Schadensersatz für Sturz in Dusche

LG Koblenz: Schadensersatz für Sturz in Dusche

Ein Reisender, der im Duschraum seines Hotels stürzte, erhielt keine Schadensersatzzahlung durch den Reiseveranstalter.

Das Ausrutschen in Duschen, gerade wenn diese mehreren Personen zugänglich sind, sei ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reiseveranstalter laut Gericht nicht verantwortlich sein.

LG Koblenz 12 S 83/07 (Aktenzeichen)
LG Koblenz: LG Koblenz, Urt. vom 26.09.2007
Rechtsweg: LG Koblenz, Urt. v. 26.09.2007, Az: 12 S 83/07
AG Neuwied, Urt. v. 02.03.2007, Az: 4 C 1527/06
Gericht, Urt. v. Datum, Az: Aktenzeichen
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Landgericht Koblenz

1. Urteil vom 26.09.2007

Aktenzeichen 12 S 83/07

Leitsätze:

2. Einem Pauschalreisenden steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung zu, wenn er beim Duschen im Hotel ausrutscht und fällt. Dieses Ausrutschen ist lediglich als allgemeines Lebensrisiko zu werten, mit dem Reisende auch an jedem anderen Ort, nicht spezifisch im Hotel, konfrontiert sind. Es sollte offensichtlich sein, dass Duschräume, die mehreren Hotelgästen zugänglich sind, nass und gegebenenfalls rutschig sein können.

Das Hotel oder der Reiseveranstalter sind nicht verpflichtet nicht-standartmäßige Vorkehrungen wie das Anbringen von Haltegriffen vorzunehmen.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender rutschte in einem Duschraum seines Hotels aus und verletzte sich. Er brach die Reise verfrüht ab und klagte auf Erstattung der außerordentlichen Rücktransportskosten durch den Reiseveranstalter.

Das Gericht gab dem Kläger auch in zweiter Instanz nicht recht, da das Ausrutschen in einem Duschraum, der offensichtlich von mehreren Personen benutzt wird, als allgemeines Lebensrisiko zu werten sei.

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 02.03.2007 (4 C 1527/06) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.926,– EUR festgesetzt.

Gründe:

5. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt stehen dem Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche zu.

6. Der Unfall des Klägers am 28.04.2006 war nicht durch einen Reisemangel verursacht.

Es ist allgemein bekannt, dass Duschräume, die mehreren Personen zugänglich sind, erhöhte Rutschgefahren aufweisen. Bei Betreten der allen Hotelgästen zugänglichen Dusche, musste der Kläger damit rechnen, dass bereits vor ihm dort jemand geduscht hatte und Wasser, gegebenenfalls auch Seifenreste dort ein Ausrutschen ermöglichen würden. Nach Auffassung der Kammer ist es auch keinesfalls die Pflicht eines Hotels oder Reiseveranstalters dafür Sorge zu tragen, dass in einer Dusche Haltegriffe angebracht sind. Solche Haltegriffe sind keinesfalls üblicher Standard, ebenso wenig wie das Reinigen und Trockenputzen einer Dusche nach jedem Benutzer.

Als der Kläger den Unfall im Duschbereich erlitt, verwirklichte sich dadurch ein allgemeines Lebensrisiko. Die Beklagte hat dies unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu vertreten.

7. § 651 e Abs. 4 BGB regelt abschließend, in welchen Fällen der Reiseveranstalter auf seine Kosten die Rückbeförderung eines Reisenden bei vorzeitigem Abbruch der Reise veranlassen muss. Gemäß § 651 e Abs. 4 BGB ist Voraussetzung, dass der Reisevertrag zuvor wegen eines Reisemangels gemäß § 651 c BGB gekündigt wurde.

8. Selbst wenn man vorliegend das Schreiben des Klägers als Kündigung auslegt, mangelt es doch an einem Kündigungsgrund, den die Beklagte zu vertreten hat.

9. Eine darüber hinausgehende Rückreisebeförderung auf Kosten der Beklagten, wie der Kläger sie in seinem Schreiben vom 29.04.2006 gefordert hat, besteht nicht.

10. Nach Auffassung der Kammer ist gemäß § 242 BGB zwar

anzunehmen, dass der Reiseveranstalter, beziehungsweise die örtliche Reiseleitung verpflichtet ist, einem schwer erkrankten Reisenden, der die Reise nicht mehr fortsetzen kann, bei der Organisation des Rücktransports zu helfen, keinesfalls ist der Reiseveranstalter aber verpflichtet, außerordentliche Rücktransportkosten zu tragen.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber ausdrücklich gefordert, einen für ihn kostenlosen, umgehenden, begleiteten Rücktransport von der Beklagten zu erhalten. Eine solche Verpflichtung traf die Beklagte aber nicht.

11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

 

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