eine zusammengesetzte Reise. Zunächst erfolgte eine Oman-​Rundreise vom 22.12.2007 – 28.12.2007. Es schloss sich ein Badeaufenthalt im Hotel vom 28.12.2007 – 05.01.2008 an.

21. Der Gesamtreisepreis betrug pro Person 2.253,– Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten bzgl. der Zusammensetzung des Gesamtreisepreises wird auf die Reisebestätigung (Bl. 9 / 10 d.A.) verwiesen.

22. Das Amtsgericht hat die Minderung aus dem Gesamtreisepreis von 2.253,– Euro berechnet. Insoweit hat das Amtsgericht ausgeführt, da die Flugkosten bei zusammengesetzten Reisen zufällig einem Teil zugeschlagen werden, sei es sachgerecht, der Minderung den Gesamtreisepreis zugrunde zu legen.

23. Dies ist grundsätzlich auch bei zusammengesetzten Reisen eine zulässige Berechnungsmethode (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005, Rn. 302 m.w.N.).

24. Jedoch ist nach Auffassung des Berufungsgerichts in dem hiesigen konkreten Fall eine differenziertere Berechnung angezeigt.

25. Vorliegend lassen sich den einzelnen Teilen der Reise nämlich konkrete Beträge zuordnen, die eine differenziertere Berechnung erlauben.

26. Insoweit haben die Kläger dies im Einzelnen anhand der Reisebestätigung und des Prospekts nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Danach lassen sich die Kosten für die Oman-​Rundreise und den Badeaufenthalt aufschlüsseln. Insbesondere haben die Kläger auch aufgezeigt, dass sich vorliegend die Flugkosten in Bezug auf den Gesamtreisepreis konkret ermitteln lassen.

27. Insoweit nimmt das Gericht zur Berechnung der einzelnen Beträge vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 05.08.2008 (Bl. 77ff. d.A.).

28. Vorliegend war einzig die Oman-​Rundreise mangelhaft, da insoweit eine um zwei Tage verspätete Anreise vorgelegen hat. Ausschließlich dafür wurden reiserechtliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht. Insoweit hält es das Berufungsgericht vorliegend für angezeigt, für die Berechnung der Minderung, den Badeaufenthalt außen vor zu lassen. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die um zwei Tage verspätete Anreise bzgl. der Oman-​Rundreise sich in irgendeiner Weise auch noch negativ auf den Badeaufenthalt ausgewirkt hat.

29. Hinsichtlich der Berechnung der Minderung waren deshalb die Kosten für die Oman-​Rundreise (860,– Euro) in Bezug auf 6 Tage und die Fluganteilskosten (805,– Euro) in Bezug auf 14 Tage zu berücksichtigen.

30. Dies ergibt insgesamt einen Minderungsbetrag pro Person von mindestens 401,– Euro, welche von den Klägern begehrt werden. Hinsichtlich der klägerischen Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 05.08.2008 (Bl. 77ff. d.A.) Bezug genommen.

31. Danach ergibt sich für die Kläger zu 1) bis 5) ein Gesamtminderungsbetrag von 2.005,– Euro, den die Klägerin zu 1) als Reiseanmelderin einer Familienreise geltend machen kann.

32. Für die Klägerin zu 6) ergibt sich ein Minderungsbetrag von 401,– Euro.

33. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 97 I ZPO.

34. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.

35. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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