Verletzung des Reisenden mit heißem Öl durch Hotelpersonal

AG Düsseldorf: Verletzung des Reisenden mit heißem Öl durch Hotelpersonal

Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt gebucht. Beim Baden im Meer schnitt sich einer der Kläger an einem scharfen Stein. Beim Abendessen im Hotel fügte, nach Klägervortrag, ein Hotelangestellter der Klägerin Verletzungen zu, indem er sie mit heißem Öl übergoß. Hierfür fordern die Kläger Schadensersatz.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Badeunfall sei Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos. Die Beklagte, die das Hotel nicht selbst betreibt, hafte nicht für Hotelangestellte, da diese ihr gegenüber nicht weisungsgebunden seien. Daher bestünden keine Ansprüche.

AG Düsseldorf 35 C 19166/97 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 17.02.1998
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 17.02.1998, Az: 35 C 19166/97
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 17. Februar 1998

Aktenzeichen 35 C 19166/97

Leitsätze:

2. Die Verletzung an einem scharfen Stein beim Baden im Meer ist Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos und daher nicht einem Reiseveranstalter zuzurechnen.

Ein Reiseveranstalter haftet nicht auf Schmerzensgeld für Verletzungen, die Hotelangestellte den Reisenden fahrlässig zufügen.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Reise mit Hotelaufenthalt an der türkischen Riviera gebucht. Beim Baden im Meer schnitt sich einer der Kläger an einem scharfen Stein. Beim Abendessen im Hotel fügte, nach Klägervortrag, ein Hotelangestellter der Klägerin Verletzungen zu, indem er sie mit siedend heißem Öl übergoß. Hierfür fordern die Kläger Schadensersatz. Außerdem verlangen sie Minderung des Reisepreises, da der Hotelpool an drei Tagen zur Reinigung geschlossen gewesen sei.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Badeunfall sei Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos. Insbesondere hatte die Beklagte keine Garantie für einen besonders sicheren Strand abgegeben. Die Beklagte, die das Hotel nicht selbst betreibt, hafte nicht auf Schmerzensgeld für Hotelangestellte. Eine solche Haftung erfolge nur für Verrichtungsgehilfen.

Hotelangestellte seien allerdings nur als Erfüllungsgehilfen einzustufen, da sie regelmäßig dem Reiseveranstalter gegenüber nicht unmittelbar weisungsgebunden sind. Daher hafte der beklagte Reiseveranstalter an dieser Stelle nicht. Hinsichtlich der Minderung des Reisepreises fehlte es an der notwendigen Rüge an den Reiseleiter. Daher bestünden keine Ansprüche.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

5. Die Klage, mit der die Kläger reiserechtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten als Reiseveranstalterin der Urlaubsreise an die türkische Riviera nach Alanya in der Zeit vom 19.07. bis. zum 02.08.1997 geltend machen, ist nicht begründet.

6. Für die von den Klägern geltend gemachten Mangel hat nämlich die Beklagte nicht einzustehen; das Klagevorbringen ist insoweit nicht schlüssig.

7. Das gilt zunächst von der Geltendmachung eines Minderungsbetrages bzw. von Schadensersatz in Höhe von insgesamt DM 555,- zugunsten des Klägers, weil dieser bei dem Versuch, im Meer zu baden, auf einem scharfkantigen Stein unter Wasser getreten hat, wodurch er sich eine Verletzung zugezogen haben und ärztlich behandelt worden sein soll. Bei einem solchen Vorgang verwirklicht sich erkennbar das allgemeine Lebensrisiko. Es ist überzogen, der Beklagten eine Einstandspflicht dafür aufzubürden, dass sich im ufernahen Bereich keine scharfkantigen Steine befinden, zumal vorliegend die Beklagte nicht einmal besondere Zusicherungen hinsichtlich der Strandverhältnisse gemacht hat.

8. Des weiteren besteht kein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin wegen des von ihr geltend gemachten Umstandes, dass sie am Tag vor der Abreise, am 01.08.1997, beim Abendessen im Hotel durch einen Hotelangestellten dadurch schwer verletzt wurde, dass dieser aus Unachtsamkeit der Klägerin siedend heißes Öl über Schulter und Füße geschüttet, haben soll. Die Klägerseite verkennt nämlich, dass die Schmerzensgeldforderung gegenüber der beklagten Reiseveranstalterin deren deliktische Haftung voraussetzt. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt für Fälle der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – das kommt hier nicht in Betracht – oder für schuldhaftes deliktisches Verhalten eines „Verrichtungsgehilfen“ im Sinne des § 831 BGB. Als „Verrichtungsgehilfen“ kommen jedoch grundsätzlich eigene Angestellte und Mitarbeiter der Beklagten in Betracht, dagegen sind die örtlichen Leistungsträger des Reiseveranstalters und deren Mitarbeiter zwar grundsätzlich „Erfüllungsgehilfen“ im Sinne des § 278 BGB, jedoch – das verkennt offensichtlich die Klägerseite – grundsätzlich nicht „Verrichtungsgehilfen“. Es fehlt nämlich in der Regel an einer konkreten Weisungsunterworfenheit. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung auch anerkannt (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 56. Aufl., § 651 a Rz. 6 ae. m. w. N., besonders deutlich etwa OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, Seite 1329 m. w. N.).

9. Die Klägerseite geht danach fehl mit dem Hinweis, die Kläger hätten bei der Beklagten schließlich auch Übernachtung und Verpflegung gebucht, denn dadurch erhält der Träger des Hotels nur die Stellung als Erfüllungsgehilfe, wird jedoch nicht zum Verrichtungsgehilfen.

10. Soweit die Kläger schließlich kursorisch darauf hinweisen, der Swimmingpool des Hotels sei für mindestens drei Tage nicht zu benutzen gewesen, weil Wasser abgelassen und Reinigungsarbeiten durchgeführt worden seien, vermag dies keinen Minderungsanspruch gemäß § 651 d BGB zu begründen, denn die Kläger haben eine Mängelanzeige im Sinne von Abs. 2 der genannten Vorschrift nicht dargelegt.

11. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO unter Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß den §§ 708, 713 Nummer 11 ZPO abzuweisen.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Verletzung des Reisenden mit heißem Öl durch Hotelpersonal

Verwandte Entscheidungen

LG Köln, Urt. v. 24.08.15, Az: 2 O 56/15
LG Leipzig, Urt. v. 29.10.10, Az: 5 O 1659/10
LG Frankfurt, Urt. v. 14.04.80, Az: 2-24 S 258/79

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Schmerzensgeld bei Reiseverletzung
Passagierrechte.org: Verletzung im Hotel

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte