AG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2011, Aktenzeichen: 31 C 2177/10 (83).
Weil sich auf einem Zubringerflug ein plötzlicher Todesfall ereignete, verpasste ein Fluggast seinen Anschlussflug und hatte mehr als 3 Stunden Wartezeit am Flughafen. Für diese verlangt er nun von der ausführende Airline eine Ausgleichszahlung. Diese sieht in dem Tod eines Passagiers einen außergewöhnlichen Umstand und weigert sich der Zahlung.
Das Amtsgericht in Frankfurt hat dem beklagten Luftfahrtunternehmen Recht zugesprochen. Eine Ausgleichszahlung im Sinne der Fluggastrechtverordnung setze ein Verschulden des Luftfahrtunternehmens voraus.
Grundsätzlich handele es sich hierbei um Ereignisse, die dem alltäglichen Luftverkehr nicht fremd und für die Gesellschaft sowohl vorhersehbar als auch vemeidbar seien.
Ein Todesfall an Bord eines Flugzeuges sei jedoch kein Umstand der durch das Luftfahrtunternehmen beherrscht werden könne. Es könne der Beklagten daher nicht zugemutet werden jedem von der Verspätung betroffenen Fluggast eine entsprechende Entschädigung leisten zu müssen.
AG Frankfurt(31 C 2177/10 (83)). Todesfall an Bord ist außergewöhnlicher Umstand.