Sturz eines Reisenden in der Hoteldusche

AG Neuwied: Sturz eines Reisenden in der Hoteldusche

Ein Reisender, der bei einem Hotelaufenthalt in der Dusche ausrutschte, verklagte den Reiseveranstalter auf Schadensersatz für den Sturz und die Unnehmlichkeiten bei der vorzeitigen Heimreise, die sich der Beklagte geweigert hatte zu organisieren.

Das Amtgericht Neuwied wies die Klage ab. Stürze im Sanitärbereich eines Hotels seien nicht ungewöhnlich und zählten zum privaten Risiko des Reisenden.

AG Neuwied 4 C 1527/06 (Aktenzeichen)
AG Neuwied: AG Neuwied, Urt. vom 02.03.2007
Rechtsweg: AG Neuwied, Urt. v. 02.03.2007, Az: 4 C 1527/06
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Neuwied

1. Urteil vom 02. März 2007

Aktenzeichen 4 C 1527/06

Leitsätze:

2. Sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass bauliche oder hygienische Mängel ursächlich waren, zählen Stürze im Sanitärbereich des Hotels zum privaten Unfall- und Verletzungsrisiko des Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht haftbar gemacht werden kann.

Bei der verletzungsbedingten außerordentlichen Kündigung des Reisevertrags durch den Kunden besteht keine Pflicht des Dienstleisters zur Rückbeförderung.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender buchte bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt in Thailand. Nach dem Poolbesuch stürzte er in der Duschanlage des Hotels schwer und musste nach einem mehrtägigem Krankenhausaufenthalt die beschwerliche Heimreise antreten, welche der Reiseveranstalter sich weigerte zu organisieren.

Der Kläger forderte vor dem Amtsgericht Neuwieder Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter wegen des Sturzes und daraus resultierender Strapazen hinsichtlich der Rückreise.

Das Amtsgericht Neuwied wies die Klage ab, da nicht ersichtlich war, dass der Sturz die Folge von mangelhafter Bausubstanz oder Sauberkeit des Sanitärbereichs gewesen war. Folglich gehörte der Unfall des Klägers zu dessen privatem Unfall- und Verletzungsrisiko, für das der Reiseveranstalter nicht haftet. Aus diesem Grund und da die Kündigung des Reisevertrags eine außerordentliche war, bestand auch keine Pflicht des Beklagten zur Rückbeförderung des Reisenden.

 Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 500,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer von ihm bei der Beklagten gebuchten Flugpauschalrundreise nach Thailand im Zeitraum vom 25.04. bis 09.05.2006 in Anspruch.

6. Am vierten Tag der Rundreise in Thailand erlitt der Kläger am 28.04. im A Hotel in P einen Unfall. Der Kläger hatte zunächst den im Außenbereich des Hotels gelegenen Pool benutzt. Nach dessen Verlassen hatte er die sich im Inneren des Hotelgebäudes im Saunabereich befindende Dusche aufsuchen wollen. In der Dusche rutschte der Kläger auf dem nassen Duschfußboden aus und kam zu Fall. Er wurde auf Veranlassung der örtlichen Reiseleitung in das örtliche Hospital verbracht und musste sodann wegen großer Schmerzen im Rücken und auftretende Schwindelgefühle eine Klinik in B aufsuchen. Dort wurde er vom 01. bis 05.05.2006 stationär behandelt. Auch danach war ihm jedoch eine Fortbewegung zu Fuß nur unter Verabreichung starker Schmerzmittel möglich.

7. Der Kläger verbrachte sodann die letzten 3 Tage des gebuchten Urlaubes in dem Badeort C. Dort hielt er sich jedoch lediglich in dem Hotel auf. Die Rückreise gestaltete sich für den Kläger trotz fortgesetzter Einnahme starker Schmerzmittel äußerst schmerzhaft. Dem Kläger war eine Fortbewegung zu Fuß unverändert nur mit fremder Hilfe möglich. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland diagnostizierte der Hausarzt des Klägers bei diesem eine schwere Wirbelsäulenprellung sowie eingeklemmte Nerven. Auf Grund des Krankheitsbildes ergab sich die Notwendigkeit von Cortison-​Infusionen, weiterhin musste der Kläger über Monate Massageanwendungen in Anspruch nehmen.

