Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Zusammenstoß mit Hotelpersonal

LG Köln: Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Zusammenstoß mit Hotelpersonal

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise mit Hotelaufenthalt gebucht. Dort stieß er derart mit einem Kellner zusammen, dass er stürzte und  stationär behandelt werden musste. Er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht wies die Klage ab. Der Sturz sei nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen, vielmehr habe sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.

LG Köln 12 O 38/17 (Aktenzeichen)
LG Köln: LG Köln, Urt. vom 29.11.2017
Rechtsweg: LG Köln, Urt. v. 29.11.2017, Az: 12 O 38/17
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Landgericht Köln

1. Urteil vom 29. November 2017

Aktenzeichen 12 O 38/17

Leitsatz:

2. Verwirklichungen des allgemeinen Lebensrisikos stellen keinen Reisemangel dar, der zu Schadensersatz verpflichten würde.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise mit Hotelaufenthalt auf Lanzarote gebucht. Dort stieß er im Speisesaal derart mit einem Kellner zusammen, dass er stürzte und  stationär behandelt werden musste. Er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht wies die Klage ab. Der Sturz sei nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen, vielmehr habe sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Es sei auch kein Verschulden der Beklagten oder des Kellners als Erfüllungsgehilfen erkennbar.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

6. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise im Hotel Beatriz Playa auf Lanzarote für den Zeitraum vom 29.10.2013 bis 12.11.2013. Am 07.11.2013 kam es bei einem Besuch des hoteleigenen Speisesaals des Klägers zu einem Zusammenstoß mit einer Servicekraft. Als sich der Kläger an der Bar ein Getränk holen wollte und beim Rückweg zum Tisch hinter einer Servicekraft vorbei ging, drehte sich diese um und stieß mit dem Kläger zusammen. Hierdurch stürzte der Kläger derart schwer, dass er in der Folge stationär behandelt werden musste.

7. Der Kläger behauptet, er sei an dem Kellner in einem Abstand von 0,75 cm bis 1 m vorbeigegangen, als sich dieser mit dem Geschirr in der Hand umgedreht habe und den Kläger aus Unachtsamkeit um gestoßen habe. Er ist der Ansicht, ein solches Verhalten gehöre keinesfalls zum allgemeinen Lebensrisiko, sondern begründe vielmehr ein Reisemangel im Sinne eines objektiven Mangelbegriffs.

8. Der Kläger beantragt,

9. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2102,49 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2014 zu zahlen;

10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, was der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 7000 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2014 beträgt;

11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 887,03 € zu zahlen.

12. Die Beklagte beantragt,

13. die Klage abzuweisen.

14. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe den Kellner Schulter an Schulter passieren wollen. Grundsätzlich gehöre eine Drehung zum ordnungsgemäßen Arbeitsablauf einer Servicekraft. Hierfür könne jedenfalls der Reiseveranstalter nicht haftbar gemacht werden.

15. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen.

Entscheidungsgründe:

16. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

17. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 9.102,49 € aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte zu.

18. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den § 651f Abs. 1 BGB.

19. Der von § 651f BGB vorausgesetzte Reisemangel im Sinne von § 651c BGB ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Zwar vermag auch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht einen Reisemangel zu begründen (Tonner in: MünchKomm, 7. Aufl, 2017, § 651f Rn. 14). Eine Pflichtverletzung in Form der Verletzung einer Prüfungs-, Organisations- oder Überwachungspflicht, hat der Kläger nicht dargetan.

20. Der Umstand, dass der Kläger in der Folge eines Zusammenstoßes mit einer Servicekraft des bei der Beklagten gebuchten Hotels gestürzt ist, begründet ebenfalls keinen Reisemangel im Sinne von § 651c BGB. Gemäß dieser Vorschrift hat der Reiseveranstalter zwar die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt somit vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der vertraglich geschuldeten Soll-Beschaffenheit abweicht. Dabei muss die Abweichung jedoch aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters stammen. Erfasst werden im Grundsatz alle nicht in der Person des Reisenden liegenden Umstände, die die Gesamtheit oder Einzelleistungen stören. Der Reiseveranstalter trägt daher unabhängig von der Ursache des Fehlers grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise und hat auch ohne Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistung einzustehen (Geib in BeckOK BGB, § 651c, 43. Edition, 01.02.2017, Rn. 5). Dieser weite Mangelbegriff ist indes durch die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos zu begrenzen (Geib in: BeckOK, aaO., § 651c, Rn. 16). Darauf beruhende Schäden liegen außerhalb des Schutzzwecks der reisevertraglichen Gewährleistung (AG Müchen, RRa 2016, 119; vgl. Rodegra, NJW 2012, 3546). Zweck vertraglicher und damit auch reisevertragliche Haftung ist nicht, den Ersatzberechtigten von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Eine Begrenzung der reisevertraglichen Gewährleistung kann da in Bezug auf Umstände geboten sein, die allein in der persönlichen Sphäre des Reisenden liegen oder in denen sich Risiken verwirklichen, die der Reisende im täglichen Leben ebenfalls zu tragen hat. Damit wird dem Schutzzweck der reisevertraglichen Gewährleistung Rechnung getragen, ebenso wie es im Schadensersatzrecht anerkannte Lehre entspricht, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird (BGH, Urt. v. 6.12.2016, NJW 2017, 958, 959). Eine vertragliche Haftung besteht danach nur für die diejenigen adäquaten Schadensfolgen zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Die Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm erfordert dabei eine wertende Betrachtung des Einzelfalls. Es kann nicht Zweck reisevertragliche Haftung sein, den Reisenden von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos eintreten, wird auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis eintreten (BGH, Urt. v. 1.11.2005, NJW 2005, 1420). Der Reisende hat deshalb in Fällen, in denen kein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder sonst einem haftungsbegründenden Ereignis besteht, die Risiken einer Unternehmung, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt, hinzunehmen. So verhält es sich vorliegend. Zwar mag der Unfall im Rahmen der Obhut der Beklagten sich ereignet haben (entsprechend den Kriterien im Urteil des BGH vom 6.12.2016). Es fehlt indes am inneren Zusammenhang mit der Reiseleistung der Beklagten. Vorliegend trifft die Beklagte als Reiseveranstalterin lediglich die Veranlassung der Risikosphäre des Allgemeinrestaurantbetriebes zugeschrieben werden. Zu diesem gehören aber auch die Bewegungsabläufe von dort beschäftigtem Personal, die in keiner Weise einen reisespezifischen Leistungsgehalt aufweisen. Insofern kann der genaue Abstand des Klägers zu der Servicekraft grundsätzlich dahinstehen. Betroffen war der Kläger allein durch eine Gefahr des Allgemeinrestaurantbetriebes. Dass sich ein weiteres, rein reisespezifisches Risiko verwirklicht hat, wurde nicht dargetan.

21. Eine Einstandspflicht für eine Pflichtverletzung des Kellners als Erfüllungsgehilfen, § 831 BGB, ist nicht dargetan. Ein zurechenbares schuldhaftes Fehlverhalten wurde nicht vorgebracht. Dass der Kellner in irgendeiner Weise schuldhaft den Kläger zu Fall gebracht hatte, wurde nicht vorgetragen. Welche Pflichten der Kellner bei seiner Bewegung missachtet haben soll ist nicht ersichtlich. Allein im Sich-Drehen kann keine Pflichtverletzung erkannt werden.

22. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes besteht ebenfalls aus den oben ausgeführten Gründen nicht.

23. Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.

24. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 Satz 2 ZPO.

25. Der Streitwert wird auf 9.102,49 EUR festgesetzt.

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