Verspäteter Hinflug zur Kreuzfahrt

AG Rostock: Verspäteter Hinflug zur Kreuzfahrt

Vorliegend buchte die Klägerin bei einer Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt, sowie einen Hin- und Rückflug. Der Hinflug fand aufgrund eines starken Schneefalls nicht statt. Der Flughafen wurde gesperrt. Die Klägerin wurde sodann einen Tag später von einem anderen Luftfahrtunternehmen befördert. Sie verlangt nun von der beklagten Reiseveranstalterin Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und Minderung des Reisepreises.

Das Amtsgericht Rostock sprach ihr eine Minderung des Reisepreises zu, da die Beklagte ihr einen Hinflug mit einem ganz bestimmten Flugunternehmen schuldete. Schadensersatz wiederrum steht ihr nicht zu, weil der starke Schneefall ein unbeherrschbares Risiko darstellt, was die Beklagte nicht zu vertreten hat.

AG Rostock 47 C 240/10 (Aktenzeichen)
AG Rostock: AG Rostock, Urt. vom 03.11.2010
Rechtsweg: AG Rostock, Urt. v. 03.11.2010, Az: 47 C 240/10
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Mecklenburg-Vorpommern-Gerichtsurteile

Amtsgericht Rostock

1. Urteil vom 03. November 2010

Aktenzeichen 47 C 240/10

Leitsätze:

2. Starke Schneefälle, die zur Schließung eines Flughafens führen, stellen kein beherrschbares Risiko dar.

Im übrigen muss sich auch jeder Reisende, der im Winter eine Beförderung in Anspruch nimmt, darüber im Klaren sein, dass es witterungsbedingt zu Verzögerungen oder Ausfällen kommen kann.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin bei der Beklagten eine Kreuzfahrt, sowie einen Hin-und Rückflug zum Abfahrtsort des Schiffes. Der Hinflug fand nicht, wie vereinbart, statt, da der Flughafen, aufgrund starken Schneefalls gesperrt wurde. Einen Tag später wurde die Klägerin mit einem anderen Flug befödert, welcher einen weitaus geringeren Verpflegungsstandard aufwies, als der eigentlich gebuchte.

Sie verlangt folglich von der Beklagten Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Des Weiteren macht sie eine Reisepreisminderung, wegen des Fluges mit einer anderen als der gebuchten Fluggesellschaft, geltend.  Das Antsgericht Rostock hält die Klage für teilweise begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises zu, da die Reise mangelhaft war. DIe Beklagte schuldete der Klägerin einen Hinflug mit einer ganz bestimmten Fluggesellschaft. Schadensersatz steht der Klägerin hingegen nicht zu, da die Beklagte die verzögerte Anreise nicht zu vertreten hat. Dass der Flug nicht stattfand, wie geplant, war auf ein nicht beherrschbares Risiko zurückzuführen, da der Flughafen aufgrund von starken Schneefällen gesperrt war.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2010 sowie 46,41 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin fordert Minderung und Schadensersatz wegen eines verspäteten Hinfluges zu einer Kreuzfahrtreise.

6. Der Ehemann der Klägerin buchte für sich und die Klägerin (die Klägerin trägt vor, beide hätte die Reise gebucht) bei der Beklagten eine Kreuzfahrt auf der XXX vom 21.12.2009 bis 04.01.2010 in Südostasien zum Preis incl. An- und Abreisepaket in Höhe von insgesamt 8.722,00 €. Der Hinflug sollte am 20.12.2009 von Düsseldorf über Dubai nach Bangkok erfolgen. Gebucht war ein Flug mit der Fluggesellschaft …. Bei dieser Fluggesellschaft handelt es sich eine Fluggesellschaft mit exzellente Service und großzügiger Beinfreiheit.

7. Wegen sehr starker Schneefälle, die nach dem unwidersprochenem Vortrag der Klägerin nur in Düsseldorf stattfanden, wurde der Flughafen Düsseldorf am 20.12.2009 gesperrt. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann um 21.30 Uhr nach Hause geschickt wurden, erhielten sie über das vermittelnde Reisebüro im Laufe des 21.12.2009 die Mitteilung, dass nunmehr am 22.12.2009 um 17.00 Uhr ein Flug nach Thailand erfolgen solle. Dieser Flug wurde später wieder abgesagt. Die Klägerin, deren Ehemann und weitere Gäste übernachteten im Hilton-Hotel Düsseldorf. Am 23.12.2009 flogen die Klägerin, ihr Ehemann und weitere Gäste um 8.30 Uhr von Düsseldorf aus nach Ho Chi Minh Stadt. Die Beklagte hatte einen Charterflug mit der Fluggesellschaft … organisiert. Diese Fluggesellschaft gehört zum …-Konzern. Während des Fluges wurde gefrorene Sandwiches serviert. Die Klägerin und ihr Ehemann kamen am 24.12.2009 in Ho Chi Minh Stadt an. Hier hatten sie Gelegenheit, in einem Hotel zu frühstücken und sich umzuziehen und wurden dann zum Schiff gebracht, wo sie eincheckten.

8. Die Beklagte erstatte der Klägerin und ihrem Ehemann deren zusätzlichen Kosten für Verpflegung, Unterbringung, Taxifahrten und anteilige Telefonkosten in Höhe von insgesamt 130,50 € erstattet. Weiterhin ersetzte sie der Klägerin und ihrem Ehemann teilweise den Reisepreis durch Einrichtung eines entsprechenden Bordguthabens in Höhe von insgesamt 1.364,00 €, basierend auf dem dreifachen Tagesreisepreis des Preises für den Urlaub auf dem Schiff incl. Treibstoffzuschlag.

9. Die Klägerin fordert für sich und ihren Ehemann Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 691,66 € (50 % des hälftigen jeweiligen Tagespreises für 3 Tage). Wegen des Fluges mit einer anderen als der gebuchten Fluggesellschaft macht sie eine Reisepreisminderung von 20 % auf den Tagespreis, d.h. in Höhe von 45,45 € je Person, insgesamt 90,80 € geltend.

10. Der Ehemann der Klägerin trat seine Ansprüche an an die Klägerin ab.

11. Die Klägerin behauptet, die Fluggesellschaft … habe keinerlei Service geboten. Bei der Fluggesellschaft … handele es sich um eine vielfach höherwertigere Fluggesellschaft. Weiter erklärt sie, die Beklagte habe nicht alles mögliche getan, um sie und ihren Ehemann am darauf folgenden Tag, gegebenenfalls von einem anderen Flughafen aus, auf einen anderen Flug umzubuchen. Darüber hinaus sei es möglich gewesen, einzelne Reisende auf andere Maschinen umzubuchen, da dies das übliche Prozedere bei Flugausfällen sei.

12. Die Klägerin beantragt,

13. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 782,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2010 zu zahlen;

14. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 185,64 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

15. Die Beklagte beantragt,

16. die Klage abzuweisen.

17. Sie behauptet, bei der Fluggesellschaft … handelt es sich ebenfalls um eine renommierte Fluggesellschaft. Weiter trägt die Beklagte vor, von dem Flugausfall seien 155 Reisende betroffen. Eine Umbuchung auf ein anderes Flugzeug sei wegen des hohen Reiseaufkommens zu Weihnachten (letzteres unstrittig) nicht möglich gewesen. Die Beklagte habe mit großer Mühe unter Verkürzung der sonst üblichen Vorlaufzeiten einen Charterflug organisieren können (die Organisation selbst ist unstrittig).

Entscheidungsgründe:

18. Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

19. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 812 Abs. 1, 651 d. Abs. 1, 398 BGB einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises für die für den Zeitraum vom 20.12.2009 bis 05.01.2010 in Südostasien von der Beklagten gebuchte Kreuzfahrtreise in Höhe von 22,74 €.

20. Die Reise war gem. § 551 c. Abs. 1 BGB mangelhaft, weil der Hinflug nicht mit der gebuchten Fluggesellschaft (…) sondern mit einer anderen Fluggesellschaft (…) durchgeführt wurde.

21. Durch die Buchung eines Hinfluges mit der Fluggesellschaft … sicherte die Beklagte der Klägerin bzw. ihrem Ehemann die Durchführung des Fluges mit einer bestimmten Fluggesellschaft zu (vgl. MüKo/Tonner BGB 5. Aufl., § 651 e Anh. Rn. 74 m.w.N.).

22. Der vorstehend beschriebene Mangel rechtfertigt eine Minderung im Umfang von 5 % des Tagesreisepreises (a.a.O.). Hier berechnet die Klägerin den Tagesreisepreis mit 227,25 €/Person und die Beklagte mit 227,33 €/Person. Das Gericht folgt der Berechnung des Tagesreisepreises der Beklagten. Ausgehend von dem vorgenannten Tagesreisepreis errechnet sich bei einem 5 %igen Minderungsanspruch ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 11,37 €/Person bzw. insgesamt 22,74 €.

23. Ein höherer Minderungsanspruch lässt sich dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen. Soweit die Klägerin meint, es sei gerichtsbekannt, dass die Fluggesellschaft … einen deutlich höherwertigeren Service etc. anbiete, ist dieser Vortrag zumindest hinsichtlich des Bekanntseins beim Gericht offenkundig ins Blaue hinein erfolgt. Zu konkreten Unterschieden im Service trägt die Klägerin nicht vor.

24. Soweit ihr und ihrem Mann jeweils ein halbgefrorenes Sandwich serviert wurde, handelte es sich hierbei um eine hinzunehmende Unannehmlichkeit.

25. Letztlich ist die Klägerin auch aktivlegitimiert. Diese ließ sich die Ansprüche ihres Ehemannes abtreten.

26. Hinsichtlich der Forderung auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, ist die Klage unbegründet.

27. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 651 f. Abs. 2 BGB sind nicht erfüllt. Denn die verzögerte Anreise ist nicht auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen.

28. Gemäß § 651 f. Abs. 1 2. Halbsatz BGB wird vermutet, dass ein Reisemangel vom Reiseveranstalter zu vertreten ist. Vorliegend müsste die Beklagte beweisen, dass der Flugausfall ohne ihr Verschulden erfolgte. Ein solcher Beweis ist nicht notwendig. Denn unstrittig konnte der Flug nach Bangkok aufgrund der Schließung des Flughafens Düsseldorf nach sehr starken Schneefällen nicht stattfinden. Der Mangel, d.h. der nicht stattgefundene Flug, ist daher auf eine objektive Tatsache zurückzuführen, für die weder die Beklagte noch ihre Erfüllungsgehilfen einzustehen haben. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass die Beklagte oder deren Erfüllungsgehilfen vor dem Hintergrund, das im Winter mit Schneefällen zu rechnen ist, das Risiko des Mangels (Flugausfall wegen Schneefalls) übernommen hatten. Starke Schneefälle, die zur Schließung eines Flughafens führen, stellen kein beherrschbares Risiko dar. Im übrigen muss sich auch jeder Reisende, der im Winter eine Beförderung in Anspruch nimmt, darüber im Klaren sein, dass es witterungsbedingt zu Verzögerungen oder Ausfällen kommen kann.

29. Dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte alles ihr Zumutbare unternommen habe, so schnell wie möglich für eine Ersatzbeförderung der Klägerin und ihres Ehemanns von Düsseldorf nach Bangkok zu sorgen. Schon nach dem unstrittigen Sachvortrag der Parteien war dies sowohl für den 21.12. als auch für den 22.12. nicht möglich. Da zudem das Schiff der Beklagten am Abend des 23.12.2009 aus dem Hafen von Bangkok auslief wäre eine spätere Beförderung nach Bangkok wenig sinnvoll gewesen.

30. Letztlich bestehen auch keine Zweifel daran, dass angesichts der besonderen Situation der Schließung eines Flughafens, die zudem zeitlich mit erhöhtem Reiseverkehr unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen zusammenfiel, die Organisation von Ersatzflügen, sei es durch einzelne Sitzplatzbuchungen oder des Chartern eines kompletten Flugzeuges, besonders schwierig war.

31. Die Nebenforderungen sind nur zu einem geringen Teil gem. §§ 280 ff. BGB begründet. Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener, nicht anrechnungsfähiger Rechtsanwaltskosten besteht nur in dem Umfang, der sich aus einem Gegenstandswert errechnet, der dem Betrag entspricht, mit dem die Klägerin hier obsiegt. Weiterhin ist für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten eine Gebühr von 1,3 anzusetzen, da die Klägerin weder vorträgt, dass die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten umfangreich oder schwierig war (Nr. 2300 Anl. 1 RVG), noch dies aus den Umständen zu entnehmen ist.

32. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

33. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Rostock: Verspäteter Hinflug zur Kreuzfahrt

Verwandte Entscheidungen

OLG Frankfurt, Urt. v. 15.12.1995, Az: 10 U 127/94
LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.1993, Az: 2/24 S 230/93

Berichte und Besprechungen

Welt: Flugausfall wegen starker Schneefälle
Welt: Schneesturm – Was Airlines bei Flugausfall zahlen
Focus: Geld zurück bei Reisemängeln
Forum Fluggastrechte: Flugannullierung wegen starkem Schneefall
Passagierrechte.org: Verspätete Anreise zur Kreuzfahrt

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.