8. Der Kläger trägt vor,

er habe zwischen Pool und Dusche mehrere Hotelräume über eine Wegstrecke von etwa 40 m beschreiten müssen, deren Boden trocken gewesen sei. Die Dusche selbst sei nach vorne hin offen gewesen, ein Spritzschutz sei nicht vorhanden gewesen. Am Eingang der Dusche sei eine etwa 4 cm starke mit einer Metallschiene armierte Stufe, der Duschboden selbst habe aus Waschbeton bestanden. Unmittelbar nach dem Überschreiten dieser Stufe und Betreten der Dusche sei er auf dem nassen und deshalb äußerst glatten Fußboden ins Rutschen gekommen und sofort nach hinten umgeschlagen. Er habe keinerlei Möglichkeit mehr gehabt, in irgendeiner Weise zu reagieren. Haltestangen oder Ähnliches seien in der Dusche nicht vorhanden gewesen. Er sei mit Hinterkopf und Rückenpartie auf die Stufenkante geschlagen und für etwa 10 Minuten benommen und bewegungsunfähig liegengeblieben. Nach der Behandlung im örtlichen Hospital habe er, da aus seiner Sicht für ihn eine Fortsetzung der Rundreise lediglich sitzend im Bus unzumutbar gewesen sei, die Reiseleiterin aufgefordert, seinen Rücktransport nach Deutschland zu organisieren. Diese Aufforderung habe er per Telefax gegenüber der Beklagten am 29.04.2006 wiederholt. Die Beklagte sei dem jedoch nicht nachgekommen. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass der Boden der Dusche wegen Feuchtigkeit extrem glitschig und rutschig gewesen sei.

9. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

a)

einen Betrag in Höhe von 1.926,00 Euro und

b)

ein angemessenes Schmerzensgeld,

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu bezahlen.

10. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11. Sie trägt vor,

weder sie noch einer ihrer örtlichen Repräsentanten hätten von dem behaupteten Unfallereignis des Klägers etwas mitbekommen, der Unfallhergang sei daher mit Nicht-​Wissen zu bestreiten. Es sei unzutreffend, dass der Kläger eine Wegstrecke zur Dusche von etwa 40 m trockenen Fußes durchschritten habe. Am gesamten Unfalltag habe es geregnet, deshalb sei davon auszugehen, dass der Boden zwischen Pool und Dusche zumindest feucht gewesen sei und auch der Kläger nasse Füße gehabt habe. Die Dusche sei mit einem Spritzschutz ausgestattet gewesen, vor der Dusche habe eine Antirutschmatte aus Gummi gelegen. Die Fliesen in der Dusche hätten eine rauhe, rutschhemmende Oberfläche aufgewiesen. Der Fußboden im Inneren der Dusche sei nicht extrem rutschig gewesen. Ein Rücktrittsverlangen gegenüber der Reiseleitung habe der Kläger nicht geäußert. Gegen Ende seines Krankenhausaufenthaltes in B habe der Kläger mit der Reiseleitung Verbindung aufgenommen und bekundet, dass es ihm wesentlich besser gehe und er nun am restlichen Rundreiseprogramm teilnehmen wolle. Der von dem Kläger erlittene Unfall sei seinem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, das sich im vorliegenden Fall verwirklicht habe.

12. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

13. Die Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

14. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche zu.

15. Auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens, zunächst eine Wegstrecke von 40 m auf trockenem Boden zurückgelegt und sodann unmittelbar nach dem Betreten der Dusche dort ausgerutscht zu sein, kann dies nicht der Beklagten angelastet werden. Der von dem Kläger erlittene Unfall gehört vielmehr zu dem allgemeinen natürlichen Lebensrisiko eines Reisenden, für das ein Reiseveranstalter nicht haftet. Schadensersatzansprüche gemäß § 651 f BGB oder ein Kündigungsrecht des Klägers gemäß § 651 e BGB sind deshalb unbegründet.

16. Derartige Ansprüche setzen jeweils einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB voraus. Ein Fehler der Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht wird und dies aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters stammt (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl. Rd. Nr. 2 zu § 651 c).

17. Damit werden grundsätzlich alle nicht in der Person des Reisenden liegenden Umstände, die die Gesamtreise oder Einzelleistungen stören, von den §§ 651 c ff. BGB erfasst. Davon zu trennen ist jedoch das allgemeine, natürliche Lebensrisiko eines Reisenden, das Fälle umfasst, die nicht reisespezifisch sind und mit deren Auftreten auch im privaten Alltag gerechnet werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ursache durch das Handeln des Reisenden oder Dritter ausgelöst wird (vgl. Führich, Reiserecht, 4. Aufl., Rd Nr. 196).

18. Zu diesem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko eines Reisenden gehören grundsätzlich auch Ausrutscher in Sanitärbereichen wie Dusche oder Badewannen (vgl. Amtsgericht Neuwied, Urteil vom 02.10.2003 – 4 C 674/03).

19. Letzteres gilt auch für den vorliegenden Fall. Selbst wenn man den im Übrigen von der Beklagten bestrittenen Geschehensablauf entsprechend dem Vortrag des Klägers zu Grunde legt, hat sich bei dem Unfallgeschehen lediglich dessen allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger zwischen Pool und Dusche 40 m über trockenen Boden gelaufen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass jemand, der einen sog. Nassbereich, vorliegend also einen Duschbereich betritt, immer mit Nässe und einer hierdurch bedingten Glätte und Rutschigkeit des Bodenbelages rechnen muss. Durch Wasser hervorgerufene Glätte in einem jedenfalls einer beschränkten Öffentlichkeit im Hotelbereich zugänglichen Duschbereich ist eine übliche Begleiterscheinung, die für einen Reisenden erkennbar ist (vgl. OLG Frankfurt, RRa 2001, 243 zum Ausrutschen im Bereich eines Swimmingpools m.w.N.). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich innerhalb der Duschkabine eine Möglichkeit zum Festhalten in Form eines Griffes befand oder nicht, wie dies der Kläger behauptet. Er muss sich insoweit an seinem eigenen Vortrag festhalten lassen, wonach er sofort nach Betreten des Duschbodens ins Rutschen gekommen und sofort nach hinten umgeschlagen sei und sich das Geschehen in Sekundenschnelle abgespielt und er überhaupt keine Möglichkeit mehr gehabt habe, in irgendeiner Weise zu reagieren. Selbst wenn also im Bereich der Dusche keine Möglichkeit zum Festhalten in Form eines Griffes oder Ähnlichem für den Kläger bestanden hätte, wofür gegebenenfalls in der Tat die Beklagte bzw. das von ihr als Reiseveranstalter ausgewählte Hotel verantwortlich gemacht werden könnte, wäre ein solcher Mangel nicht kausal für den seitens des Klägers erlittenen Schaden gewesen, ausgehend von seinem eigenen Vortrag, wonach ihm „die Beine quasi in dem Bruchteil einer Sekunde weggerutscht und er rückwärts mit Hinterkopf und Rückenpartie auf die Stufenkante geschlagen“ sei. Der Kläger hätte deshalb eine gegebenenfalls vorhandene Haltevorrichtung überhaupt nicht als solche nutzen können.

20. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man die Beschaffenheit des Bodenbelages berücksichtigt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers soll es sich um Waschbeton gehandelt haben. Ausgehend hiervon ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger dann überhaupt auf diesem Boden ins Rutschen gekommen sein soll, denn Waschbeton ist bekanntlich von rauher Oberflächenbeschaffenheit und damit massiv rutschhemmend. Das Gericht geht allerdings auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Lichtbildausdrucke davon aus, dass der Boden der Dusche tatsächlich einen Fliesenbelag aufgewiesen hat (vgl. Lichtbild Bl. 24 d.A.). Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Fliesenbelag nicht dem technischen Standard hinsichtlich einer in Duschen üblichen Rutschfestigkeit entsprochen haben soll. Der Kläger bleibt jeden Vortrag hierzu schuldig.

21. Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht hinsichtlich der Unfallursächlichkeit der weitere klägerische Vortrag, die Dusche hätte keinen Spritzschutz aufgewiesen. Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, wäre für den Kläger besondere Vorsicht schon im Fußbodenbereich vor der Dusche angezeigt gewesen, denn er hätte dann bereits in diesem Bereich mit dem Auftreten von Nässe rechnen müssen. Darüber hinaus belegen die von der Beklagten diesbezüglich vorgelegten Lichtbilder (Bl. 23 und 24 d.A.), dass die streitgegenständliche Dusche tatsächlich mit einem Duschvorhang versehen war, mithin den von dem Kläger als fehlend monierten Spritzschutz aufwies. Darüber hinaus ist auf dem Lichtbild (Bl. 23 d.A.) auch erkennbar, dass sich unmittelbar vor diesem Duschvorhang eine offensichtlich aus Gummi bestehende Antirutschmatte befand, wie dies die Beklagte auch behauptet hat.

22. Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten gemäß § 823 BGB stützen. Zwar hat ein Reiseveranstalter eigene Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Reisenden in der Form, dass er erfahrene, sachkundige und gewissenhafte Reiseleiter oder Beschaffer von Hotelunterkünften an Ort und Stelle Kontrollen durchführen lässt dergestalt, dass hierbei Sicherheitsrisiken entdeckt werden, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren. Verstößt ein Veranstalter gegen diese Verpflichtung, haftet er für eigenes Organisationsverschulden nach § 823 Abs. 1 BGB. Ein derartiges Organisationsverschulden seitens der Beklagten ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Ein solcher Sicherheitsmangel ergibt sich nicht aus der Beschaffenheit des Bodenbelags der streitgegenständlichen Dusche. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach diese mit einem Fliesenbelag versehen war und nicht ersichtlich ist, dass dieser nicht den technischen Anforderungen an eine Rutschfestigkeit entsprochen hat. Da mithin davon ausgegangen werden muss, dass durch die Beschaffenheit dieses Belags kein Gefahrenherd für den Kläger als Reisenden geschaffen worden ist, ist der Beklagten insoweit auch keine Verletzung von Auswahl- oder Kontrollpflichten vorzuwerfen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich in der Dusche möglicherweise keine Haltevorrichtung befunden hat. Insoweit gelten die obigen Kausalitätserwägungen auch hier. Eine Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Leistungsträgers, hier des Amarin-​Lagoon-​Hotels, gemäß § 831 BGB scheidet darüber hinaus deshalb aus, weil dieses nicht Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters ist.

23. Letztlich vermag der Kläger auch keine Ansprüche daraus herzuleiten, dass die Beklagte seinem Rücktransportverlangen nicht entsprochen hat. Abgesehen davon, dass dies zwischen den Parteien streitig ist, und das von dem Kläger vorgelegte Fax vom 29.04.2006 an die Beklagte kein solches Rücktransportverlangen gegenüber der Beklagten selbst enthält, sondern lediglich die Mitteilung des Klägers, dass er auf einem umgehenden begleiteten Rücktransport zu seinem Heimatort gegenüber der Reiseleiterin bestanden habe, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, einem etwaigen Verlangen des Klägers nachzukommen. Zwar steht einem Reisenden im Hinblick darauf, dass der Reisevertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet, grundsätzlich auch das allgemeine Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen folgt aus dem Rechtsgedanken der §§ 242, 626 BGB bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Rechtsverhältnisses. So kann eine Reise bei einer schweren Krankheit des Reisenden von diesem aus wichtigen Grund außerordentlich gekündigt werden. Vorliegend mag der von dem Kläger erlittene Unfall und die damit verbundenen Beeinträchtigungen einen solchen Kündigungsgrund darstellen, jedenfalls geht das Gericht zu Gunsten des Klägers davon aus.

24. Rechtsfolge einer wirksamen außerordentlichen Kündigung ist allerdings die Auflösung des Reisevertrages ex nunc für die Zukunft. Dies bedeutet, dass der Reiseveranstalter einerseits nach § 326 Abs. 2 BGB den Anspruch auf den Reisepreis behält, gegebenenfalls vermindert um etwaige ersparte Aufwendungen. Andererseits besteht für den Reiseveranstalter grundsätzlich keine Rückbeförderungspflicht des zur außerordentlichen Kündigung berechtigten Reisenden, da eine Abwicklung des Vertrages über § 651 e Abs. 4 BGB im Hinblick auf die durch ein Verhalten aus der Sphäre des Reisenden ausgelöste Kündigung nicht der Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien entspricht. Eine Organisation der Rückbeförderung durch den Reiseveranstalter kommt daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Hierzu rechnet der vorliegende Fall nicht, da entsprechend vorstehenden Ausführungen der Unfall des Klägers ausschließlich in dessen Alleinrisikobereich fällt.

25. Die Klage war deshalb vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

26. Die Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27. Streitwert: 1.926,00 Euro.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Sturz eines Reisenden in der Hoteldusche

Verwandte Entscheidungen

OLG, Urt. v. 07.09.2011, Az: 1 U 243/11
OLG Köln, Urt. v. 18.12.2006, Az: 16 U 31/06
AG München, Urt. v. 02.08.2011, Az: 111 C 31658/08

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Ansprüche bei Sturz im Urlaub
Passagierrechte.org: Privates Unfall- und Verletzungsrisiko

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte