Unerwarteter Todesfall im Flugzeug
AG Frankfurt: Unerwarteter Todesfall im Flugzeug
Weil sich auf einem Zubringerflug ein plötzlicher Todesfall ereignete, verpasste ein Fluggast seinen Anschlussflug und hatte mehr als 3 Stunden Wartezeit am Flughafen. Für diese verlangt er nun von der ausführende Airline eine Ausgleichszahlung. Diese sieht in dem Tod eines Passagiers einen außergewöhnlichen Umstand und weigert sich der Zahlung.
Das Amtsgericht Frankfurt hat der Beklagten Recht zugesprochen. In dem Tod eines Pasagiers sei kein Ereignis zu sehen, dass die Airline vorhersehen oder kontrollieren könne. Sie sei für die Verspätung nicht verantwortlich.
AG Frankfurt | 31 C 2177/10 (83) (Aktenzeichen) |
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AG Frankfurt: | AG Frankfurt, Urt. vom 01.03.2011 |
Rechtsweg: | AG Frankfurt, Urt. v. 01.03.2011, Az: 31 C 2177/10 (83) |
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Leitsatz:
2. Ein Todesfall an Bord eines Flugzeuges ist ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Dieser Flug verspätete sich aufgrund eines Todesfalls an Bord der Maschine, sodass der Kläger seinen Anschlussflug verpasste. Aus diesem Grund verlangt der Kläger von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Das beklagte Luftfahrtunternehmen weigert sich der Zahlung und begründet die Entscheidung mit dem vorliegen eines haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstandes im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Das Amtsgericht in Frankfurt hat dem beklagten Luftfahrtunternehmen Recht zugesprochen. Eine Ausgleichszahlung im Sinne der Fluggastrechtverordnung setze ein Verschulden des Luftfahrtunternehmens voraus.
Grundsätzlich handele es sich hierbei um Ereignisse, die dem alltäglichen Luftverkehr nicht fremd und für die Gesellschaft sowohl vorhersehbar als auch vemeidbar seien.
Ein Todesfall an Bord eines Flugzeuges sei jedoch kein Umstand der durch das Luftfahrtunternehmen beherrscht werden könne. Es könne der Beklagten daher nicht zugemutet werden jedem von der Verspätung betroffenen Fluggast eine entsprechende Entschädigung leisten zu müssen.
Tenor:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
5. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen einer Flugverspätung.
6. Der Kläger buchte im Rahmen einer von einem Reiseveranstalter durchgeführten Pauschalreise bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main über Kairo nach Hurghada/Ägypten, für den 3.3.2010. Der Flug MS … der Beklagten von Frankfurt am Main nach Kairo hatte mindestens 3 1/2 Stunden Verspätung. Ob die Verspätung noch größer war, ist streitig. Die verspätete Ankunft in Kairo hatte zur Folge, dass der Kläger nicht am gleichen Abend nach Hurghada weiterfliegen konnte, sondern erst am Morgen des 4.3.2010. Die Ursache der Verspätung des Fluges von Frankfurt am Main nach Kairo war ein zuvor erfolgter Todesfall in diesem Flugzeug, der zu einer Verzögerung des Umlaufs des Flugzeuges führte. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung, was die Beklagte jedoch verweigerte. Ein von der Beklagten angebotener außergerichtlicher Vergleich kam nicht zustande. Der Reiseveranstalter zahlte an den Kläger wegen der Flugverspätung eine Entschädigung von 82,10 Euro. Die Ehefrau des Klägers trat ihre Ansprüche in dieser Sache gegen die Beklagte an den Kläger ab.
7. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe wegen der Flugverspätung eine Ausgleichszahlung für sich und seine Ehefrau von insgesamt 800,– Euro zu.
9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.7.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 120,67 Euro nebst Zinsen in gleicher Höhe seit Rechtshängigkeit (22.10.2010) zu zahlen.
12. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert, weil der Kläger den Flug über einen Reiseveranstalter gebucht habe. Der Todesfall sei ein außergewöhnlicher Umstand, mit der Folge, dass die Beklagte nicht zur Zahlung verpflichtet sei.
13. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
14. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte schon deshalb keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen einer Verspätung von mehr als 3 Stunden (= Annullierung), weil sich die Beklagte gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 entlastet hat. Gegen die Verzögerungen, die sich durch einen plötzlichen Todesfall an Bord ergeben, kann die Beklagte keine zumutbaren Maßnahmen ergreifen. Dass die Verzögerung durch einen Todesfall verursacht worden ist, ist in der mündlichen Verhandlung nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung unstreitig geworden.
15. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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